Urteil
2 A 142/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Wesentlichkeitstheorie und der Bestimmtheitsgrtundsatz erfordern es nicht, dass der Verordnungsgeber die einzelnen Lerninhalte und Lernziele der einzelnen Fächer in der Verordnung selbst festlegt. Er ist von Rechts wegen nicht gehindert, hinsichtlich der einzelnen Lerninhalte und Lernziele auf Lehrpläne und (in diesen) auf die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) für einzelne Fächer zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Die Wesentlichkeitstheorie und der Bestimmtheitsgrtundsatz erfordern es nicht, dass der Verordnungsgeber die einzelnen Lerninhalte und Lernziele der einzelnen Fächer in der Verordnung selbst festlegt. Er ist von Rechts wegen nicht gehindert, hinsichtlich der einzelnen Lerninhalte und Lernziele auf Lehrpläne und (in diesen) auf die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) für einzelne Fächer zu verweisen.