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Beschluss

3 B 665/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1.Die Prognose der Polizei, es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor, ist gerichtlich uneingeschränkt dahin zu überprüfen, ob nach den Erkenntnismöglichkeiten der Polizei im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (ex ante) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die den Eintritt eines Schadens objektiv wahrscheinlich machten. 2.Der Fotoapparat eines Pressefotografen und die zugehörigen Speicherkarten mit bereits gefertigten Fotos unterliegen keinem Beschlagnahmeverbot nach § 1 Abs. 2 SächsPresseG. Deren Beschlagnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG kann verhältnismäßig sein, wenn die Pressefreiheit im Einzelfall hinter andere gefährdete Rechtsgüter zurücktritt. 3.Wird eine Beschlagnahme auf zwei Gründe gestützt, von denen nur einer die Beschlagnahme rechtfertigt, so genügt es, wenn die Polizei diesen Grund als selbstständig tragend angesehen und insoweit ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
1.Die Prognose der Polizei, es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor, ist gerichtlich uneingeschränkt dahin zu überprüfen, ob nach den Erkenntnismöglichkeiten der Polizei im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (ex ante) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die den Eintritt eines Schadens objektiv wahrscheinlich machten. 2.Der Fotoapparat eines Pressefotografen und die zugehörigen Speicherkarten mit bereits gefertigten Fotos unterliegen keinem Beschlagnahmeverbot nach § 1 Abs. 2 SächsPresseG. Deren Beschlagnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG kann verhältnismäßig sein, wenn die Pressefreiheit im Einzelfall hinter andere gefährdete Rechtsgüter zurücktritt. 3.Wird eine Beschlagnahme auf zwei Gründe gestützt, von denen nur einer die Beschlagnahme rechtfertigt, so genügt es, wenn die Polizei diesen Grund als selbstständig tragend angesehen und insoweit ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.