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Beschluss

A 1 A 237/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: A 1 A 237/10 A 7 K 473/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 22. März 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Januar 2010 - A 7 K 473/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens. Gründe Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Nach § 78 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - kann die Berufung nur zugelassen wer- den, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 Verwaltungsgerichts- ordnung - VwGO - bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt, dass der Kläger zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, warum die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrun- des vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulas- sung der Berufung darauf beschränkt, die von dem Kläger bezeichneten Zulassungsgründe aufgrund der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Berufung kann weder wegen der geltend gemachten Tatbestandsberichtigung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 3 i. V. m. § 138 VwGO) noch wegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zugelassen werden. Für einen Verfahrensfehler ist bereits nichts ersichtlich, denn eine Vervollständigung eines Urteils kann im Rechtsmittelweg nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009 - 8 B 17/09 -, zitiert nach juris). Des Weiteren ist auch nicht dargelegt, dass ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ausdrücklich beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist. Ein solcher wurde nur allgemein im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung angesprochen, ohne dass ausdrücklich die Berichtigung gegenüber dem Verwaltungsgericht beantragt wurde. Im Übrigen muss ein Tatbestand aber auch nicht alles ausführen, was von einem Kläger vorgetragen wurde, da er nur eine Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009, a. a. O.). Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigs- tens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwal- tungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeu- tung der Sache rechtfertigen soll. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung ste- henden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnis- mittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinan- dersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Er- 4 kenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Vorliegend hat der Kläger seine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zwar mit folgender Formulierung abgeschlossen: „Die Beantwortung dieser Frage ist von grund- sätzlicher Bedeutung.“ Eine konkrete Frage hat er aber bereits gar nicht formuliert, sondern vielmehr nur allgemeine Ausführungen zur Tolerierung sexueller Handlungen im In- und Ausland gemacht. Zudem hat er sich dabei weder im Einzelnen mit der Situation Homosexu- eller in Pakistan noch mit der in diesem Zusammenhang bestehenden Erkenntnismittellage oder der Frage der inländischen Fluchtalternative, auf die das Urteil maßgeblich gestützt ist, auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Berger