Berschluss
5 A 385/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 385/08 1 K 904/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Abwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin am 21. Juni 2010 2 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Mai 2008 - 1 K 904/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.473,37 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21.5.2008, mit dem dieses den Bescheid der Großen Kreisstadt Auerbach - deren Rechtsnachfolger wegen des Übergangs der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten zum 1.7.2008 (vgl. die 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Vogtland vom 19.5.2008, SächsAbl. 2008, S. 850) der Beklagte geworden ist - vom 18.9.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 7.6.2005 aufgehoben hat, ist unbegründet. Es liegen weder die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung der Großen Kreisstadt Auerbach vom 5.5.2003 nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 1 SächsKAG a. F. entspreche. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass es in Bezug auf das festgesetzte Betriebskapital sowohl an einem konkreten Prognosezeitraum fehle als auch an der konkreten Absicht der Großen Kreisstadt Auerbach, an den Abwasserentsorgungsanlagen der Wohngebiete „Fuchs´sche Wiese“ und „Spartakusstraße 1. BA“ Investitionen vornehmen zu wollen. Mit der Heranziehung der Eigentümer von Grundstücken in den beiden Wohngebieten zu Abwasserbeiträgen habe sie allein das Ziel verfolgt, die von ihr als Vorfinanzierung der abwasserseitigen Erschließung der Grundstücke betrachteten Ausgaben für die Herstellung von Abwasserentsorgungsanlagen zumindest teilweise zu refinanzieren. 3 1. Hiergegen wendet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, dass den angefochtenen Bescheiden eine wirksame Satzung zugrunde läge. Das Verwaltungsgericht verkenne offensichtlich das System der Beitragskalkulation auf der Grundlage des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes. Zudem habe es die obergerichtliche Rechtsprechung unzutreffend angewendet. Insbesondere der Begriff der „Altanlagen“ und deren Berücksichtigung im Rahmen der Beitragskalkulation würden fehlinterpretiert. Die hier maßgeblichen Anlagen bzw. Anlagenteile seien nach dem 3.10.1990 hergestellt worden und deren Wiederbeschaffungswerte seien in die Globalberechnung der Abwasserbeitragssatzung 2003 einzustellen gewesen. Die Große Kreisstadt Auerbach sei mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung 2003 berechtigt und verpflichtet gewesen, ihre Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung in den beiden Wohngebieten zu refinanzieren. Der Prognosezeitraum sei mit 50 Jahren bestimmt worden; zumindest sei ein Prognosezeitraum bis zum 1.7.2008 anzunehmen. Hätte die Große Kreisstadt Auerbach keinen Prognosezeitraum festgelegt, wäre dies zudem nach § 2 Abs. 2 SächsKAG unbeachtlich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25.9.2000, NVwZ-RR 2001, 486). Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte nicht dargelegt. Er hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. 4 Zwar hat er dargelegt, dass das Verwaltungsgericht offenbar ein fehlerhaftes Verständnis vom Begriff der „Altanlagen“ und der damit zusammenhängenden, auf den Prognosezeitraum bezogenen, Investitionsabsicht für bereits hergestellte Anlagen hat. Dem Beklagten ist es aber nicht gelungen, die weitere - den fehlenden Prognosezeitraum betreffende - tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sog. Altanlagen nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nur Anlagen sind, die vor dem 3.10.1990 errichtet worden sind (Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl. 2000. S. 65 [S. 69 f.]; Urt. v. 3.4.2001 - 5 D 665/99 -, SächsVBl. 2001, S. 189 [192]; zuletzt Urt. v. 17.6.2009 - 5 B 322/06 -, juris), die hier maßgeblichen Anlagen bzw. Anlagenteile jedoch nach dem 3.10.1990 hergestellt worden sind. Damit sind diese Anlagen im Rahmen der Beitragskalkulation grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Das Verwaltungsgericht geht fehl in der Annahme, dass auch für solche - nach dem 3.10.1990, aber vor Erstellung der Globalberechnung fertig gestellten - Anlagen eine Investitionsabsicht im Prognosezeitraum erforderlich ist, um im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Betriebskapitals Berücksichtigung zu finden. Die Investitionsabsichten bereits hergestellter Anlagen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn es sich um vor dem 3.10.1990 hergestellte Anlagen bzw. Anlagenteile - Altanlagen - handelt. Sind Anlagen nach dem 3.10.1990 hergestellt worden, sind sie auch dann mit ihren Wiederbeschaffungszeitwerten in die Globalberechnung einzustellen, wenn im Prognosezeitraum keine Investitionen in diese Anlagen bzw. Anlagenteile beabsichtigt sind. An dem Prognosezeitraum fehlt es hier. Ein Prognosezeitraum ist jedoch notwendig, weil eine vollkommene Loslösung des Betriebskapitals von den Investitionskosten unter Äquivalenzgesichtspunkten nicht in Betracht kommt. Es widerspricht auch dem Vorteilsprinzip, Beiträge im Hinblick auf Kosten zu erheben, denen im Prognosezeitraum kein entsprechender Investitionsaufwand gegenübersteht. Die Festsetzung des für den Beitrag maßgeblichen höchstzulässigen Betriebskapitals ist in Bezug zu setzen zu dem der Satzung zugrunde liegenden Prognosezeitraum (SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl. 2000, S. 65 [S. 69 f., S. 72]; Beschl. v. 26.4.2005 - 5 BS 31/04 - juris). Das beruht darauf, dass sich Beiträge auszeichnen durch die ihnen gegenüberstehende Leistung, die auch einer zeitlichen Komponente unterworfen ist. Einem Grundstück erwächst kein beitragsgerechter Vorteil, soweit nicht hinreichend bestimmt ist, wann die beitragspflichtige Maßnahme erfolgt. Diese hinreichende Bestimmung wird durch den Prognosezeitraum 5 getroffen (Büchel, in: Büchel/Patt, Sächsisches Kommunalabgabengesetz, Praxis der Kommunalverwaltung, beck-online, § 18 Rn. 54). Das Verwaltungsgericht führt zum fehlenden Prognosezeitraum aus, es könne der Behauptung, der Prognosezeitraum ergebe sich aus einer 50jährigen Abschreibungsfrist, nicht folgen. Den beiden Globalberechnungen vom 27.5.2002 ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen für die beabsichtigte Vornahme von Investitionen innerhalb des Zeitraums von 50 Jahren. Auch der Vertreter der Großen Kreisstadt Auerbach habe in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu den für diese Zeit beabsichtigten Investitionen machen können. Zudem sei es höchst unwahrscheinlich, dass eine investitionsbezogene Prognose für einen derart langen Zeitraum angestellt werde. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Beklagte trägt keine schlüssigen Gegenargumente vor; seine Angaben sind unsubstantiiert. Der Vortrag, dass der Prognosezeitraum mit 50 Jahren bestimmt worden sei und zumindest ein Prognosezeitraum bis zum 1.7.2008 anzunehmen sei, ist pauschal und wird nicht näher belegt. Um die verwaltungsgerichtliche Argumentation in Frage zu stellen, hätte der Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht gefordert - Anhaltspunkte für eine Bemessung des Zeitraums benennen müssen. Der Beklagte hätte konkret vortragen müssen, woraus sich die Festsetzung eines Prognosezeitraums von 50 Jahren ergibt. Bei einem derart langen Prognosezeitraum würde sich möglicherweise auch noch die Frage stellen, ob dieser Zeitraum so überschaubar ist, dass er einer Prognose zugänglich ist. Ferner hätte der Beklagte näher darlegen müssen, auf welcher Grundlage er von dem angeführten Mindest-Prognosezeitraum bis zum 1.7.2008 ausgeht. Es fehlt auch an einer Erklärung darüber, in welchem Verhältnis ein solcher Mindest- Prognosezeitraum zu dem 50jährigen Prognosezeitraum stehen soll. Der Hinweis, dass ein fehlender Prognosezeitraum nach § 2 Abs. 2 SächsKAG ohnehin unbeachtlich wäre, greift ebenfalls nicht durch. Fehlt der erforderliche Prognosezeitraum, ist eine Ergebniskontrolle von vornherein nicht möglich. 2. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz vor. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind aber ebenfalls nicht erfüllt. 6 Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung u.a. des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Regelung dient dem Allgemeininter-esse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Abweichung kann sich auf eine Rechtsfrage oder auf eine Tatsachenfrage beziehen, wenn diese ihrer Natur nach verallgemeinerungsfähig und nicht fallspezifisch ist. Erforderlich ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung im Widerspruch steht zu einem tragenden Grund der Entscheidung eines der genannten Obergerichte und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 11). Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass ein tragender Grund der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einem tragenden Grund des angeführten Urteils des erkennenden Senats vom 29.9.2004 - 5 B 626/01 - widerspricht. Das Urteil des erkennenden Senats vom 29.9.2004 betrifft eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung. Für diesen Fall geht der Senat davon aus, dass für die Globalberechnung die Wiederbeschaffungswerte der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen aufgrund des Bestandes und seiner Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die frühere Abwasserabgabensatzung zugrunde gelegt werden dürfen. Anderenfalls könnte es zu Unterdeckungen kommen, wenn die Wiederbeschaffungswerte im Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Globalberechnung sowohl erheblich niedriger wären als die in der ersten Globalberechnung ermittelten Wiederbeschaffungswerte als auch erheblich niedriger wären als die Kosten der bis zum Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Globalberechnung getätigten tatsächlichen Investitionen. Von diesem tragenden Entscheidungsgrund weicht das Verwaltungsgericht nicht ab. Der vorliegende Fall betrifft bereits nicht den rückwirkenden Erlass einer Satzung. Im Übrigen beanstandet das Verwaltungsgericht u. a. den fehlenden Prognosezeitraum. Es geht nicht generell davon aus, dass eine Erhebung von Beiträgen nach § 17 Abs. 1 SächsKAG für in der Vergangenheit durchgeführte Investitionen unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Ufer Justizbeschäftigte