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Beschuss

2 A 43/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 43/08 3 K 694/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Umzugskostenvergütung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke am 22. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts Dresden vom 29. November 2007 - 3 K 694/04 - wird verworfen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.251,34 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht ausreichend begründet wurde (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Antragsteller im Zulassungsverfahren die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei muss ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ein Zulassungsgrund benannt werden. Es darf nicht dem Gericht überlassen wer- den, dass erst dieses überprüft und herausfiltert, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen können; dies ist Sache des Antragstellers und nicht des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 49 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Ein konkreter Zulassungsgrund (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) wird nicht benannt. Auch wenn man den Zulassungsantrag so interpretiert, dass mit ihm ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Denn mit dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegrif- fenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, verbunden; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätz- lich nicht (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., Rn. 49 m. w. N.). Mit der Zulassungsschrift wird indes nochmals in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, warum eine Kündigung der vom Kläger ge- 3 mieteten Wohnung in Hennef nicht vor dem 31.8.2003 habe erfolgen können. Mit diesen Fra- gen hat sich das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (Seite 4 und 5 des Urteils) eingehend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinander gesetzt. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht im Einklang mit der vorliegenden, von ihm in seinem Urteil auch in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Beschl. v. 1.9.1992 - 10 B 2/92 - zitiert nach juris) entschieden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke