Beschluss
3 D 86/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 D 86/09 6 K 1958/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Aufhebung eines Kostenbescheides hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein 2 am 5. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Mai 2009 - 6 K 1958/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sowie die Beiordnung des Pro- zessbevollmächtigten des Klägers nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO zu Recht abgelehnt, da das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat der im November 2008 erhobenen Klage des Klägers gegen dessen Heranziehung zu den Kosten seiner Ingewahrsamnahme am 12.8.2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg eingeräumt, weil die Voraussetzungen der Gewahrsam- nahme des Klägers gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG, die der Heranziehung zur Zahlung der Verwaltungsgebühren zugrunde lag, erfüllt gewesen seien. Der Kläger habe am 12.8.2008 in stark alkoholisiertem Zustand im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin mehrfach Polizei und Rettungsdienst alarmiert, ohne dass die hier- für erforderliche tatsächliche Notlage bestanden habe. Dieses Verhalten habe eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherung verursacht, da wiederholt grundlos Polizeikräfte und me- dizinisches Personal gebunden worden seien. Diese Störung habe auch nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Der Heranziehung stehe auch nicht entgegen, dass die Staatsanwalt- schaft Dresden das Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs von Notrufen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die hiergegen mit der Beschwerdeschrift vom 4.6.2009 vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, die Erfolgsaussichten der Klage günstiger zu beurteilen. Denn die Heranzie- hung des Klägers zur Zahlung von Verwaltungsgebühren gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 2. Hs., 6 SächsVwKG i. V. m. den betreffenden Tarifstellen des zum damaligen 3 Zeitpunkt geltenden 7. Sächsischen Kostenverzeichnisses war aller Voraussicht nach rechtmäßig, da die ihr zugrundeliegende Ingewahrsamnahme des Klägers von § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG gedeckt war. Eine hiernach erforderliche unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hatte zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen; bei ihrer Beurteilung ist nicht auf einen nachträglichen Zeitpunkt abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der polizeili- chen Maßnahme, da es sich um eine Prognoseentscheidung der Polizeibediensteten handelt, deren Rechtmäßigkeit von der zum Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung maßgeblichen Sachlage abhängt (vgl. nur Nachweise bei Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E 46) . Zu diesem Zeitpunkt war die Einschätzung der zuständi- gen Polizeibediensteten, dass nicht nur die - erneute - Begehung einer Straftat gemäß § 145 StGB unmittelbar bevorstand, sondern dass auch mit der unberechtigten Inanspruchnahme von Notrufeinrichtungen der Polizeidienststelle sowie von Rettungswagen und Rettungsper- sonal die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigt werden würde, nicht zu beanstanden. Daher ist es für die damals zu treffende Prognoseentscheidung ohne Bedeutung, dass das entsprechende Strafverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist. Die Einschätzung der Polizeibediensteten konnte sich zu Recht auf das Verhalten des Klägers sowie seiner Lebensgefährtin und die bei ihm mehrfach vorgenommenen Atemalkoholkon- trollen stützen. Wie sich aus den von diesen über die Vorfälle des 12.8.2008 angelegten Einsatzberichten Nr. ... sowie... ergibt, hat der Kläger an dem betreffenden Tag zweimal, einmal augenscheinlich unter einem anderen Namen, den Rettungsdienst um Notfallhilfe ge- beten, obwohl eine Notlage nicht vorgelegen hatte. Der erste der beiden Anrufe wird auch durch ein in den Gerichtsakten befindliches Protokoll des Notrufs vom 12.8.2008, 16.30 Uhr, belegt (hier AS. 23 Rückseite). Die mehrfach vor Ort befindlichen Polizeibediensteten, die bei dem Kläger um 16.11 Uhr einen Atemalkoholwert von 1,13 mg/l festgestellt hatten, haben in dem Einsatzbericht Nr. ... angegeben, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin zu erkennen gegeben hätten, weiterhin Notrufe ohne Vorliegen einer Notlage durchführen zu wollen. Diese Einschätzung wurde dadurch bestätigt, dass die Polizeibediensteten sowie Mitarbeiter des Rettungsdienstes mehrfach zu der Wohnung der Lebensgefährtin des Klägers gerufen wurden. Dafür, dass die vorgenannten polizeilichen Feststellungen nicht den Tatsachen ent- sprechen, liegen keine Anhaltspunkte vor; sie sind mit dem Hinweis des Klägers in seiner 4 Beschwerdeschrift vom 4.6.2009 auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass hierin angeführt wird, dass „eine Notrufbetätigung (…) seitens des Beschwerdeführers (…) nicht stattgefun- den“ habe. Denn aus den von diesem selbst vorgelegten Protokollauszügen der an dem betref- fenden Tag eingegangenen Notrufe bei dem Rettungsdienst ergibt sich, dass der Kläger zu- mindest am 12.8.2008, 16.30 Uhr, selbst einen Notruf durchgeführt hat (vgl. S. 8 der Ab- schrift). Dass auch der um 18.51 Uhr eingegangene Notruf eines Herrn ....... vom Kläger selbst durchgeführt worden sein muss, ergibt sich aus dem Vermerk vom 27.10.2008 (AS. 44 der Verwaltungsakten). Die damalige Einschätzung der zuständigen Polizeibediensteten ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn - hierauf wird in dem Schriftsatz des Beklagten vom 13.7.2009 hingewiesen - es war keine Person diesen Namens unter der in dem Notruf ange- gebenen Adresse wohnhaft und „.....“ ist der Vorname des Klägers. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, denn andere gleich geeignete Maßnahmen geringe- rer Eingriffsintensität standen nicht zur Verfügung. Insbesondere war die Möglichkeit der Beschlagnahme des Telefons - wie sich aus einem weiteren Vermerk vom 27.10.2008 (AS. 45 der Verwaltungsakten) ergibt - aus den dort näher dargelegten Gründen zu Recht verworfen worden. Schließlich verstieß die Ingewahrsamnahme auch nicht gegen den richterlichen Ge- nehmigungsvorbehalt, da wegen des nur gut dreistündigen Gewahrsams davon ausgegangen werden konnte, dass die richterliche Entscheidung nicht vor der Entlassung des Klägers um 23.40 Uhr herbeizuführen gewesen wäre (§ 22 Abs. 7 Satz 2 SächsPolG). Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr von 50,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Jenkis Heinlein