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Beschluss

NC 2 E 19/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: NC 2 E 19/09 NC 2 K 5178/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 1. FS, WS 2007/2008; Antrag nach § 123 VwGO Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke am 20. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2008 - NC 2 K 5178/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ent- scheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbeset- zung mit drei Richtern. Es liegt kein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung bei Zurücknahme des Antrags oder über Kosten im Sinne von § 87a Abs. 1 Nr. 2, 5 und Abs. 3 VwGO vor, sondern der einer Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2006, SächsVBl. 2006, 216). Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt. Soweit der Antragsteller einwendet, die Kosten seien nicht festsetzungsfähig, weil davon aus- zugehen sei, dass eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Universität im Falle des Unterlegens nicht selbst die Kosten tragen müsse, nicht geklärt sei, ob eine konkrete Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vorliege und der Antragsgegner die Prozessver- tretung nicht öffentlich ausgeschrieben habe, müssen diese Einwendungen im Kostenfestset- zungsverfahren außer Betracht bleiben. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt 3 nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind. Das ist z. B. der Fall, wenn zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten über die der Einwendung zugrundeliegenden Tatsachen und die Auslegung der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen bestehen. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zu- gängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vor- nehmen kann (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2007 - 4 KSt 1007/07 - juris). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der Antragsgegner allen Einwen- dungen des Antragstellers dezidiert entgegengetreten. Der zwischen den Beteiligten beste- hende Streit über einen Gebührenverzicht, die wirksame Beauftragung des Prozessbevoll- mächtigten und die Notwendigkeit einer Ausschreibung sowie die Folgen von möglichen Fehlern oder Rechtsverstößen können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden wer- den. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnis- ses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,- € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Dehoust Henke