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Beschluss

4 A 594/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 4 A 594/09 2 K 1256/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der ..................................... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen immissionsschutzrechtlicher Stilllegungsanordnung u. a. hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 10. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der mit Schriftsatz vom 25.9.2009 gestellte Antrag des im Rubrum als Beklagter geführten Freistaats Sachsen, die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO), ist aus mehreren Gründen unzulässig. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet wurde. Die mit Schriftsatz vom 25.9.2009 beantragte Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens durch Ladung der Insolvenzverwalterin scheidet aus, weil die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat (§ 85 Abs. 2 InsO). Damit ist die Prozessführungsbefugnis von ihr auf die Klägerin übergegangen (siehe Kayser, in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 85 Rn. 64; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rn. 11). Das damit nach wie vor unterbrochene Verfahren kann gemäß § 85 Abs. 2 InsO nur durch eine wirksame Aufnahmeerklärung (§ 173 VwGO i. V. m. § 250 ZPO) der Klägerin oder des Beklagten fortgesetzt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1962, BGHZ 36, 261; Kayser a. a. O.). Eine solche Erklärung liegt nicht vor. Der Schriftsatz der Landesdirektion Chemnitz vom 25.9.2009 enthält keine wirksame Aufnahmeerklärung, weil der im Rubrum noch als Beklagter geführte Freistaat Sachsen aufgrund der am 1.8.2008 in Kraft getretenen Verwaltungsreform im Wege des gesetzlichen 3 Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11.12.2008, SächsVBl. 2009, 68). Der aufgrund des umfassenden Zuständigkeitswechsels als Beklagter in das Verfahren eingetretene Landkreis Zwickau hat trotz eines entsprechender Hinweises des Senats vom 2.12.2009 - anders als im Parallelverfahren 4 A 595/09 - keine Aufnahme des Verfahrens erklärt. Nach alledem ist der Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.9.2009 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) enthält insoweit keinen Gebührentatbestand. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Meng Heinlein