Beschluss
2 A 309/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 309/09 3 K 843/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister des Innern vertreten durch den Präsident der Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Besoldung / 2. BesÜV hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 22. Februar 2010 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. April 2009 - 3 K 843/06 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschluss vom 16.4.2008, SächsVBl. 2008, S. 191, 194; st. Rspr.). So liegt es hier mit der im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ebenso wie in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufgeworfenen Frage, ob die einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen überhaupt zum Anwendungsbereich des § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) gehören. Die Frage lässt sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in seinem Beschluss vom 28.9.2007 - 2 B 62.07 - (zitiert nach juris) ausdrücklich offen gelassen. In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird sie - wie vom Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegt - unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat die Frage noch nicht entschieden. Sie ist im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich, weil der Kläger den überwiegenden Teil seiner Bewährungszeit in ............ und damit außerhalb des sogenannten Beitrittsgebiets verbracht hat. 3 Da bereits der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorliegt, kann offenbleiben, ob das angefochtene Urteil auch den geltend gemachten ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begegnet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenan- gelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol- cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenver- tretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent- schädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises 4 die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in An- gelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Dehoust Hahn