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Urteil

D 6 A 399/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Nachtragsanschuldigung im Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht. 2. Bei der Maßnahmenbemessung im Disziplinarverfahren sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ist auch eine Berücksichtigung eines neuen Vorwurfes möglich, obwohl er von der Anschuldigungsschrift nicht erfasst ist. Der Beamte muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
Entscheidungsgründe
1. Eine Nachtragsanschuldigung im Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht. 2. Bei der Maßnahmenbemessung im Disziplinarverfahren sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ist auch eine Berücksichtigung eines neuen Vorwurfes möglich, obwohl er von der Anschuldigungsschrift nicht erfasst ist. Der Beamte muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.