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Beschluss

1 D 235/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 D 235/09 5 K 43/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Gewährung von Ausbildungsförderung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 28. Januar 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2009 - 5 K 43/09 - geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ................. gewährt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Ra- ten aufbringen kann, auf Antrag und gemäß § 121 ZPO unter Beiordnung eines Prozessbe- vollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er- scheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso 3 wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). In Anlegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ohne weitere, im Klageverfahren anzustellende Ermittlungen erscheint offen, ob die Klägerin für das hier zu betrachtende Schuljahr 2008/2009 einen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat. Nach § 1 BAföG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine förderfähige Ausbildung wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG grundsätzlich auch in einer Abendrealschule als einer Schule des zweiten Bildungsweges i. S. v. § 14 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vermittelt. Voraussetzung für die Gewährung einer Ausbildungsförderung für den Besuch einer förderfähigen Ausbildungsstätte ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, dass der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Schulhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Es bedarf der Klärung, ob die Ausbildung der Klägerin im ersten Schuljahr an der Abendrealschule in ....... das letztgenannte Kriterium erfüllt. Nach § 14 Abs. 1 SchulG ist die Abendmittelschule eine differenzierte Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht (u. a.) einen Realschulabschluss erwerben können. Dieses Bildungsangebot ist vom Ansatz her angelegt als eine Ergänzung zur Berufstätigkeit. Die Ausbildung nimmt regelmäßig nicht, wie in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG gefordert, die Arbeitskraft des Auszubildenden voll, sondern nur zusätzlich in Anspruch. Aus der von der Klägerin dem Beklagten am 12.9.2008 vorgelegten Bescheinigung nach § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte ergibt sich allerdings, dass im Schuljahr 2008/2009 der Klägerin „…mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht erteilt…“ wurden. Es wird zu klären sein, wie viele Wochenstunden Unterricht tatsächlich erteilt wurden bzw. lehrplanmäßig werden sollten und wie viel zusätzlicher täglicher Aufwand von der Klägerin zur Vor- und Nachbereitung dieses Unterrichts erwartet werden konnte. Erst anhand dieser Informationen kann abschließend beurteilt werden, ob die 4 Ausbildung an der Abendrealschule die Arbeitskraft der Klägerin im Allgemeinen voll in Anspruch nahm, oder ob die Ausbildung Raum für eine unter Umständen auch in Teilzeit ausgeübte Berufstätigkeit ließ. Wenn der wöchentlich von der Klägerin für ihre Ausbildung zu erbringende Aufwand bei etwa 40 Stunden liegt - was angesichts der Unterrichtsstundenzahl nicht abwegig erscheint - kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung die Arbeitskraft der Klägerin voll in Anspruch genommen hat. Die von der Klägerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen problematisierte Frage, ob eine Berufstätigkeit neben dem Besuch der Abendschule verlangt werden konnte, stellt sich bei der Überprüfung der Förderfähigkeit der hier zu betrachtenden Ausbildungsabschnittes der Klägerin allerdings nicht. Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist nicht nur dann nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, wenn eine berufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit absolviert wird. Es genügt insoweit - wie bereits ausgeführt - dass die schulische Ausbildung darauf ausgelegt ist, dass der Auszubildende neben seiner in Teilzeitform durchgeführten Ausbildung einer Berufstätigkeit nachgehen kann (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - 5 B 51/03). Nach der von der Klägerin vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist diese mangels einzusetzendem Einkommen und Vermögen i. S. v. § 115 ZPO nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen. Sie ist mangels Leistungsfähigkeit der Eltern auch nicht auf einen Unterhaltsvorschuss von dieser Seite zu verweisen. Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. gez.: Kober Schmidt-Rottmann Berger