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Urteil

2 A 632/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit Wirkung vom 1. November 2007 hat der sächsische Landesgesetzgeber das Beamtenversorgungsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung im Wege der statischen Verweisung durch gleichlautendes Landesrecht ersetzt. Dadurch hat er zugleich § 14a BeamtVG a. F. in der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19) vorgenommenen Auslegung in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen. Danach kann auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. nach § 14a BeamtVG a. F. vorübergehend erhöht werden. 2. Ein vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ergangener, den vorgenannten Auslegungsgrundsätzen widersprechender Festsetzungsbescheid über die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist rechtswidrig. Der Beamte hat daher auf Grundlage von § 48 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme dieses Bescheides.
Entscheidungsgründe
1. Mit Wirkung vom 1. November 2007 hat der sächsische Landesgesetzgeber das Beamtenversorgungsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung im Wege der statischen Verweisung durch gleichlautendes Landesrecht ersetzt. Dadurch hat er zugleich § 14a BeamtVG a. F. in der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19) vorgenommenen Auslegung in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen. Danach kann auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. nach § 14a BeamtVG a. F. vorübergehend erhöht werden. 2. Ein vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ergangener, den vorgenannten Auslegungsgrundsätzen widersprechender Festsetzungsbescheid über die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist rechtswidrig. Der Beamte hat daher auf Grundlage von § 48 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme dieses Bescheides.