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Beschluss

5 E 120/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 E 120/09 2 K 1332/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Rechtsanwälte - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - gegen die Große Kreisstadt Meißen vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 01662 Meißen - Beklagte und Erinnerungsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Abwasserbeitrags hier: sofortige Beschwerde gegen Erinnerungsbeschluss hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin 2 am 25. Februar 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer hin werden der Beschluss des Verwaltungsge- richts Dresden vom 14. Juli 2009 - 2 K 1332/05 - und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. März 2009 - 2 K 1332/05 - geändert. Die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu erstattenden Kosten werden auf 424,64 € festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 24. September 2008 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 1/10 und die Beschwerdegegnerin zu 9/10. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Ge- richtsgebühr erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Beweisgebühr. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin in einem seit 28. Mai 2004 rechtshän- gigen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden aus dem Jahr 2004 vertreten, das gegen einen ihrer Abwasserbeitragsbescheide gerichtet war. Das Verwaltungsgericht Dresden lud die Beteiligten für den 24.11.2005 zur „Einnahme eines Augenscheins“ zum Grundstück der Klägerin. Ausweislich der Niederschrift über den Ortstermin wurden Feststellungen zur Teilflächenabgrenzung, der Innenbereichslage sowie der Bebauung des streitbefangenen Grundstückes und der angrenzenden Nachbargrundstücke getroffen. In der vier Tage später durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich über den von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Abwasserbeitrag. Der Streitwert für das Ver- fahren wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2005 auf 7.952,94 € festge- setzt. 3 Die Beschwerdeführer beantragten am 24.9.2008 die Festsetzung der ihnen zustehenden Ver- gütung gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 469,76 € nebst aller eventuell weiter gezahlten Gerichtskosten, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz nach § 247 BGB. Der geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus Rechtsanwalts- gebühren in Höhe von insgesamt 1.483,20 € (je eine 10/10 Prozess-, Erörterungs-, Vergleichs- und Beweisgebühr in Höhe von 370,80 €), Post- und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 28,08 €, der auf vorgenannte Posten entfallenden Umsatzsteuer von 19% in Höhe von insgesamt 287,14 € abzüglich der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1.328,66 €. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.3.2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antrag zurück, da die geltend gemachte Beweisgebühr nicht angefallen sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 14.7.2009 zurück und führte aus, dass der Ortstermin nur eine informatorische Maßnahme nach § 87 Abs. 1 VwGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dargestellt habe. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Beschluss „sofortige“ Beschwerde erhoben. Sie vertreten die Auffassung, dass die Beweisgebühr angefallen sei, weil aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Beobachters das Verwaltungsgericht bei dem Ortstermin eine Beweis- aufnahme durchgeführt habe. II. Das von den Beschwerdeführern als „sofortige“ Beschwerde eingelegte Rechtsmittel sieht der Senat als Beschwerde nach den gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - anzuwendenden Vorschriften des § 19 Abs. 3 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebühren- ordnung - BRAGO - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (a. F.), i. V. m. §§ 165, 151, 146 f. VwGO an. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen den Kos- tenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4 6.3.2009 insoweit zu Unrecht zurückgewiesen, als die seitens der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu erstattenden Kosten auf den im Tenor genannten Umfang festzusetzen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, da den Beschwerdeführern kein weiter- gehender Vergütungsfestsetzungsanspruch zusteht. Die Vergütungsfestsetzung richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - in der damaligen Fassung. Die Vor- aussetzungen der Vergütungsfestsetzung nach § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 BRAGO liegen vor. Den Beschwerdeführern steht der geltend gemachte Anspruch auf eine Beweisgebühr zu. Nach § 114 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine volle Ge- bühr für die Vertretung in Beweisaufnahmeverfahren. Die Frage, wann eine gebührenauslö- sende Beweisaufnahme durchgeführt wurde, lässt sich dabei nicht allein nach prozessrechtli- chen Grundsätzen beantworten. Der Umstand, dass es an einem förmlichen Beweisbeschluss fehlt, spricht daher noch nicht gegen die Durchführung einer Beweiserhebung. Verzichtet das Gericht auf einen förmlichen Beweisbeschluss, ist für das Entstehen einer Beweisgebühr im gebührenrechtlichen Sinn erforderlich, dass die Absicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme vorzunehmen, für die Beteiligten objektiv erkennbar war, und zwar zum Zeitpunkt der Ver- fahrenshandlung, die die Beweisgebühr auslösen soll (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.6.2005 - 1 OA 263/04 -; HessVGH, Beschl. v. 8.6.2000 - 10 S 763/00.A -, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist dabei nicht die innere Willensrichtung des Gerichts, sondern ob sich sein Vorgehen bei objektiver Beurteilung als Beweisaufnahme darstellt (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.4.1986 - 8 W 98/86 -; OVG NRW, Beschl. v. 7.11.1985 - 2 B 1623/85 - und Beschl. v. 24.6.1998 - 10 E 413/98 -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 29.3.2001 - 1 O 116/00 -, alle zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Verwaltungsgericht Dresden durchgeführte Termin vor Ort nicht nur als vorbereitende Maßnahme im Sinne des § 87 Abs. 1 VwGO ange- sehen werden. Er stellt sich auch als Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einnahme eines richterlichen Augenscheins über die örtlichen Verhältnisse dar. Dafür spricht bereits, dass die Klägerin Einwände gegen die erfolgte Teilflächenabgrenzung und den für eine zwei- geschossige Bebaubarkeit zugrunde gelegten Nutzungsfaktor geltend gemacht hat, dass das Gericht nicht nur zu einem Erörterungstermin, sondern zu einem „Termin zur Einnahme des Augenscheins“ geladen hat und dass eine solche Beweiserhebung zur Klärung der maßgebli- 5 chen örtlichen Gegebenheiten in Abgabenangelegenheiten durchaus typisch ist. Dass es sich bei dem Termin nicht nur um eine Besichtigung der Örtlichkeit lediglich zur Information, um das Gesamtbild zu vervollständigen, um eine anschauliche Vorstellung von unstreitigen und nicht weiter aufklärungsbedürftigen Tatsachen zu erhalten, handelte, ergibt sich darüber hin- aus insbesondere aus der über ihn gefertigten Niederschrift. Darin heißt es: „Das streitbefan- gene Grundstück wird in Augenschein genommen. (…) Das Gericht stellt fest, dass straßen- begleitende Bebauung und eine Innenbereichslage gegeben ist und dass sowohl auf dem streitbefangenen Grundstück, als auch auf dem angrenzenden Nachbargrundstück eine zwei- geschossige Bebauung vorhanden ist.“ Vor dem Hintergrund, dass es sich sowohl bei der Ein- ordnung der Grundstückslage als Innen- oder Außenbereich als auch der Bebaubarkeit bzw. tatsächlichen Bebauung um zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen handelte, die zudem entscheidungserheblich waren, wird mit diesen protokollierten Feststellungen des Gerichts eindeutig das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme festgehalten. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht nach eigenen Angaben keine Beweis- aufnahme durchführen, sondern nur die Örtlichkeiten besichtigen, dabei noch offene Fragen zwischen den Beteiligten klären und anschließend den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beenden wollte. Ein entsprechender Wille war für die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt er- kennbar. Er wäre auch unbeachtlich, da in der Sache tatsächlich eine Beweiserhebung stattge- funden hat. Für die Abgrenzung einer Beweiserhebung durch Einnahme des Augenscheins von einer Sachverhaltsaufklärung vor Ort kommt es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Rechtsstreit sich anschließend erledigt bzw. ob zum Zeitpunkt des Ortstermins eine Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil beabsichtigt ist. Entscheidend ist, ob das Gericht sich ein eigenes Urteil über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein entscheidungser- heblicher tatsächlicher Umstände bildet oder nicht (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 23.7.1998 - 11 C 98.1321 -, zitiert nach juris). Ersteres hat das Verwaltungsgericht hier getan. Neben der Beweisgebühr können die Beschwerdeführer die Festsetzung der Prozess-, Erörte- rungs- und Vergleichsgebühr in Höhe von jeweils 370,80 €, der Post- und Telekommunikati- onsauslagen in Höhe von 28,08 € sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer beanspruchen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 114 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 und 3, § 26 BRAGO). Allerdings beträgt der Umsatzsteuersatz für die Rechtsan- waltsgebühren einschließlich der bis 31.12.2006 angefallenen Post- und Telekommunikati- onsauslagen nur 16 %. Maßgebend für die Höhe der Umsatzsteuer ist der Satz, der bei Eintritt 6 der Fälligkeit der Vergütung galt (von Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundes- gebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl., § 25 Rn. 13). Der Umsatzsteuersatz für die bis 31.12.2006 fälligen Gebühren und Auslagen betrug nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- zes - UStG - in seiner damals geltenden Fassung 16 %. Der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 % kann erst für die ab 1.1.2007 angefallenen Auslagen zugrunde gelegt werden. Der den Beschwerdeführern zustehende Anspruch auf Vergütung berechnet sich somit wie folgt: Gebühren in Höhe von insgesamt 1.483,20 € zzgl. Auslagen in Höhe von 21,03 € 1.504,23 € zzgl. USt in Höhe von 16 % 240,68 € zzgl. Auslagen in Höhe von 7,05 € zzgl. USt in Höhe von 19 % 1,34 € 1.753,30 € abzüglich gezahlter Vorschüsse -1.328,66 € 424,64 € Ein weitergehender Anspruch steht den Beschwerdeführern nicht zu. Die festgesetzte Vergü- tung ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Eingang des Vergütungsfestsetzungsgesuchs der Beschwerdeführer vom 22.9.2008 bei Gericht mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen des überwiegend er- folgreichen Rechtsmittels entspricht es billigem Ermessen, für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zu erheben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin