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Beschluss

3 BS 100/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Keine Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden über das Verbot der Alkoholabgabe an jedermann über die Straße durch Schank- und Speisewirtschaften in der Äußeren Neustadt vom 12.12.2006 nach Folgenabwägung im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Keine Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden über das Verbot der Alkoholabgabe an jedermann über die Straße durch Schank- und Speisewirtschaften in der Äußeren Neustadt vom 12.12.2006 nach Folgenabwägung im Einzelfall.