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Beschluss

1 D 59/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 D 59/10 4 K 487/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Neundorfer Straße 94/96, 08523 Plauen - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Zahlung eines Kostenbeitrages hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Februar 2010 - 4 K 487/09- wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaus- sichten des Antrags (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten, darf die Prüfung der Er- folgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechts- schutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt wer- den (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozess- kostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfer- tigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Er- folgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren 3 Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.). Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mit Be- scheid des Beklagten vom 9.3.2009 ermittelte Kostenbeitrag in Höhe von 185 € zutreffend ermittelt sein dürfte. Soweit der Kläger einwendet, dass seine monatlichen Ratenzahlungen für den Kauf seines Pkw in Höhe von 215 € sowie seine monatlichen Unkosten für seine Un- fall-, Renten- und Krankenzusatzversicherung in Abzug zu bringen seien und deshalb der monatliche Kostenbeitrag nur 60 € betrage, führt dies nicht dazu, dass der Hauptsache hinrei- chende Erfolgsaussichten beizumessen sind. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen werden die Elternteile herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung richtet sich nach den Regelungen des § 94 SGB VIII. Nach § 94 Abs. 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem, in den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift näher konkretisiertem Umfang zu den Kosten heranzu- ziehen. Die Kostenbeträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Das Einkommen wird nach Maßgabe des § 93 SGB VIII ermittelt. Dabei ist das Einkommen an- hand der zufließenden Einkünfte nach Abs. 1 der genannten Vorschrift zu ermitteln und da- nach sind die auf das Einkommen gezahlten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversiche- rung einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) abzusetzen. Das danach errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.195,13 € ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies gilt auch für die Fahrtkosten zur Ar- beitsstelle des Klägers in Höhe von 299 €. Diese hat der Beklagte nämlich als weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII von den Einkünften abgezogen. Soweit der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten weiteren Betrag von 215 € für die Abzahlung seines Kredits zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs nicht in Abzug gebracht hat, ist die Kostenbeitragsberechnung ebenfalls nicht zu bemängeln. Denn nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII können Belastungen, die höher sind als der pauschale Abzug von 25 %, nur abge- zogen werden, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer 4 angemessenen Lebensführung nicht verletzen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat nämlich in Ansehung seiner Kostenbeitragspflicht für die Unterbringung sei- ner Tochter in Vollzeitpflege ein im Verhältnis zu seiner finanziellen Lage unangemessen hohes Darlehen in Höhe von 19.962,98 € aufgenommen. Ausweislich der Darlehensbestäti- gung der ....................... wurde davon der Restkaufpreis von 13.990 € für die Anschaffung des Pkw direkt an den Händler ausgezahlt. Dabei ist die Aufnahme eines Kredits von 19.962,98 €, der im Wesentlichen zur Anschaffung und Finanzierung eines Pkw mit einem Wert von jedenfalls über 14.000 € dient, nicht angemessen. Denn der Kläger ging diese hohen Belastungen ein, obwohl er seine Kostenbeitragspflicht gegenüber seiner Tochter kannte und obwohl er auch mit einem erheblich günstigeren Gebrauchtwagen seine Arbeitsstelle hätte erreichen können (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschl. v. 30.7.2008 - 12 A 886/01 -, zitiert nach juris). Auch soweit der Beklagte darauf verweist, dass für die private Unfall-, Renten- und Kran- kenzusatzversicherung vorliegend nur ein pauschaler Abzug von 3 % unter Heranziehung der gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII von den nach § 93 Abs. 2 SGB VIII (Nr. 12.6.2) ermittelten Einkommen in Betracht komme, ist kein Ermessensfehler ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand Dezember 2009, § 93 Rn. 29). Für das danach maßgebliche Einkommen in Höhe von 860,28 € (1.195,13 € - 299 € - 35,85 €) ergibt sich mithin nach der Anlage zu § 1 Kosten- beitragsverordnung, Spalte 2, Zeile 3 für Einkommen zwischen 851 € und 950 € ein Kosten- beitrag von 185 € monatlich. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäß § 166 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet und Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein