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Urteil

F 7 D 26/06

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: F 7 D 26/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Erzgebirgskreis dieser vertreten d. d. Landrat Bergstraße 7, 09496 Marienberg - Beklagter - beigeladen: 1. vertreten durch den Geschäftsführer 2. Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister 2 prozessbevollmächtigt: zu 1.: Rechtsanwälte wegen Bodenordnung hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt- Rottmann, den ehrenamtlichen Richter Präsident a. D. Guggenmos, die ehrenamtliche Richterin Butter und den ehrenamtlichen Richter Aust aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 für Recht erkannt: Der Anordnungsbeschluss vom 16. August 2006 des Amtes für Ländliche Entwicklung ............ und der Widerspruchsbescheid des Amtes für Ländliche Entwicklung ............ vom 16. November 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird ein Auslagenpauschsatz von 150,- € zu Lasten des Beklagten festgesetzt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens. Er ist Eigentümer der Flurstücke Nr. F1. (.........., 6590 m²), F2. (.........., 5410 m²) und F3... (.......... 8, 6767 m²) der Gemarkung ..........., eingetragen im Grundbuch von ........... auf Blatt 61. Die Beigeladene zu 2 ist Eigentümerin des Wegeflurstücks F4.. (.........., 2656 m²) der Gemarkung ..........., eingetragen im Grundbuch von ........... auf Blatt 405. Die genannten Flurstücke sind teilweise mit einem Stall überbaut, der nach Auffassung der Beigeladenen zu 1 in ihrem Eigentum steht. Die Beigeladene zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der LPG „............“........... (im Folgenden: LPG). Aufgrund einer Baugenehmigung vom Dezember 1901 errichtete ................... 1902 auf den genannten Flurstücken eine Scheune, nachdem die zuvor auf seinen Flurstücken befindliche Scheune durch einen Brand zerstört worden war. Der Neubau führte zu einer Überbauung des 3 Wegeflurstücks der Beigeladenen zu 2. Ausweislich des Übernahmeprotokolls für Inventarbeiträge vom 22.8.1968 hat ............, der Vater des Klägers, diese Scheune als Inventar in die LPG eingebracht. Das Übernahmeprotokoll ist vom Vater des Klägers und vom damaligen Vorsitzenden der LPG unterzeichnet. Die Unterschrift der Übernahmekommission fehlt. Die LPG hat die zuvor allein als Lagerstätte genutzte Scheune danach als Abkalbstall genutzt und deshalb die Scheune teilweise umgebaut. Die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 beantragten mit Schreiben vom 19.6.2001 sowie mit Schreiben vom 23.11.2005 die Durchführung eines Verfahrens nach §§ 53, 64 LwAnpG zur Zusammenführung des Boden- und Gebäudeeigentums. Am 2.5.2002 fand in ........... ein Aufklärungs- und Erörterungstermin statt. In diesem erklärte sich die Beigeladene zu 1 bereit, dem Kläger den ehemaligen Stall unentgeltlich zu überlassen. Die Beigeladene zu 2 erklärte ihre Bereitschaft für den Fall eines Flächentauschs mit dem auf den Flurstücken Nr. F1. und F2. vorhandenen Weg. Im Abschlussbericht der ....................... GmbH vom 17.11.2005 ist das Folgende festgehalten: … „Im Protokoll des Oberlandesgerichts vom 4.8.2005 ist dokumentiert, dass sich die .............................. weiterhin an ihre Erklärung gebunden fühlt. Herr ...... hat daraufhin seine Bereitschaft zur Fortführung des Verfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bekundet. Anlässlich des daraufhin am 14.11.2005 durchgeführten Erörterungstermins konnte aber zwischen Herrn ......, begleitet von Rechtsanwalt ................, und der Stadt ........., vertreten durch Herrn Steinert, keine Einigung bezüglich des Flurstücks Nr. F4.. erreicht werden. Im o. g. Protokoll des Oberlandesgerichts wurde festgestellt, dass es unstreitig ist, ‘dass das Flurstück F4.. im Eigentum der Stadt ......... steht und dass es sich um das Wegegrundstück handelt, was unterhalb der Scheune entlang führt’. Die Stadt ......... möchte für den betroffenen Flurstücksteil einen Flächentausch mit dem auf den Flurstücken Nr. F1. und F2. in der Örtlichkeit vorhandenen Weg. Dies wird von Herrn ...... mit dem Hinweis auf eine 1901 von der damals zuständigen Baubehörde erteilten Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauausführung abgelehnt. Herr ...... geht davon aus, dass die damalige Gemeinde der Überbauung zugestimmt hat und sieht deshalb keinen Handlungsbedarf. Die Stadt ......... dagegen besteht darauf, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Einen schriftlichen Nachweis, dass ausdrücklich einer Überbauung der Scheune auf das damalige Wegeflurstück Nr. 1 (unter Benennung dieses Flurstücks) zugestimmt wurde, blieb Herr ...... schuldig. …. .“ Am 3.4.2006 führte das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung ............ (im Folgenden: ALE) einen Aufklärungstermin durch. In diesem wurde das Scheitern eines freiwilligen Landtauschs festgestellt und der weitere Verlauf des Bodenordnungsverfahrens erklärt. 4 Mit Beschluss vom 16.8.2006, dem eine Gebietsübersichtskarte beigefügt ist, ordnete das ALE das Bodenordnungsverfahren an. Dieses umfasst die Flurstücke Nr. F3..., F1., F2. und F4.. der Gemarkung ........... sowie die auf diesen befindlichen Gebäude und Anlagen. Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 2,14 ha. Der Kläger legte gegen den Anordnungsbeschluss am 18.9.2006 Widerspruch ein. Diesen wies das ALE mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2006, dem Kläger zugestellt am 27.11.2006, zurück. Der Anordnungsbeschluss vom 16.8.2006 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Eigentumsverhältnisse seien gemäß §§ 53, 64 LwAnpG auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 neu zu ordnen. Die LPG habe 1968 Eigentum an der eingebrachten Scheune erworben, auch wenn kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden sei. Der Eigentumsnachweis sei trotzdem erbracht. Aus dem Übergabeprotokoll vom 22.8.1968 folge, dass der Vater des Klägers die Scheune als Inventar in die LPG eingebracht habe. Rechtlich habe die LPG damit Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPG-G (1959) erworben. Ein freiwilliger Landtausch sei nicht zustande gekommen. Das Verfahrensgebiet sei rechtmäßig abgegrenzt und die einbezogenen Flurstücke von der Bebauung betroffen. Der Kläger hat am 21.12.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, der heutige Rechtszustand sei keine Folge der Zwangskollektivierung. Die Scheune sei aufgrund der Baugenehmigung vom Dezember 1901 errichtet worden. Der damalige Gemeindevorstand habe den Bau überwacht. Zum Bauabschluss am 9.9.1902 habe dieser festgestellt „Die Ausführung des Scheunengebäudes gibt zur Erinnerung keinen Anlass.“ Der Überbau des damaligen ..........s sei mithin mit dem Einvernehmen der Gemeinde erfolgt. Auch eine Verlegung der Grundstücksgrenzen sei bis heute nicht vorgenommen worden. Im Verfahren vor dem OLG Dresden habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Scheune wieder an den Kläger zurückgegeben werden solle. In der damaligen Verhandlung sei der Senat zudem der Auffassung gewesen, dass der Sachverhalt des überbauten Weges, wenn überhaupt, im weiteren Verfahren zivilrechtlich zu klären sei. Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens sei rechtswidrig. Das Eigentum an der Scheune sei gemäß der §§ 45, 47 LwAnpG zurückzugeben. Das ALE sei im Übrigen nur für Sachverhalte zuständig, die auf der Grundlage des LPG-G entstanden seien. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Die Scheune sei lange Zeit vor dem Inkrafttreten des LPG-G mit Billigung der damals 5 zuständigen Behörde errichtet worden. Ein Anspruch der Beigeladenen zu 2 sei zudem längst verjährt oder verwirkt. Bei dem heute über die Flurstücke des Klägers führenden Wirtschaftsweg handele es sich um einen Privatweg. Der Kläger beantragt, den Anordnungsbeschluss vom 16. August 2006 des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung ............ und den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung ............ aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Anordnungsbeschluss rechtmäßig sei. Der Sachverhalt unterfalle dem Anwendungsbereich des § 64 b LwAnpG. Das streitgegenständliche Gebäude sei vom Vater des Klägers 1968 in die LPG eingebracht worden. Es habe unabhängiges Sondereigentum der LPG an dem Gebäude bestanden. Die Tatsache, dass das Gebäude nicht nur auf den Flurstücken des Klägers, sondern auch auf dem Flurstück Nr. F4.. der Beigeladenen zu 2 errichtet sei, stehe der Anwendung des LwAnpG nicht entgegen. Der vom Rechtsvorgänger des Klägers überbaute Weg sei in das Bodenordnungsverfahren einzubeziehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass von der LPG auf einer Breite von ca. 3 m ein Weg ausgebaut und um das Gebäude herumgeführt worden sei. Dieser Weg münde in das Flurstück Nr. F4.. und werde auch heute noch benötigt. Mit Beschluss vom 22.8.2007 hat der Senat die Eigentümerin des Flurstücks Nr. F4.. und die Rechtsnachfolgerin der LPG „............“........... dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich bis zur mündlichen Verhandlung zur Sache nicht geäußert. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Wegeflurstück weiterhin im Eigentum der Gemeinde stehe. Es sei erforderlich, dass zum Ausgleich für die Überbauung der auf den Flurstücken des Klägers vorhandene Weg von Dritten befahren werden dürfe. Es sei ein Hinteranlieger vorhanden, der sein Grundstück zurzeit nur auf schwer zugänglichen Wegen erreichen könne. 6 Der Vertreter der Beigeladenen zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1 war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten und hat auch schriftsätzlich keine Antragstellung angekündigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den zugrunde liegenden Behördenvorgang sowie die Akte des VG Chemnitz - 2 K 1416/99 - sowie des Amtsgerichts Chemnitz (Landwirtschaftssachen) - 21 XV 23/04 -, in der der Vorgang des Oberlandesgerichts Dresden - W XV 480/05 - enthalten ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, da die Beigeladene zu 1 auf die Folge ihres Ausbleibens mit ordnungsgemäßer Ladung vom 8.1.2010 hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Anordnungsbeschluss vom 16.8.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16.11.2006 sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 138 Abs. 1 FlurbG, 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens (§§ 53, 64 LwAnPG) lagen nicht vor. Die Beigeladene zu 1 hat nicht dargelegt, dass die LPG 1968 oder später Eigentümerin der Scheune geworden ist. Dies hat zur Folge, dass auch die Einbeziehung des Wegeflurstücks F4.. der Gemarkung ........... in das Bodenordnungsverfahren rechtswidrig war. Die Beigeladene zu 2 kann sich nicht auf eine auf das Wegeflurstück bezogene Antragsbefugnis berufen. Denn weder dies noch die zum Teil auf diesem Wegeflurstück aufstehende Scheune sind 1968 in das Eigentum der LPG übergegangen. Die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene 2 haben ihr jeweiliges Eigentum vielmehr zu keinem Zeitpunkt verloren. Gemäß § 53, § 56 Abs. 1, § 64 LwAnpG sind zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen sowie Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken neu zu ordnen. Hierzu zählen gemäß § 64 S. 1 LwAnpG auch die Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbstständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen. 7 Antragsberechtigt ist dabei der Flächeneigentümer und der Gebäudeeigentümer (§ 53 Abs. 1 LwAnpG). Ein Antrag auf die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens wurde hier jeweils durch die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 gestellt. Die Beigeladene zu 1 beruft sich als Rechtsnachfolgerin der LPG auf ihr Eigentum an der Scheune und die Beigeladene zu 2 auf ihr Eigentum am Wegeflurstück. Die Beigeladene zu 1 kann sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis jedoch nicht auf ausgesondertes Gebäudeeigentum i. S. von § 64 LwAnPG berufen, da sie nicht nachgewiesen hat, dass die Scheune 1968 in das Eigentum der LPG übergegangen ist. Dies hat zur Folge, dass auch der Beigeladenen zu 2 die Antragsbefugnis fehlt. Grundsätzlich hat die Flurordnungsbehörde die Beteiligten des Bodenordnungsverfahrens aufgrund der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln (§ 57 LwAnpG). Dabei entspricht § 57 LwAnpG der Vorschrift des § 12 FlurbG. Die Vorschriften knüpfen an die Vermutungsregelung des § 891 BGB und der Erwägung, dass sich die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch ergeben (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17.3.2005, - F 7 D 17/04 -; OVG Bbg, Urt. v. 21.3.2002, ZOV 2002, 182). Aus dem Grundbuch folgt hier jedoch nur, dass der Kläger Eigentümer der Flurstücke Nr. F1., F2. und F3... der Gemarkung ..........., eingetragen im Grundbuch von ........... auf Blatt 61, und die Beigeladene zu 2 Eigentümerin des Wegeflurstücks F4.. ist. Ein Anhaltspunkt für ein getrenntes Gebäudeeigentum an der Scheune ergibt sich aus dem Grundbuch nicht. Fortbestehendes Gebäudeeigentum ist aber auch nicht gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB nach Abs. 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB oder nach § 27 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 2.7.1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28.6.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist - LPG-G (1982) - entstanden. Nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 EGBGB sind in den Fällen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsgenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht weiter bestimmt ist, unabhängig vom 8 Eigentum am Grundstück, Eigentum des Nutzers. § 2 a Abs. 1 Buchst. a EGBGB setzt dabei voraus, dass der Nutzer des Gebäudes das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder Anlagen bebaut hat oder begonnen hat, dieses zu bebauen (vgl. auch OVG Bbg., Urt. v. 26.9.2002, ZOV 2003, 57). Diese Maßgaben sind hier nicht erfüllt, weil die LPG die streitgegenständlichen Flurstücke nicht aufgrund einer ihr erteilten Baugenehmigung mit einer Scheune bebaut hat. Die Scheune ist vielmehr aufgrund einer Baugenehmigung, die ................... im Dezember 1901 erteilt worden war, 1902 errichtet worden. Selbständiges Gebäudeeigentum ist zudem nicht gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 27 LPG-G (1982) entstanden. Danach entstand selbständiges Eigentum an von Genossenschaften auf von ihnen genutztem Boden errichteten Gebäuden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn die LPG hat die Scheune - wie zuvor ausgeführt - nicht errichtet. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die LPG die Scheune nicht als Lagerstätte, sondern als Abkalbstall genutzt hat. Mit dieser veränderten Nutzung war keine Neuerrichtung des Gebäudes verbunden, denn die Scheune ist in ihren tragenden Teilen erhalten geblieben. Ein in seiner wesentlichen Substanz neues Bauwerk ist hier - unstreitig - nicht entstanden (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 26.8.1999 - 3 C 26/98 - und v. 9.3.1999, ZOV 1999, 443; vgl. OVG Bbg, Urt. v. 21.3.2002, a. a. O.). Die Beigeladene zu 1 hat ferner 1968 nicht gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB i. V. m § 13 Abs. 1 LPG-G (1959) Eigentum an der Scheune erworben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wurden die dem Mitglied gehörenden eingebrachten Inventarstücke und Wirtschaftsgebäude mit der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum. Zwar regelt Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB allein, dass im Falle eines nach § 27 LPGG (1982) entstandenen Gebäudeeigentums, auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nach den Vorschriften des Vorläufergesetzes entstandenes Gebäudeeigentum nicht fort gilt (BVerwG, Urt. v. 9.3.1999, a. a. O). Denn auch ein nach § 13 Abs. 1 LPG-G (1959) entstandenes Gebäudeeigentum kann über den Beitrittszeitraum fortwirken. Gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB gehören u. a. Gebäude, die nach dem am Tag 9 vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Gebäudeeigentum unabhängiges Recht sind, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Ein selbständiges Gebäudeeigentum konnte nach der bis dahin geltenden Rechtslage unter den Voraussetzungen des § 295 Abs. 2 Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.6.1975 (GBl. I S.465) - ZGB - entstehen. Der Anwendung dieser Vorschrift stand nicht entgegen, dass die Scheune bereits vor dem Inkrafttreten des ZGB in die LPG eingebracht wurde. Denn § 295 Abs. 2 ZGB war gemäß § 2 Abs. 2 EGZGB auch auf bei Inkrafttreten des ZGB bestehende Rechtsverhältnisse anzuwenden (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 9.3.1999, a. a. O). Allerdings ist hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 ZGB und damit ein Übergang des Eigentums an der Scheune an die LPG nicht nachgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Dokumente und der sonstigen Umstände kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitgliederversammlung dem Eigentumsübergang - wie erforderlich - zugestimmt hat. Es fehlt eine Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung oder ein Nachweis darüber, dass eine solche Bestätigung erfolgt ist. Die Beigeladene zu 1 hat zur Bestätigung eines Eigentumsübergangs das Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge vom 22.8.1968 vorgelegt. Dieses dokumentiert aber nur, dass die Scheune als Inventar eingebracht werden sollte. Ein Eigentumsübergang wird mit diesem nicht bestätigt. Das Protokoll ist allein vom Vater des Klägers und dem damaligen Vorsitzenden unterzeichnet worden. Es fehlt bereits die auch im Vordruck vorgesehene Unterschrift der Übernahmekommission. Die nach § 13 Abs. 1 LPG-G (1959) zudem notwendige Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung lässt sich diesem Dokument ebenfalls nicht entnehmen. Es kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine nicht beachtliche Formvorschrift handelte, vielmehr markierte die Bestätigung der Mitgliederversammlung den Zeitpunkt des Übergangs in das genossenschaftliche Eigentum (BVerwG, Urt. v. 9.3.1999, a. a. O.; OVG Bbg., Urt. v. 26.9.2002, a. a. O.). Auch aus den sonst eingereichten Unterlagen, d. h. der Grundmittelkarte, den Abschlussberechnungen und der Abrechnung der Inventarbeiträge lässt sich nur entnehmen, dass die Scheune als Inventar eingebracht wurde. Ein Eigentumsübergang durch die Bestätigung der Mitgliederversammlung wird mit diesen aber nicht dokumentiert. Es sind auch keine Schreiben vorgelegt worden, die den Schluss zulassen, dass der Vater des Klägers und die LPG von einem Übergang des Gebäudeeigentums ausgegangen sind. Dass der Kläger und die Beigeladene zu 1 von einem Eigentumsübergang ausgehen, ist für eine Darlegung des Eigentumsübergangs nicht ausreichend, denn ihr Vortrag spiegelt allein ihre Rechtsmeinung 10 wieder. Das bedeutet, dass der Vater des Klägers sein Eigentum an der Scheune 1968 durch das Einbringen in die LPG nicht verloren hat und dass das an den Flurstücken und dem Gebäude bestehende Eigentum nicht aufgrund des Einbringens der Scheune in die LPG auseinanderfallen. Soweit die Scheune auch auf dem Flurstück der Beigeladenen zu 2 errichtet wurde, handelt es sich um einen Überbau, der ggf. zivilrechtlich geltend zu machen ist. Dies hat im Weiteren zur Folge, dass auch die Beigeladene zu 2 nicht antragsberechtigt ist. Zwar ergibt sich die Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsverfahrens nicht allein aus § 64 Abs. 1 LwAnpG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.7.2002 (VIZ 2003, 38) dazu das Folgende ausgeführt: „ … Vielmehr ist den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ). Die danach vorzunehmende Festlegung des Verfahrensgebietes liegt gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138). …“. Die Berücksichtigung dieses rechtlichen Ansatzes führt hier aber ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn vorliegend ist die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens bereits deshalb rechtswidrig, weil die LPG kein Gebäudeeigentum erworben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i. V. m § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie - jeweils - keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht und die Entscheidung über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes beruht auf § 60 LwAnpG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 5.10.2009, - 13 A 08.1678, zitiert nach juris; Mayr, RdL 2010, 3). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 11 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Be- schluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah- mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zu- sammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 12 gez.: Künzler Schmidt-Rottmann Beschluss Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 60 LwAnpG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 13. 1 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Schmidt-Rottmann