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Urteil

5 A 203/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Als Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Zahlung von Prozesszinsen kommt im Kommunalabgabenrecht nur § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 oder 2 AO in Betracht. § 291 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Voraussetzung eines Anspruches nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist, dass eine festgesetzte Kommunalabgabe durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt wurde. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungsverfügung und Zuerkennung eines Rückerstattungsanspruches nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO wegen fehlender oder unwirksamer Gebührenbescheide erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungsgründe
Als Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Zahlung von Prozesszinsen kommt im Kommunalabgabenrecht nur § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 oder 2 AO in Betracht. § 291 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Voraussetzung eines Anspruches nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist, dass eine festgesetzte Kommunalabgabe durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt wurde. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungsverfügung und Zuerkennung eines Rückerstattungsanspruches nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO wegen fehlender oder unwirksamer Gebührenbescheide erfüllt diese Voraussetzung nicht. Az.: 5 A 203/08 6 K 1907/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister vertreten durch das Rechtsamt Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Abfallgebühren, Pfändungsverfügung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 am 12. Mai 2010 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung gepfändeter Beträge nebst Zinsen. Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstückes W...............Straße... Am...4.1999 erließ die Beklagte ihm gegenüber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über Forderungen in Höhe von insgesamt 2.580,61 DM (1.319,44 EUR). Zu den geltend gemachten Ansprüchen gehörten unter anderem Müllgebührenforderungen einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 1.259,50 DM (643,97 EUR). Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Kassenzeichen Bezeichnung der Forderung Betrag in DM Mahngebühr in DM Säumnisse/Zinsen in DM ................ Müllgebühren 3/93-05/93 06/93-08/93 09/93-11/93 03/94-05/94 352,80 240,10 181,00 262,60 6,00 6,00 6,00 6,00 87,00 54,00 24,00 34,00 Den Forderungen lagen Bescheide der Beklagten vom 6.7.1993, 30.9.1993, 29.12.1993 und 28.6.1994 zugrunde. Der Drittschuldner zahlte auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die geforderte Summe an die Beklagte, die daraufhin am 13.7.1999 die Verfügung aufhob. 3 Den mit Schreiben vom 2.8.1999 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2001 zurück. Der Kläger erhob am 14.11.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. Mit Urteil vom 17.2.2006 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Pfändungsverfügung vom 21.4.1999 rechtswidrig ist und verurteilte die Beklagte, an den Kläger 537,36 EUR (1.050,99 DM) zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Die Pfändungsverfügung sei rechtswidrig, da ihr entgegen § 13 Abs. 2 SächsVwVG keine Mahnung vorausgegangen sei. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe jedoch nur in Höhe von 537,36 €. Nur in dieser Höhe habe die Beklagte Beträge ohne rechtlichen Grund erhalten und sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zur Rückerstattung verpflichtet. Für den darüber hinausgehenden Betrag habe sie über entsprechende Forderungen verfügt. Dies gelte auch für die unter dem Kassenzeichen................ geltend gemachten Müllgebührenansprüche einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge. Der Kläger habe keine Nachweise vorgelegt, dass er diese Forderungen beglichen habe. Ob die ihnen zugrunde liegenden Gebührenbescheide rechtmäßig seien, sei unbeachtlich. Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3.4.2008 (Az.: 5 B 303/06) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 643,97 EUR (1.259,50 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf diesen sowie den bereits zugesprochenen Betrag von 537,36 EUR seit Klagezustellung begehrt. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, die Bescheide, mit denen die Beklagte die unter dem Kassenzeichen................ geltend gemachten Müllgebühren festgesetzt habe, seien ihm nicht zugegangen. Auch wenn es aufgrund des großen Zeitablaufs schwierig nachzuvollziehen sei, welche Bescheide er wann erhalten habe, ergebe sich dies insbesondere aus seinem Schreiben vom 22.3.1996 an die Beklagte, in dem unter anderem ausdrücklich auf das Fehlen auch dieser Rechnungen hingewiesen worden sei. Dass ihm alle maßgeblichen Bescheide nicht erreicht hätten, sei nicht verwunderlich. Abgesehen von den vielen Fehlern, 4 die der Beklagten zur damaligen Zeit unterlaufen seien, habe er damals wie heute große Schwierigkeiten mit der Post, sowohl bei seiner Wohnadresse in der S..........straße als auch seiner Geschäftsadresse in der A....straße. Er führe dies auf seinen Namen zurück. So gebe es in der S..........straße.. eine Frau ..............., die gelegentlich seine Post erhalte. Er erhalte auch gelegentlich ihre Post. Darüber hinaus seien die streitgegenständlichen Bescheide auch nichtig. Die in ihnen enthaltene Angabe „W.................-Straße..“ sei fehlerhaft. Da es diese Straße tatsächlich gebe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gebühren anhand des falschen Bezugsobjekts berechnet worden seien. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, diese für ein anderes Grundstück anfallenden Gebühren zu tragen. Der Bescheid für den Zeitraum März bis Mai 1994 sei auch deshalb nichtig, weil die Beklagte dort bewusst und gewollt die Mülltonnenentleerung für die beiden benachbarten Grundstücke mit abgerechnet habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Februar 2006 - Az: 6 K 1907/01 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 643,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.181,33 EUR seit Klagezustellung zu zahlen. Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe den Zugang der Bescheide nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit in Frage gestellt. Die Bescheide würden jeweils mit den Originalen der Überweisungsträger, die als Duplikate in den Verwaltungsvorgängen enthalten seien, zur Post gegeben. Dass den Kläger nicht nur ein einzelner, sondern alle hier maßgeblichen Bescheide nicht erreicht haben sollten, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakten sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsverfahrens, die Akte des Verwaltungsgerichts Leipzig zu dem Verfahren 6 K 1907/01 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 5 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte nicht zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 643,97 EUR sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.181,33 EUR seit Klagezustellung verpflichtet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten entstandenen Vermögensverschiebung in dieser Höhe (1.) noch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen (2.) zu. 1. Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsanspruches ist § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Zusammenhang mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 9. 1977 - BVerwG 7 C 13.76 -, juris), in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - anwendbaren Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - . Letztere normiert einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für rechtsgrundlose Steuerleistungen. Danach hat derjenige, der eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung dieses Betrages. Grundlage für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis und darauf geleistete Zahlungen sind nach § 218 AO die Verwaltungsakte, durch die die Steuer und ihre Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240 AO). Die Festsetzungsbescheide müssen nach § 124 AO wirksam sein. Ob sie materiellrechtlich rechtmäßig sind, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist die formelle Bescheidlage (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 37 Rn. 3). a) Ausgehend von diesen Anforderungen, die aufgrund der Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. b SächsKAG für Kommunalabgaben wie die hier streitgegenständlichen Müllgebührenforderungen entsprechend gelten, steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Müllgebühren zu. Die vom Drittschuldner auf die gepfändeten Forderungen geleisteten Zahlungen sind insoweit nicht ohne rechtlichen Grund 6 erfolgt. Ihnen lagen die Bescheide der Beklagten vom 6.7.1993, 30.9.1993, 29.12.1993 und 28.6.1994 zugrunde, mit denen diese gegenüber dem Kläger Müllgebühren für sein Grundstück W...............Straße 43 für den Zeitraum März bis Mai 1993, Juni bis August 1993, September bis November 1993 und März bis Mai 1994 festgesetzt hat. Diese Bescheide wurden dem Kläger gegenüber bekannt gegeben und sind damit wirksam geworden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes i. S. d. § 122 Abs. 2 AO nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet (so aber BFH, Urt. v. 14.3.1989, BFHE 156,66). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen (so auch VGH BW, Urt. v. 14.11.1984, VBlBW 1985, 423, 424; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.10.1997 - 2 A 13324/96 -, juris). Dabei sind an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie kann z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Auskunft des Postzustellungsdienstes erbracht werden. Unter Umständen genügt auch eine plausible schlichte Erklärung des Betroffenen darüber, dass ihn das Schriftstück nicht erreicht hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das bloße Bestreiten des Nichtzugangs des Schriftstückes ausreicht. Die Erklärung muss plausibel sein. Diese Plausibilität kann sie nicht allein durch ein bloßes Bestreiten erreichen (SächsOVG Urt. v. 7.2.2002 - 5 B 443/99 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe hat der Kläger keine Umstände glaubhaft gemacht, die berechtigte Zweifel am Zugang der hier maßgeblichen Bescheide vom 6.7.1993, 30.9.1993, 29.12.1993 und 28.6.1994 zu begründen geeignet sind. Er trägt vor, ihn habe keiner dieser Verwaltungsakte erreicht, und verweist hierzu auf sein Schreiben vom 22.3.1996. Darin mahnt er gegenüber der Beklagten die ihm noch teilweise fehlenden Rechnungen über die Entsorgung von Hausmüll von „März/93“, „Mai/93“, „Juni 93“, „August/93“. „September/93“, „November/93“ sowie „März/94“ und „Mai/95“ (wohl ein Schreibfehler, gemeint sein dürfte Mai 1994) an. Dieses Schreiben genügt nicht, um aller 7 Müllgebührenbescheide begründete Zweifel am Zugang annehmen zu können. Sein Inhalt ist bereits nicht eindeutig bestimmbar. Unklar bleibt, worauf sich die genannten Zeitangaben beziehen. Sollten sie das Datum der Bescheide umschreiben, hätte der Kläger nur den Bescheid vom 30.9.1993 nicht erhalten. Sollten sie demgegenüber den Zeitraum der Abfallentsorgung wiedergeben, ist nicht nachvollziehbar, warum die Monate April 1993, Juli 1993, Oktober 1993 und April 1994 unerwähnt bleiben, obwohl sie nicht einzeln, sondern jeweils mit den anderen in dem Schreiben aufgeführten Zeiträumen von der Beklagten abgerechnet wurden. Der Behauptung des Klägers, ihn hätte keiner der vier Müllgebührenbescheide erreicht, stehen zudem folgende Tatsachen entgegen: Mit Schreiben vom 14.2.1995 teilte er der Beklagten mit, die Rechnungen für den Zeitraum „1993 Juni, Juli, August, Dez. sowie 1994 Jan. Febr.“ nicht erhalten zu haben. In dieser über ein Jahr vor dem Schreiben vom 22.3.1996 erstellten und inhaltlich eindeutigen Auflistung hat der Kläger von den hier maßgeblichen Bescheiden lediglich den vom 30.9.1993 für den Zeitraum Juni bis August 1993 als fehlend angegeben. Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats schlussfolgern, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt zumindest die anderen Bescheide, die die nicht aufgeführten Zeiträume erfassen, erhalten hatte. Gegen den fehlenden Zugang aller maßgeblichen Gebührenbescheide spricht auch, dass der Kläger in einem weiteren Schreiben vom 7.10.1994 an die Beklagte als Betreff den „Gebührenbescheid Nr. .....“ und damit ein Geschäftszeichen angibt, das erstmals der Bescheid vom 6.7.1993 und später alle ihm nachfolgenden Müllgebührenbescheide enthalten. Dieser Sachverhalt deutet ebenfalls darauf hin, dass den Kläger bereits damals mindestens einer der von ihm in Abrede gestellten Verwaltungsakte erreicht hatte. Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner schriftlichen Angaben gegenüber der Beklagten ergeben sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass er mit Schreiben vom 14.2.1995 das Fehlen einer Rechnung für den Zeitraum Dezember 1993 bis Februar 1994 bemängelt, welche er ausweislich eines Kurzbriefes der Beklagten vom 11.11.1994 bereits beglichen hatte. Der Senat bezweifelt jedoch, dass der Kläger Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, ohne zuvor einen entsprechenden Festsetzungsbescheid erhalten zu haben. Mit der Ladung zum Termin hat der Vorsitzende den Kläger auf die sich aus dem Schriftverkehr ergebenden Unstimmigkeiten hingewiesen und ihn gebeten, spätestens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darzulegen, ob und wann er welche Bescheide erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger aber weder die 8 widersprüchlichen Zeitangaben noch das ihm bereits im Oktober 1994 bekannte neue Müllgebührenforderungsgeschäftszeichen schlüssig erklären. Dass ihm Letzteres anlässlich sonstiger Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen vonseiten der Beklagten mitgeteilt worden war, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Auf der Grundlage dieses in sich nicht stimmigen Vortrages kann der fehlende Zugang der Müllgebührenbescheide nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen postalischen Schwierigkeiten. Selbst wenn diese durchaus geeignet sein mögen, den Zugang eines einzelnen Bescheides in Zweifel zu ziehen, können sie ohne das Hinzutreten weitere Umstände weder den fehlenden Zugang aller über einen Zeitraum von mehreren Monaten per Post übermittelten Bescheide noch die sich aus dem Schriftverkehr ergebenden vorgenannten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten erklären. Die somit dem Kläger gegenüber bekanntgegebenen Bescheide sind auch nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie teilweise eine falsche Straßenbezeichnung enthalten oder bei der Gebührenberechnung möglicherweise Fehler unterlaufen sind. Derartige Mängel können die betreffenden Verwaltungsakte allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig werden lassen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei Verständigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1985, DVBl. 85, 624 zur wortgleichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG). Dabei bezieht sich das Wort „schwerwiegend“ auf den Verwaltungsakt und nicht auf das Verhalten der Behörde. Ein Verwaltungsakt verdient nur dann keine Beachtung und ist deshalb als nichtig anzusehen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urt. vom 7.2.2002, BStBl. 02, 438). Nach diesen Maßstäben genügt die in den Bescheiden der Beklagten enthaltene fehlerhafte Straßenbezeichnung nicht, um eine Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte zu begründen. 9 Fraglich ist bereits, ob die fehlerhafte Bezeichnung überhaupt eine Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide nach sich zieht oder ob es sich dabei nur um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 129 AO jederzeit berichtigt werden kann. Offenbar ist eine Unrichtigkeit im Rahmen des § 129 AO nach allgemeiner Auffassung, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (BFH, Urt. v. 17.6.2004 - IV R 9/02 -, juris). Hier wurde mit der Bezeichnung „W.................-Straße..“ ein falscher und im Stadtgebiet der Beklagten existenter Straßennamen angegeben, der jedoch der zutreffenden Bezeichnung „W...............Straße“ zum Verwechseln ähnelt. Darüber hinaus wird in den Bescheiden sowohl die Hausnummer als auch die Behälterart unverändert und zutreffend wiedergegeben. Sonstige Schreibfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bei diesem Sachverhalt ist nach Ansicht des Senats für einen objektiven Betrachter eindeutig erkennbar, dass mit den Bescheiden nicht Gebühren für ein anderes Grundstück erhoben werden sollten, sondern dass es sich bei der falschen Straßenbezeichnung um einen Schreibfehler handelte. Auch für die Beteiligten stand, wie ihre damaligen Schreiben belegen, stets außer Zweifel, dass die Müllgebührenforderungen das klägerische Grundstück betreffen sollten. Eine Nichtigkeit der Bescheide folgt auch nicht aus der möglicherweise fehlerhaften Gebührenberechnung. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass die in den streitgegenständlichen Verwaltungsakten aufgeführte und der Berechnung der Müllgebühren zugrunde gelegte Anzahl entleerter Abfalltonnen falsch ist, würde dies keinen besonders schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 125 Abs. 1 AO darstellen. Ein derartiger Verstoß gegen das materielle Recht begründet in der Regel keine Nichtigkeit (Brockmeyer, in: Klein, a. a. O., § 125 Rn. 7). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bewusst und willkürlich zum Nachteil des Klägers die Anzahl fehlerhaft berechnet hätte. Dafür liegen jedoch entgegen der Behauptung des Klägers keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr dürfte es sich - ausgehend von den klägerischen Ausführungen - um einen verständlichen Fehler handeln, wenn aufgrund von Baumaßnahmen die Abfalltonnen der Nachbargrundstücke nicht eindeutig getrennt von denen des klägerischen Grundstückes aufgestellt und aus diesem Grund fälschlicherweise zu Lasten des Klägers mit abgerechnet wurden. 10 b) Ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Mahngebühren ist ebenfalls nicht ersichtlich. Rechtlicher Grund für hierauf erfolgte Zahlungen des Drittschuldners sind die entsprechenden Mahnschreiben der Beklagten, mit denen nach § 25 Abs. 1 SächsVwKG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten i. V. m. Nr. 021 des Kommunalen Kostenverzeichnisses, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt v. 24.12.1993, die Mahngebühren festgesetzt wurden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung oder der Gebührenfestsetzung sind nicht ersichtlich und wurden durch den Kläger nicht geltend gemacht. c) Aufgrund der wirksamen Festsetzung der Müllgebühren für den streitgegenständlichen Zeitraum war die Beklagte auch berechtigt, die hierauf angefallenen Säumniszuschläge in der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Höhe zu erheben (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 3 AO) und hierauf geleistete Zahlungen zu empfangen. 2. Der neben dem Rückerstattungsanspruch geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung auf einen Betrag von 1.181,33 EUR steht dem Kläger nicht zu. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Betrages von 643,97 EUR fehlt es bereits an einem entsprechenden verzinsbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. Soweit der Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteiles von der Beklagten die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 537,36 EUR zu fordern berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen hieraus ebenfalls nicht vor. Als Rechtsgrundlage eines solchen Anspruches kommt vorliegend nur § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO in Betracht. § 291 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Zwar gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als allgemeiner, auf dem Gedanken von Treu und Glauben fußender Grundsatz auch des Verwaltungs(prozess)rechts, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind (BVerwG, Urt. v. 22.2.2001, BVerwGE 114, 61, 62, std. Rspr.). Der Prozesszinsanspruch richtet sich aber dann nicht nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht eine gegenteilige Regelung trifft 11 (BVerwG, a. a. O.). Dies hat der sächsische Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG für den Bereich des Kommunalabgabenrechts getan. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Erstattungs- oder Vergütungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Die Vorschrift erfordert eine Herabsetzung einer festgesetzten Steuer durch die gerichtliche Entscheidung, d. h. das Gericht muss selbst die Steuer herabsetzen, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, in diesem Fall muss die Behörde die Steuer herabsetzen. Fälle, in denen die Erstattung lediglich mittelbare Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist, werden von § 236 AO nicht erfasst (BFH, Urt. v. 16.12.1987 - I R 350/83 -, juris). Dies gilt auch für Erstattungsansprüche, die auf Überzahlung von Steuern beruhen und die ohne Änderung der Steuerfestsetzung erst aufgrund eines Rechtsstreites über einen Abrechnungsbescheid entstehen (BFH, Urt. v. 5.4.1990 - VII R 2/89 -, juris). Nach diesen für Kommunalabgaben entsprechend geltenden rechtlichen Anforderungen kann der Kläger vorliegend keine Verzinsung des an ihn zurückzuerstattenden Betrages verlangen. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der Müllgebühren nicht herabgesetzt oder aufgehoben, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung festgestellt und dem Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO für die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen zugesprochen. Der Wortlaut des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO stellt jedoch eindeutig darauf ab, dass die festgesetzte Steuer durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (bis auf Null) herabgesetzt wird. Andere Erstattungen schließt er von der Verzinsung aus. Angesichts diesen klaren Wortlauts der Vorschrift verbietet sich auch eine erweiternde Auslegung (BFH, Beschl. v. 26.7.2005 - VII ER-S 1/05 - und Urt. v. 29.04.1997 - VII R 91/96 -, juris). Dem Kläger steht ein Zinsanspruch auch nicht auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Dieser Anspruch schließt zwar die Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass bei einem Erstattungsanspruch gegen eine Behörde die Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht komme, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte 12 Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt (vgl. BVerwG, NJW 1973, 1854 und NVwZ 1999, 522). Sonstige Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. • • Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Be- schluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah- mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zu- sammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren 13 Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Düvelshaupt Burtin Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zum 3. April 2008 (Berufungszulassung) auf 782,08 EUR und für den Zeitraum danach auf 643,97 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin