Beschluss
4 A 602/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 602/08 1 K 216/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Hugo-Keller-Straße 14, 02826 Görlitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen wasserrechtlicher Anordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und die Richterin am Verwaltungsgericht Koar am 23. August 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. August 2008 - 1 K 216/07 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2002 auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück eine Tankstelle. Der hierfür notwendige Kraftstoff wurde in einem unterirdischen Tanklager auf dem benachbarten Grundstück, das der Kläger insoweit gepachtet hatte, gelagert. Mit notariellem Vertrag vom...8.2002 verkaufte der Kläger das von ihm betriebene Handelsgeschäft Tankstelle .... an Herrn ....... Es war vorgesehen, dass Herr ...... in den Pachtvertrag eintritt, was in der Folge jedoch mangels Zustimmung der Grundstückseigentümer scheiterte. Mit notariellem Vertrag vom...8.2004 wurde der Kaufvertrag aufgehoben. § 7 Nr. 1 des Vertrages enthielt die Feststellung, dass der Betrieb vom Kläger weitergeführt werde. Tatsächlich wurde die Tankstelle nicht mehr betrieben, sie wurde vielmehr vom Kraftstofflieferanten und Kommittenten zurückgebaut. Eine von Herrn ...... zunächst beauftragte Entleerung und Säuberung der unterirdischen Tanks soll abgebrochen worden sein. Im November 2004 zeigte der Kläger die Stilllegung der Tankstelle an und benannte sich als Betreiber. Nachdem die Tanks in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß stillgelegt wurden, ordnete die Rechtvorgängerin des Beklagten dies am 30.8.2006 gestützt auf § 94 Abs. 2 SächsWG i. V. m. § 19i Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 19 l WHG a. F. sowie §§ 20, 21 SächsVwAS gegenüber dem Kläger an. 3 Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Kläger sei als letzter Betreiber des Tanklagers zur ordnungsgemäßen Stilllegung verpflichtet. Zwar habe der Kläger mit dem Verkauf des Handelsgeschäfts „Tankstelle ....“ im Jahr 2002 die Betreibereigenschaft verloren, jedoch habe er diese mit dem den Aufhebungsvertrag wiedererlangt. Durch die Rückübertragung habe er die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt erhalten und sei damit in der Lage gewesen, diese weiter zu betreiben. In § 7 des Aufhebungsvertrages habe der Kläger auch die Absicht, die Tankanlage weiterzuführen, zum Ausdruck gebracht. Damit sei sowohl im Verhältnis zum vormaligen Tankstelleninhaber als auch nach außen hin die maßgebliche Betreiberstellung deutlich gemacht worden. Der Einwand des Klägers, er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, das Unternehmen weiterzuführen, stehe im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des notariellen Vertrages. Zudem habe sich der Kläger auch selbst in seiner Stilllegungsanzeige als Betreiber bezeichnet. Der Umstand, dass der Betrieb vom Kläger tatsächlich nicht wieder aufgenommen worden sei, hindere nicht die Annahme der Betreibereigenschaft. Entscheidend sei allein die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit. Auch der Umstand, dass der Kläger nie Eigentümer des Grundstückes gewesen sei, in welchem die unterirdische Tankanlage liege, stehe der rechtlichen Verfügungsbefugnis nicht entgegen, weil sich letztere aus dem fortbestehenden Pachtvertrag zwischen dem Kläger und den Grundstückseigentümern ergebe. 2. Die den Prüfungsumfang des Senats nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Darlegungen des Klägers zeigen weder Verfahrensmängel auf (siehe unten 2.1.) noch lassen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen (vgl. unten 2.2.). 2.1. Der Kläger rügt, dass das Gericht nicht alle für die allein maßgebliche Frage der Betreibereigenschaft relevanten Tatsachen berücksichtigt, insbesondere den den Aufhebungsvertrag beurkundenden Notar nicht als Zeuge vernommen habe. Es hätte sich dann herausgestellt, dass der Aufhebungsvertrag allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, den vorherigen Inhaber aus dem 2002 begründeten Vertragsverhältnis zu entlassen. Dem Vertrag könne daher nicht die Absicht des Klägers entnommen werden, die Tankanlage weiterzubetreiben. Insoweit habe das Verwaltungsgericht auch nicht den Umstand berücksichtigt, dass der Kraftstofflieferant und Eigentümer der Tankstelle unmittelbar nach Beendigung des Kommissionsvertrages die komplette Tankanlage abgebaut habe. Schließlich sei nicht gewürdigt worden, dass Mitarbeiter des Kraftstofflieferanten im Auftrag des 4 vorherigen Betreibers mit der Entleerung und Reinigung der Tanks begonnen hätten, diese Tätigkeit jedoch auf Anweisung desselben wieder einstellten. Vor diesem Hintergrund habe der Umstand, dass der Kläger sich in der Stilllegungsanzeige als Betreiber bezeichnet habe, nicht einmal indiziellen Charakter. Das Urteil wäre anders ausgefallen, wenn das Gericht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt und den Zeugen vernommen hätte. Hinsichtlich des nicht vernommenen Zeugen rügt der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vorgetragen werden, dass entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Betroffenen in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (SächsOVG, Beschl. v. 20.5.2010 - 5 A 110/09 -, juris; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entsprechenden Revisionsgrund, vgl. Beschl. v. 31.5.2010 - 4 BN 15/10 -, juris). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 26.8.2008 keinen Beweisantrag gestellt. Aus welchem Grund sich eine solche Beweiserhebung dem Gericht dennoch hätte aufdrängen sollen, begründet er nicht näher. Bei der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Wortlaut des § 7 des Aufhebungsvertrages klar und eindeutig sei und damit diesem Wortlaut auch der entsprechende Erklärungsgehalt beizumessen sei. Auf einen eventuell entgegenstehenden Willen des Erklärenden kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Ausgehend hiervon kam die Einvernahme des beurkundenden Notars nicht in Betracht. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Tankanlage vom Kraftstofflieferanten abgebaut worden und dass eine bereits begonnene Entleerung und Säuberung der Tanks auf Veranlassung des vorherigen Inhabers abgebrochen worden sei, betrifft das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger 5 hat diese Rüge nicht näher begründet. Insbesondere hat er nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, inwiefern die Berücksichtigung dieser Tatsachen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer anderen rechtlichen Bewertung hätte führen können. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Feststellung getroffen, dass die Tatsache, dass der Kläger den Betrieb, nachdem er ihn zurückerhalten hatte, tatsächlich nicht fortgeführt habe, der Annahme der Betreiberstellung nicht entgegen stehe. Der Abbau der Tankanlage hätte aber allenfalls Auswirkungen auf die tatsächliche Fortführung, die für das Gericht nicht relevant war. Inwiefern die begonnene Entleerung und Säuberung rechtliche Bedeutung hätte erlangen können, ist ebenso wenig ersichtlich. Liegen mithin Verfahrensmängel nicht vor, greift auch die insoweit von dem Kläger aus den behaupteten Verfahrensmängeln abgeleitete Einschätzung, die Bezeichnung des Klägers in der Stilllegungsanzeige habe nicht einmal indiziellen Charakter, nicht. 2. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel begründet der Kläger mit einer schlichten Bezugnahme auf die Verfahrensmängel, indem er ausführt: „Aus diesem Grund begegnet das angefochtene Urteil auch ernstlichen rechtlichen Zweifeln.“ Da jedoch Verfahrensmängel nach obigen Ausführungen nicht vorliegen, können sich hieraus auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. Unabhängig hiervon zeigen jedoch auch die innerhalb der Verfahrensrüge vorgebrachten rechtlichen Einwände, die dahin gerichtet sind, dass allein das Innehaben der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt über das Tanklager keine Betreiberstellung begründen könne, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Denn der Kläger ist bereits dadurch, dass er Pächter des Grundstückes geblieben ist, in dem sich das Tanklager befindet, jedenfalls Mitbetreiber des Tanklagers gewesen. Durch den Kaufvertrag vom 19.8.2002 ist zwar das Unternehmen des Klägers auf Herrn ...... übertragen worden, der auf das Grundstück des Tanklagers bezogene Pachtvertrag blieb hiervon aber unberührt. Auch in der Folgezeit blieb der Kläger, da eine Zustimmung der 6 Grundstückeigentümer fehlte, Pächter. Aus dieser rechtlichen Stellung resultierte die Befugnis des Klägers, einem neuen Tankstelleninhaber die Nutzung der für das Tanklager gepachteten Flächen und damit zugleich die Nutzung des Tanklagers zu gestatten. Diese Entscheidung traf der Kläger dahingehend, dem Käufer des Unternehmens die Nutzung des Tanklagers zur Einlagerung von Kraftstoff gegen Zahlung der seinerseits geschuldeten Pacht zu erlauben. Damit hat - neben Herrn ...... - auch der Kläger entschieden, dass das Tanklager als solches betrieben wird. Neben Herrn ...... trug damit auch der Kläger die Verantwortung; zugleich zog letzterer hieraus auch wirtschaftlichen Nutzen. Damit sind die Voraussetzungen der rechtlich nicht zu beanstandenden Definition des Betreibers im Urteil des Verwaltungsgerichts (u. a. S. 6), die sich der Kläger im Übrigen auch zu eigen gemacht hat, erfüllt. Der Kläger ist jedenfalls letzter Mitbetreiber des Tanklagers gewesen. Selbst wenn daher nach den im Rahmen der Verfahrensrüge vorgebrachten materiellen Einwendungen die vom Verwaltungsgericht angenommene alleinige Betreiberstellung des Klägers nicht zutreffend sein sollte, bestünden aufgrund dieser Einwendungen im Ergebnis dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dass das Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit deshalb unterliegen könnte, weil das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - Ermessenserwägungen zur Störerauswahl nicht geprüft hat, ist seitens des Klägers nicht vorgebracht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Koar Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 7