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Urteil

2 B 150/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Beginn der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Schulen in freier Trägerschaft richtet sich auch in Verfahren, in denen die Frist von zwei Jahren seit Aufnahme des Unter¬richtsbetriebes am 1.1.2001 noch nicht abgeschlossen war, grundsätzlich nach § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. S. 513). 2. § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG in der ursprünglichen Fassung vom 4.2.1992 (SächsGVBl. S. 37) ist aber ausnahmsweise auch nach dem 1.1.2001 noch anzuwenden, wenn ein Schultärger bereits vor dem Gesetzesbeschluss vom 14.12.2000 infolge einer Ermessensreduzierung auf null ausnahmsweise einen Anspruch auf die beantragte Förderung nach dieser Form hatte. Zur Vermeidung einer unzulässigen echten Rückwirkung sind die Inkrafttretensregelung des Art. 16 Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002 und die Übergangsregelung des § 14 Abs. 4 SächsFrTrSchulG für diese Fälle verfassungskonform auszulegen. 3. Anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der ursprünglichen Fassung vom 4.2.1992 stellt § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002 vom 14.12.2000 keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beginn der Gewährung von Zuschüssen des Landes an Schulen in freier Trägerschaft richtet sich auch in Verfahren, in denen die Frist von zwei Jahren seit Aufnahme des Unter¬richtsbetriebes am 1.1.2001 noch nicht abgeschlossen war, grundsätzlich nach § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. S. 513). 2. § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG in der ursprünglichen Fassung vom 4.2.1992 (SächsGVBl. S. 37) ist aber ausnahmsweise auch nach dem 1.1.2001 noch anzuwenden, wenn ein Schultärger bereits vor dem Gesetzesbeschluss vom 14.12.2000 infolge einer Ermessensreduzierung auf null ausnahmsweise einen Anspruch auf die beantragte Förderung nach dieser Form hatte. Zur Vermeidung einer unzulässigen echten Rückwirkung sind die Inkrafttretensregelung des Art. 16 Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002 und die Übergangsregelung des § 14 Abs. 4 SächsFrTrSchulG für diese Fälle verfassungskonform auszulegen. 3. Anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der ursprünglichen Fassung vom 4.2.1992 stellt § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002 vom 14.12.2000 keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.