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Beschluss

3 E 81/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 E 81/09 6 K 1956/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Hugo-Keller-Straße 14, 02826 Görlitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis am 7. Oktober 2009 2 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 27. März 2009 - 6 K 1956/08 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten i. S. v. § 67 Abs. 4 VwGO ver- treten ist. Der Vertretungszwang für die Vornahme von Prozesshandlungen vor dem Ober- verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt auch nach seiner neuen Fassung nicht für die Einlegung von Streitwertbeschwerden. Dies ergibt sich (nun) zweifelsfrei aus dem auf einer Initiative der Bundesregierung beruhenden Gesetzentwurf zur Modernisierung von Ver- fahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (vgl. BT-Drucks. 16/11385). Danach soll § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG wie folgt gefasst werden (BT-Drucks. 16/11385 S. 26): „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a ZPO gilt entsprechend“. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 700/08 S. 97) wird hierzu ausgeführt, die Gesetzesänderung stelle „in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage“ klar, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen auch dann kein Anwalts- und Vertretungszwang bestehe, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsache-- verfahren der Fall sei. Damit kann von einem Vertretungszwang für die vorliegende Streitwertbeschwerde nicht (mehr) ausgegangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2009 - 2 E 43/09 -; NdsOVG, Beschl. 14.5.2009 - 12 OA 354/08 -, jeweils zitiert nach juris). 2. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat erachtet für die streitge- genständliche Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Zugrundelegung des 3 vollen, sondern nur des hälftigen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen. Dies entspricht der in Nr. 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) zum Ausdruck kommenden Systematik. Zwar ist dort die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrer- laubnisfreien Fahrzeugen nicht aufgeführt. Da jedoch nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Fahrerlaubnisklasse M (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45 km/h; § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) nur der hälftige Auffangwert anzusetzen ist, erscheint es angemessen, für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnis- freien Fahrzeugen den gleichen Wert zu Grunde zu legen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil nach § 68 Abs. 3 GKG Gerichtskosten nicht erhoben und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Jenkis