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Beschluss

A 3 B 691/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: A 3 B 691/07 A 2 K 278/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - beteiligt: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 17. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Oktober 2007 - A 2 K 278/02 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu unter 1.) sowie der Rüge, die verwaltungsgerichtli- che Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (2.), geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i. S. v. § 138 VwGO (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) und der darüber hinaus angeführte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG; hierzu unter 3.) nicht vorliegen. 1. Rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), müssen nicht nur die Tatsachen schlüssig vorgetragen sein, aus denen sich die behauptete Verletzung des recht- lichen Gehörs ergeben kann. Hierzu ist klar zu bezeichnen, durch welche Handlung oder Un- terlassung das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen abgeschnitten oder welches Vorbringen es nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß auch beruhen kann. Stützt sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, ist dem Darlegungserfordernis erst dann ent- sprochen, wenn im Hinblick auf jeden tragenden Grund des Urteils ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan ist (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfah- rensgesetz, Stand: Oktober 2009, § 78 Rn. 580 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Der Kläger hat hierzu in seinem Antragsschriftsatz vom 4.12.2007 vorgetragen, das Verwal- tungsgericht Chemnitz sei verpflichtet gewesen, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Wi- 3 derspruch in seinem Sachvortrag zu entscheidungserheblichen Umständen etwa durch Befra- gung nachzugehen, Unklarheiten zu beseitigen sowie alle zumutbaren Versuche der Aufklä- rung zu unternehmen. Das Gericht hätte ihm nicht unsubstantiierte Angaben in der mündli- chen Verhandlung vom 3.3.2004 zu seiner Verhaftung und Folterung vor der Ausreise entge- genhalten dürfen, ohne in den mündlichen Verhandlungen insoweit auch nur ansatzweise ei- gene Bemühungen zu Erforschung des Sachverhaltes zu entfalten. Damit habe es das Gericht versäumt, seiner Amtsermittlungs- und Erörterungspflicht nachzukommen. Da in dem ange- griffenen Urteil entscheidend auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben abgestellt worden sei, hätte eine klärende Anhörung durchgeführt werden müssen; der Verzicht hierauf verletze ihn in seinem rechtlichen Gehör. Darüber hinaus habe das Gericht Tatsachen verwertet, zu denen er sich nicht habe äußern können. Das Verwaltungsgericht Chemnitz habe nämlich seinen Sachvortrag mit der Tatsachenfeststellung bewertet, dass es der gängigen Praxis von Schlep- perorganisationen widerspreche, die Schleusung von Asylanten unter echtem Namen durchzu- führen. Diese Tatsachenfeststellung beruhe nicht auf Allgemeinkundigkeit und sei in dem angegriffenen Urteil durch nichts belegt. Insbesondere sei die Tatsachenfeststellung auch nicht mit den in das Verfahren durchgeführten Erkenntnismitteln zu begründen. Das angegrif- fene Urteil überrasche den Kläger daher; hätte das Gericht einen entsprechenden Hinweis er- teilt, hätte Beweis durch amtliche Auskunft des auswärtigen Amtes, der Bundespolizei und/oder durch Sachverständigengutachten für die Tatsache angetreten werden können, dass auch Personen, nach denen in der Türkei gefahndet werde, von Schlepperorganisationen unter Verwendung ihrer echten Personalien über den Flughafen außer Landes gebracht und das Be- stechen des Personals der Ausreisekontrolle zu diesem Zweck ein übliches und effektives Mittel sei. Mit diesen Hinweisen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. In asylrecht- lichen Verfahren sind die Asylbewerber verpflichtet, von sich aus einen in sich stimmigen, der Wahrheit entsprechenden vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu ihrem per- sönlichen Verfolgungsschicksal darzustellen, auf dessen Grundlage das Gericht die Asylbe- rechtigung überprüfen kann. Das Gericht hat bei einer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht die Pflicht, den Beteiligten vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, und ist nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu erlassenes - Urteil zu stützen gedenkt. Nur ausnahmsweise kann sich eine Pflicht zum Hinweis auf Unstimmigkeiten im Verfolgungsvortrag ergeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an 4 den Sachverhalt stellen würde, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbetei- ligter nach den bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2007 - 3 B 286/06 - m. w. N.; std. Rspr.). Die Voraussetzungen, nach denen sich eine Pflicht zum Hinweis auf Unstimmigkeiten im Verfolgungsvortrag ergeben könnte, sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Kläger musste, da er erstinstanzlich anwaltlich vertreten war, seine Mitwirkungspflicht bekannt sein. Das Verwal- tungsgericht Chemnitz hat seine Entscheidung auch nicht auf Gesichtspunkte gestützt, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten. In der mündli- chen Verhandlung vom 3.3.2004 wurde der Kläger ausführlich zu seiner Vorverfolgung in der Türkei und den Umständen seiner Ausreise aus seinem Heimatland befragt. Aufgrund mehre- rer Fragen des Gerichts musste dem Kläger klar sein, dass insbesondere die Umstände seiner Ausreise unter seinem richtigen Namen, mit seinem Reisepass und mit einem Schengen-Vi- sum von erheblicher Bedeutung für die Glaubwürdigkeit seines Vortrags sein würden. Eine darüber hinausgehende, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung erforderliche Hinweispflicht des Gerichts bestand daher nicht. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs durch die fehlerhafte oder unter- lassene Einführung von Erkenntnismitteln, auf die die Entscheidung des Gerichts gestützt ist, ist nicht feststellbar. Zum einen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Hinblick auf die Arbeitsweise von Schlepperorganisationen nicht auf ein nicht oder fehlerhaft eingeführtes Erkenntnismittel gestützt. Dies ergibt sich aus Nr. 4 (S. 46) des in der Erkennt- nismittelliste Türkei, die der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2007 beigefügt war, angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2006, wonach internationale Schleuserringe illegale Grenzübertritte organisierten und wegen der hohen Fälschungssicher- heit von Sichtvermerken die Ausreise über internationale Flughäfen schwierig geworden sei, so dass die Schleuserringe (in der Regel) illegale Ausreisen organisierten; dem widersprechen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz nicht. Zum anderen bezog sich der ent- sprechende gerichtliche Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des Vortrags des Klägers und war - wie sich ebenfalls aus der angegriffenen Entscheidung ergibt - nur eines von mehreren, selb- ständig tragenden Argumenten im Hinblick hierauf. Das Gericht hat nämlich zudem darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger überhaupt mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden gewesen sein sollte, wo doch nach ihm von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Daher hätte der Kläger in seinem Zulassungsantrag 5 auch diese Überlegungen angreifen müssen, um dartun zu können, dass die verwaltungsge- richtliche Entscheidung auf dem von ihm gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. Letztlich rügt der Kläger mit dem Hinweis, die gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Schleuserpraxis seien nicht belegt, in der Sache keinen Gehörsverstoß, sondern einen Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht. Dies gilt im Übrigen auch, soweit der Kläger auf sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen verweist; auch insoweit rügt der Kläger nämlich - hier sogar ausdrücklich - einen Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht, mit der aber kein Gehörsverstoß begründet werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 13.2.2004, NVwZ- RR 2004, 707). 2. Auch ein Verstoß gegen das Gebot, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 138 Nr. 6 i. V. m. § 117 Abs. 2 VwGO) ist nicht erkennbar. Hierzu hat der Kläger darauf hingewiesen, aufgrund des langen Zeitabstandes von mehr als dreieinhalb Jahren zwischen der ersten und der zweiten mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass nur in der ersten mündlichen Verhandlung vom 3.3.2004 die Fluchtgründe erörtert worden seien, habe das Verwaltungsgericht Chemnitz gegen den hier sinngemäß he- ranzuziehenden Grundsatz verstoßen, wonach die Entscheidungsgründe spätestens binnen fünf Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung schriftlich niedergelegt, unter- schrieben und der Geschäftsstelle übergeben sein müssten; geschehe dies - wie hier - nicht, sei die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz nicht mit Gründen verse- hen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von ihm herangezogene Rechtsprechung (insb. GSOGB, Beschl. vom 27.4.1993, NJW 1993, 2603; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 -, zitiert nach juris) im Hinblick auf das rechtzeitige Abfassen der Gründe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Hiernach soll vermieden werden, dass aufgrund des zu- nehmenden Abstands zwischen der Beratung einer Entscheidung und ihrer Begründung die Gefahr eines Auseinanderfallens zwischen Beratungsergebnis und den Entscheidungsgründen besteht. Ein nicht innerhalb von fünf Monaten nach Beratung abgesetztes Urteil erfüllt seine Beurkundungsfunktion nicht mehr; aufgrund des abnehmenden Erinnerungsvermögens des Richters besteht die Gefahr, dass die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nur unzutref- fend wiedergegeben und eher rekonstruiert als reproduziert würden. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist nach dem 6 Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz (AS 486) am 5.11.2007 und damit knapp drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung vollständig niedergelegt bzw. dort abgegeben worden. Die hierfür vorgesehene Frist von längstens fünf Monaten, die auch für Entscheidungen des Einzelrichters gilt (NdsOVG, Beschl. 19.10.2004, NVwZ-RR 2005, 579), ist damit offensichtlich eingehalten. Ein darüber hinausgehender Grundsatz, dass der Richter bei seiner Entscheidung die protokollierten Be- fragungen aus länger zurückliegenden mündlichen Verhandlungen nicht heranziehen dürfe, folgt aus den vorgenannten Entscheidungen hingegen nicht, so lange das Gericht seine Ent- scheidung nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so, wie es sich aufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt, gewonnenen Überzeugung getroffen hat. 3. Auch die gerügte Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor. Hierzu hat der Kläger angeführt, das Verwaltungsgericht Chemnitz sei von dem Rechtssatz ausgegangen, dass „der Kläger im Asylverfahren gehalten ist, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen (…) und das Ge- richt keine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung trifft“. Damit sei das Gericht aber von einem vom Bundesverfassungsgericht in dort näher dargelegten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz abgewichen, es sei Sache des Verwaltungsgerichts, dem Vorbringen von Amts wegen nachzugehen und jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis zum hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, wenn es sich bei den geschilderten staatlichen Maßnahmen im Herkunftsstaat nach dem objektiven Geschehensablauf um Akte politische Verfolgung handeln könne. Dieses Vorbringen lässt keine Divergenz erkennen. Hierzu ist die Darlegung erforderlich, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder hinreichend erkennbar einen fallübergreifen- den Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines Di- vergenzgerichts abweicht. Der vom Kläger angeführte Rechtssatz ist vom Verwaltungsgericht Chemnitz aber nicht aufgestellt worden. Soweit der Kläger hierzu augenscheinlich auf die Ausführungen auf Seite 7 des Urteilsumdrucks (AS 493 f.) abhebt, hat das Verwaltungsge- richt Chemnitz hier zwar darauf hingewiesen, dass - wie oben bereits angeführt - der Asylbe- werber aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten sei, von sich aus die in 7 seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern und evtl. auftretende Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet sei, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Dabei hat das Gericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts hingewiesen. Das Gericht hat aber nicht festgestellt, dass es keine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung treffe. Es hat sich vielmehr der auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 3.3.2000, DVBl. 2000, 1048; hierzu näher Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 ff. m. w. N.) angeschlossen, wonach ein Asylbewerber die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass Verfolgung droht, grundsätzlich unter Angaben von Einzelheiten lückenlos und in sich stim- mig schildern muss (vgl. unter Hinweis auf § 25 AsylVfG BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, DVBl. 1994, 1407). Sind die Angaben des Asylbewerbers unstimmig und widersprüchlich, braucht das Gericht nicht in weitere Sachverhaltsermittlungen einzutreten (BVerwG, Urt. v. 20.7.1998, NVwZ-RR 1999, 208). Kommt der Asylbewerber seiner Mitwirkungspflicht aller- dings nach, hat das Gericht gemäß § 86 VwGO gegebenenfalls die Pflicht der weiteren Sach- verhaltsaufklärung von Amts wegen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die hierzu ergan- gene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, ist aber unter deren Zugrundelegung im vor- liegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht hin- reichend nachgekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass es unter ausdrücklichem oder still- schweigendem Aufstellen eines entgegenstehenden Rechtssatzes von der geschilderten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte, sind nicht erkennbar und vom Kläger in seinem Zulassungsantrag auch nicht dargetan. Sollte das Verwaltungsgericht Chemnitz - wofür hier allerdings nichts spricht - die Anforderungen an die Mitwirkungs- pflicht des Klägers überspannt haben, läge auch hierin keine Aufstellung eines divergenzfähi- gen, sondern die bloß fehlerhafte Anwendung eines unbestrittenen Rechtssatzes; damit wäre aber kein Fall einer Abweichung, die zum Erfolg der Divergenzrüge führen würde, dargetan (Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, a. a. O., § 78 Rn. 179 ff. m. w. N.). Nach alledem kann der Zulassungsantrag daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich (§ 83b AsylVfG). 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: v. Welck Drehwald Heinlein