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Beschluss

5 E 5/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 E 5/10 3 K 876/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz - Rehabilitierungsbehörde - Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen beruflicher Rehabilitierung (Wiederaufnahmeverfahren) hier: Beschwerde gegen die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin 2 am 28. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Das von dem Kläger ausdrücklich als „,förmliche’ Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, da eine Beschwerde gegen die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht statthaft ist. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Prozessleitende Verfügungen in diesem Sinne sind Entscheidungen des Gerichts, die es in Ausübung des ihm zukommenden Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang und Ablauf des Verfahrens trifft (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 21; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand: Juli 2009, § 146 Rn. 10). Zu den danach nicht beschwerdefähigen Entscheidungen gehört nach einhelliger Ansicht grundsätzlich auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Guckelberger, a. a. O.; Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 146 Rn. 7a; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 146 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 10 zur Ablehnung der Verlegung eines Termins; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2003 - 12 C 03.3028 -, zitiert nach juris, zur Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung). Der Terminierung kommt ebenso wie den anderen in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Maßnahmen im Vergleich zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weshalb nach der in § 146 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Verzögerung des Rechtsstreits durch Eröffnung einer gegen diese Entscheidungen gegebenen Beschwerdemöglichkeit nicht sinnvoll ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2003, NVwZ 2004, 1134). Den Betroffenen bleibt es in diesen Fällen jedoch unbenommen, ihre Rechte im 3 Rahmen eines Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von diesen Grundsätzen ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet sein könnte (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 102 Rn. 5), sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, dass mit der frühzeitigen Terminierung die von ihm beantragten (neuen) Beweise und Ermittlungen ausgeschlossen werden, trifft dies nicht zu. Das Gericht ist nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären. Dabei hat es alle in der Sache naheliegenden bzw. von den Beteiligten gemäß § 86 Abs. 2 VwGO angebotenen Beweise zu erheben, soweit dies erforderlich ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 86 Rn. 5). Von diesen Verpflichtungen wird es durch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht befreit. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, ein „schriftliches Vorerörterungsverfahren“ durchzuführen. Es kann die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtern und hat ihnen dabei hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 50,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin