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Beschluss

NC 2 B 326/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: NC 2 B 326/09 NC 2 L 134/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Fettweis & Sozien Schreiberstraße 10, 79098 Freiburg wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 2. FS, SS 2009 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 11. Januar 2010 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin die Universität Leipzig ist. Die Universität ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst Antragsgegne- rin (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend) und nicht Vertreterin des Freistaates Sach- sen. Auch soweit die Hochschule staatliche Aufgaben wahrnimmt, erfüllt sie ihre Aufgaben nach sächsischem Landesrecht „durch eine Einheitsverwaltung“ (so explizit § 61 Abs. 4 SächsHG [a. F.]) im „Auftrag“ des Freistaates Sachsen (vgl. § 62 Abs. 1 SächsHG [a. F.] so- wie das Wort „Auftragsverwaltung“ in der Überschrift von § 6 SächsHSG [n. F.]). Sie bleibt dabei selbstständige Rechtsperson und ist nicht in den allgemeinen staatlichen Behördenauf- bau eingegliedert. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum Studium kann sich deshalb nur gegen die Hochschule selbst richten, da nur sie über die Studienplätze verfügt. In der Rechtsprechung ist die Möglichkeit anerkannt, in der Rechtsmittelinstanz nicht den Rechtsstreit als solchen, sondern lediglich das Rechtsmittelverfahren für erledigt zu erklären (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 4 NB 35.96 -, juris, m. w. N.). Gibt nur der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren eine Erledigungserklärung ab, so hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob die behauptete Erledigung tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben, andernfalls ist das Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen (vgl. BVerwG a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2007, SächsVBl. 2007, 266). 3 Hier hat sich die Beschwerde der Antragsgegnerin nach ihrer Einlegung erledigt. Die Beschwerde wurde am 8.5.2009 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob die Antragstellerin bei der vom Verwaltungsgericht Leipzig angeordneten Auslosung einen Studienplatz erhält. Zwar war die Auslosung bis spätestens zum 4.5.2009 durchzuführen. Nach der Anordnung des Verwaltungsgerichts wurden die zu erteilenden Zulassungsbescheide jedoch unwirksam, wenn der ausgeloste Antragsteller die Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach erfolgter Benachrichtigung beantragt und deren Voraussetzungen sowie die Voraussetzungen der Zulassung nachweist. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht abgeschlossen. Erst später stand fest, dass die Antragstellerin keinen der ausgelosten Studienplätze erhält. Ist danach das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin im Rechtsmittelverfahren, die Antragsgegnerin, durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr beschwert ist, so ist auf ihren Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass der Senat in der Sache selbst zu befinden hat. Der Streitgegenstand des Erledigungsrechtsstreits beschränkt sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Feststellung des erledigenden Ereignisses. Eine Überprüfung der früheren Zulässigkeit und Begründetheit findet nicht statt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995, DVBl. 1995, 520; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2007 a. a. O.). Auf die von der Antragstellerin angestellten hypothetischen Erwägungen, ob das Vergabeverfahren möglicherweise auch innerhalb der Beschwerdefrist hätte vollständig abgeschlossen werden können, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2005, NVwZ-RR 2006, 219). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn