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Beschluss

1 A 159/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 159/09 6 K 511/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Straßenbauamt Leipzig Maximilianallee 3, 04129 Leipzig - Beklagter - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Entwässerungskosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 17. September 2010 beschlossen: Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2009 - 6 K 511/09 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Dieser hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen von ihm geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Aus seinen Darlegungen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG verpflichtet sei, sich an den Kosten der Herstellung der Straßenentwässerungsanlage (in Höhe von 15.747,43 €) zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe davon ausgegangen, dass die hergestellte Straßenentwässerungsanlage des Abwasserbeseitigungspflichtigen durch die Einleitung von Niederschlagswasser benutzt wird, ohne den Sachverhalt näher zu prüfen. Da der Beklagte mit der Beschwerdebegründung jedoch substantiiert vorträgt, dass in den von der Klägerin errichteten Abwasserkanal überhaupt kein Straßenoberflächenwasser der streitgegenständlichen Straße eingeleitet werde, ist zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Denn nach § 23 Abs. 5 SächsStrG kommt eine Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast nur in Betracht, wenn eine Straßenentwässerung erfolgt. Damit sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu bewerten. Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob noch weitere Zulassungsgründe gegeben sind. 3 Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenan- gelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol- cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenver- tretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent- schädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in An- gelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer 4 Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht