Urteil
1 B 538/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Rücknahme eines Zuwendungsbescheides stehen Vermögensdispositionen nicht entgegen, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Der Rücknahme eines Zuwendungsbescheides stehen Vermögensdispositionen nicht entgegen, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind.