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Beschluss

1 B 535/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 535/09 3 L 334/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Bautzen, - Umweltamt - vertreten durch den Landrat Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Beschlagnahme von Papageien; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2009 - 3 L 334/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.725,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm vorläufigen Rechtsschutz versagenden Be- schluss des Verwaltungsgerichts vom 14.10.2009 hat keinen Erfolg. Nach den im Beschwer- deverfahren dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid vom 18.6.2009 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Beschlag- nahme eines hellroten Ara, zweier Scharlachpapageien und zweier Edelpapageien gewährt. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht im hier vorliegenden Fall eines gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheides auf Antrag die aufschiebende Wir- kung eines Widerspruches wiederherstellen, wenn bei der Abwägung der Interessen das Sus- pensivinteresse des vom Bescheid Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffe- nen Verwaltungsaktes bestehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsa- che bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen, ist die Entscheidung aufgrund einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen des Dritten an der vorläufigen Suspen- dierung des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollzie- hung vorzunehmen (so z. B.: SächsOVG, Beschl. v. 7.2.2000 - 1 BS 730/99; Beschl. v. 26.3.2009 - 1 B 230/09). 3 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen sum- marischen Prüfung ergibt sich aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen keine Veran- lassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Suspensivinte- resse des Antragstellers überwiegt nicht das allgemein angenommene Interesse am sofortigen Vollzug der Beschlagnahme der genannten Papageien. Die Begründung des Sofortvollzuges im Bescheid vom 18.6.2009 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hiernach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Wie das Original des Bescheides vom 18.6.2009 ausweist, wurde der Sofortvollzug nach einer vorgenommenen Abwägung der öf- fentlichen und privaten Interessen wegen einer möglichen Unzuverlässigkeit des Antragstel- lers, der Seltenheit der beschlagnahmten Exemplare und deren Wert angeordnet. Auf die in- haltliche Richtigkeit der Begründung kommt es an dieser Stelle nicht an. Die Beschlagnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Natur- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Nach dieser Vorschrift werden Tiere oder Pflanzen, für die der nach § 49 Abs. 1 BNatSchG erfor- derliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung zum rechtmäßigen Besitz nicht erbracht wird, beschlagnahmt. Auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es nicht an. Die Beweislast für den Nachweis der artenschutzrechtlichen Besitzberechtigung liegt gemäß § 49 Abs. 1 BNatSchG beim Besitzer (NdsOVG, Beschl. v. 6.7.2005, NuR 2005, 659; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage, § 49 Rn. 2). Unstreitig gehören alle fünf beschlagnahmten Papageien zu den besonders geschützten Tier- arten i. S. v. § 10 Abs. 2 Nr. 10 NatSchG, für die nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG grund- sätzlich ein Besitzverbot gilt. Wie das Verwaltungsgericht - vom Antragsteller unbeanstandet - ausgeführt hat, sind der hellrote Ara und die Scharlachkopfpapageien in Anhang A und die Edelpapageien unter Anhang B der Verordnung (EG) 338/97 vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1) in ihrer derzeit aktuellen Fassung aufgeführt. Der Antragsteller kann, jedenfalls nach der in diesem Verfahren allein möglichen, eine Be- weiserhebung ausschließenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, nicht nach- weisen, dass er abweichend von dem in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG normierten Besitzverbot 4 diese fünf Papageien ausnahmsweise doch besitzen darf. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG sind vom Besitzverbot Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten ausgenommen, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind. Der Antragsteller kann keine EU-Bescheinigung dafür vorlegen, dass der bei ihm beschlag- nahmte männliche hellrote Ara rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet wurde. Für alle in Anhang A der VO Nr. 338/97 vom 9.12.1996 genannten Tierarten bedarf es für den Nachweis des Vorliegens von Ausnahmen vom Vermarktungsverbot behördlicher Bescheinigungen un- ter Verwendung entsprechender vorgeschriebener Formblätter. Dies gilt gemäß § 49 Abs. 3, Abs. 1 BNatSchG auch für den Besitz von in Anhang A zur VO Nr. 338/97 genannten Tieren. Belegt ist inzwischen, dass dem beschlagnahmten hellroten Ara, als er sich noch im Besitz des Herrn ................ befand, am 21.7.2007 von Dr. med. vet. ................. ein eingewachsener geschlossener Ring mit unleserlicher Identifikationsnummer vom Bein entfernt und stattdessen ein Transponder mit der Nummer...................... implantiert wurde. Nicht nachweisbar aber ist, dass es sich bei diesem Tier tatsächlich auch um den am 10.7.2002 in Deutschland geborenen hellroten Ara handelt, für welchen der seinerzeitigen Inhaberin ................ am 14.3.2006 unter der Nr. ............ zum Zwecke der kommerziellen Tätigkeit eine EU-Bescheinigung über eine Zucht in Gefangenschaft erteilt worden ist. Die Bescheinigung bezieht sich auf einen hellroten Ara mit einem geschlossenen Ring mit der Nummer ......................... Diese Nummer lässt sich mit dem beim Antragsteller beschlagnahmten unberingten Ara nicht hinreichend sicher in Verbindung bringen. Die vom Antragsteller dem Antragsgegner am 2.7.2009 vorgelegte Kopie einer bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt ........ am 1.12.2006 eingegangenen Bestandsanzeige des Tierhalters von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten reicht hierfür nicht aus. Sie weist lediglich aus, dass Herr ................ im Juli 2006 von Frau ................ den nunmehr beschlagnahmten, im Juli 2002 geborenen männlichen hellroten Ara übernommen hat. Eine Identität mit dem Ara, für welchen Frau ....... die genannte EU-Bescheinigung ausgestellt wurde, ist möglich, aber nicht zwingend. Eine weitere Beweiserhebung hierzu (z. B. darüber, ob und welchen hellroten Aras Herr Dr. ........ am 21.7.2007 in seiner Praxis noch eingewachsene Ringe entfernte, ob und welche hellroten Aras Herr ......... noch von Frau ....... bezog) muss dem Widerspruchs- bzw. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 5 Auch für den vom Antragsgegner nunmehr mit einem Transponder mit der Identifikations- nummer................... gekennzeichneten Scharlachkopfpapagei und den mit einem geschlossenen Ring mit der Nummer............ markierten Scharlachpapagei kann der Kläger bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Der nicht markierte Papagei war bei seiner Beschlagnahme weder beringt noch sonst individualisiert. Er kann deshalb nicht mit einer der vorgelegten EU-Bescheinigungen oder auch den Bestandsveränderungsanzeigen des Herrn ............., welcher diesen gezüchtet haben soll, verlässlich in Verbindung gebracht werden (vgl. auch Lorz/Müller/Stöckel, a. a. O., § 49 Rn. 13 m. w. N.). Für den bei seiner Beschlagnahme beringten Scharlachpapagei reicht der vom Regierungspräsidium S......... am 11.9.1998 ausgestellte EU-Nachweis Nr. ...... zum Nachweis seiner legalen Zucht aus folgendem Grund nicht aus: Die vom Regierungspräsidium S......... dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1.7.2009 vorgelegte Kopie enthält in Feld 4 die Eintragungen: „Lebender Papageienvogel, Geschlecht unbekannt, Ring Nr. ............, Geboren: Februar 1998, LIV“. Auf dem beim Antragsteller befindlichen Original der Bescheinigung wurden in Feld 4 eigenen Angaben zufolge die zusätzlichen handschriftlichen Eintragungen „2001“ und „LIV“ vorgenommen. Wer diese Angaben wann vorgenommen hat, lässt sich in diesem Verfahren nicht klären. Diese ergänzenden Eintragungen können als - vom Regierungspräsidium S......... nicht autorisierte - Veränderung des Geburtsjahres und Kennzeichnung eines zum Zeitpunkt dieser Eintragung lebenden Tier verstanden werden. Ein 2001 geborener Schar- lachkopfpapagei aber kann nicht mit dem 1998 geborenen und beringten Tier identisch sein. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der 1998 geborene, vom Züchter ............. ord- nungsgemäß gemeldete und beringte Papagei vor 2001 verendete und der Ring für den nun- mehr beschlagnahmten, 2001 geborenen Papagei verwendet wurde. Für diesen hat das Regie- rungspräsidium S......... jedenfalls keine gültige EU-Bescheinigung ausgestellt. Sollte es sich bei dem beschlagnahmten beringten Scharlachkopfpapagei doch um den 1998 bei Herrn ............. geschlüpften Vogel handeln, für welchen dieser am 11.9.1998 vom Regierungsprä- sidium S......... die genannte EU-Bescheinigung Nr. ...... über die Zucht in Gefangenschaft erhielt, so reicht die Bescheinigung gleichwohl nicht zum Nachweis des rechtmäßigen Besit- zes aus. Nach Artikel 11 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4.5.2006 i. V. m. Artikel 48 dieser Verordnung hat die EU - Bescheinigung vom 11.9.1998 (Nr. ......) mit der nicht autorisierten handschriftlichen Veränderung zum Geburtsjahr des Tieres auf dem Original ihre Wirksamkeit verloren. 6 Schließlich hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht die Ausfüh- rungen des Verwaltungsgericht zum fehlenden Nachweis des ausnahmsweisen Besitzrechts in Bezug auf die Edelpapageien nicht zu entkräften vermocht. Diese beiden Papageien sind in Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt. Für sie gelten damit keine besonderen europa- rechtlichen Bescheinigungspflichten. Der Antragsteller kann den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes dieser Tiere infolge legaler Züchtung mit allen geeigneten Beweismitteln führen (NdsOVG, Beschl. v. 6.7.2005, a. a. O.; Lorz/Müller/Stöckel, a. a. O., § 49 Rn 15). Das Ver- waltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die Beschlagnahme der Edelpapageien mit der Begründung abgelehnt, dass der von der Staatsan- waltschaft beim Antragsteller beschlagnahmte originale Übergabevertrag vom 11.1.2009 und eine Kopie hiervon vom 25.1.2009, betreffend jeweils die beiden Edelpapageien, so stark voneinander abwichen, dass sie zu Beweiszwecken nicht mehr tauglich seien, dass die Doku- mente unvollständig ausgefüllt seien, dass jegliche Angaben zu den Elterntieren beider Papa- geien fehlten, und dass die Transpondernummer des beschlagnahmten männlichen Tieres nicht mit der auf dem Übergabevertrag identisch sei. Zumindest die für den Nachweis legaler Zucht erforderlichen Angaben zu den Elterntieren der beschlagnahmten Edelpapageien hat der Antragsteller bislang nicht führen können. Weder der Übergabevertrag vom 11.1.2009 noch das Exemplar vom 25.1.2009 enthalten Angaben hierzu. Die Angaben im Fax des Herrn ............. vom 14.10.2009 lassen sich den beschlagnahmten Edelpapageien nicht zuordnen. Herr ....... macht lediglich die Angabe, vier Edelpapageieneier erhalten, einen von den geschlüpften Vögeln beringt und einen mit einem Transponder markieren lassen zu haben. Mit welchen Nummern Ring und Transponder versehen waren, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Darüber hinaus teilt der Senat die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der Übergabeverträge vom 11.1.2009 und 25.1.2009. Dass es sich bei dem vom Antragsteller nicht unterzeichneten Vertragsexemplar vom 11.1.2009 lediglich um einen Vor- vertrag handelt, ergibt sich weder aus dem Dokument noch aus den erkennbaren Begleitum- ständen. Das Original des Übergabevertrages legte der Antragsteller bislang nicht vor. Die Beschlagnahme liegt gemäß §§ 49 Abs. 4, 47 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht im Ermessen des Antragsgegners, so dass diese bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ohne weite- res zulässig ist. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Ziffer 1.5 des Streitwertkatloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Der Senat schließt sich insoweit den von den Beteiligten nicht widersprochenen Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG). gez.: Grünberg Kober Berger