Beschluss
2 B 28/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht trotz Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund, wenn vom Beihilfeberechtigten vorgelegte Rechnungen fällig, dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind und der Beihilfeberechtigte diese bis zur Entscheidung im Klageverfahren voraussichtlich nicht begleichen kann. 2. Aufwendungen sind i. S. v. § 5 Abs. 2 BhV entstanden, sobald der Beihilfeberechtigte dem Arzt für die Behandlung eine Vergütung schuldet. Deren Erstattung darf mangels rechtlicher Grundlage nicht vor weiteren Voraussetzungen, etwa der vorherigen Bezahlung der Rechnung, abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht trotz Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund, wenn vom Beihilfeberechtigten vorgelegte Rechnungen fällig, dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind und der Beihilfeberechtigte diese bis zur Entscheidung im Klageverfahren voraussichtlich nicht begleichen kann. 2. Aufwendungen sind i. S. v. § 5 Abs. 2 BhV entstanden, sobald der Beihilfeberechtigte dem Arzt für die Behandlung eine Vergütung schuldet. Deren Erstattung darf mangels rechtlicher Grundlage nicht vor weiteren Voraussetzungen, etwa der vorherigen Bezahlung der Rechnung, abhängig gemacht werden.