Beschluss
4 B 460/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG hat materielle Präklusionswirkung. 2. Greift ein Planfeststellungsbeschluss in den Aufgabenbereich einer Gemeinde ein, kann sich diese gerichtlich zur Wehr setzen, wenn die betroffenen gemeindlichen Aufgaben als eigenverantwortlich zu regelnde Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wehrfähig sind. 3. Ein städtebaulicher Vertrag, in dem eine Gemeinde die Erteilung ihres Einvernehmens (§ 36 BauGB) für eine zeitnahe Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen in Aussicht stellt, die der Vertragspartner für noch zu bestimmende Anlagetypen auf dafür wirtschaftlich und technisch geeignete Außenbereichsgrundstücken zu errichten beabsichtigt, ist keine hinreichend konkretisierte gemeindliche Planung, die einer Fachplanung entgegen gehalten werden kann. 4. Gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss kann eine Gemeinde rügen, ihre Interessen als Grundstückseigentümerin seien nicht hinreichend in die planerische Abwägung eingestellt worden. Eine umfassende gerichtliche Kontrolle wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Gemeinde als Teil der öffentlichen Gewalt hingegen nicht beanspruchen. 5. Zur Wehrfähigkeit der gemeindlichen Finanzhoheit gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss.
Entscheidungsgründe
1. Der Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG hat materielle Präklusionswirkung. 2. Greift ein Planfeststellungsbeschluss in den Aufgabenbereich einer Gemeinde ein, kann sich diese gerichtlich zur Wehr setzen, wenn die betroffenen gemeindlichen Aufgaben als eigenverantwortlich zu regelnde Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wehrfähig sind. 3. Ein städtebaulicher Vertrag, in dem eine Gemeinde die Erteilung ihres Einvernehmens (§ 36 BauGB) für eine zeitnahe Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen in Aussicht stellt, die der Vertragspartner für noch zu bestimmende Anlagetypen auf dafür wirtschaftlich und technisch geeignete Außenbereichsgrundstücken zu errichten beabsichtigt, ist keine hinreichend konkretisierte gemeindliche Planung, die einer Fachplanung entgegen gehalten werden kann. 4. Gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss kann eine Gemeinde rügen, ihre Interessen als Grundstückseigentümerin seien nicht hinreichend in die planerische Abwägung eingestellt worden. Eine umfassende gerichtliche Kontrolle wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Gemeinde als Teil der öffentlichen Gewalt hingegen nicht beanspruchen. 5. Zur Wehrfähigkeit der gemeindlichen Finanzhoheit gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss.