OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 275/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 275/10 11 K 1183/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV a.F. hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 25. Oktober 2010 2 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts Dresden vom 19. Februar 2010 - 11 K 1183/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.981,68 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV). Das Ver- waltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Für den Anspruch auf den Zuschuss nach der Vor- schrift komme es darauf an, wo der Beamte die für seine Ernennung maßgeblichen Befähi- gungsvoraussetzungen erworben habe. Maßgeblich dafür sei, ob die Ausbildungs- oder Dienstorte während der Ausbildung im Beitrittsgebiet oder im bisherigen Bundesgebiet gele- gen hätten. Wie lange sich der Beamte an den jeweiligen Ausbildungs- und Dienstorten auf- zuhalten gehabt hätte, lasse sich eindeutig den im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes an ihn gerichteten Zuweisungsentscheidungen entnehmen. Sie ließen im Regelfall ohne erheblichen Aufwand eine rechtssichere und taggenaue Berechnung der für § 4 der 2. BesÜV relevanten Zeiträume zu. Nach diesen Grundsätzen sei die Klägerin während des Vorbereitungsdienstes bei der Deutschen Bundesbank an insgesamt 553 Tagen der Ausbildung der Fachhochschule im bisherigen Bundesgebiet und an 563 Tagen praktischen Ausbildungsstellen im Beitrittsge- biet zugewiesen gewesen. Auf die Prüfungsordnung komme es dagegen nicht an. Krankheits- oder Urlaubstage seien ebenso wie Zeiten der Dienstunfähigkeit dem Ausbildungsabschnitt zuzurechnen, in dem sie angefallen seien. Die 61 Urlaubstage, die die Klägerin im Beitritts- gebiet genommen hätte, könnten deshalb nicht von ihrer Ausbildungszeit abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es auch unerheblich, welche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art für die Dauer der Ausbildung im bisherigen Bun- desgebiet im Einzelnen ursächlich gewesen seien. 3 Hiergegen wendet die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nur dann greifen, wenn die Lage des Urlaubs vom Zufall abhänge. Hier habe aber der Dienstherr festgelegt, dass der Urlaub durch alle Beamten im entsprechenden Vorbereitungsdienst nur in einem bestimmten Ausbildungs- teil, nämlich dem praktischen, genommen werden könne. Damit habe er aber bewusst und gezielt die tatsächliche Ausbildungszeit dieses Ausbildungsteils verkürzt. Das Bundesver- waltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20.8.2009 - 2 B 52/09 - die Frage aufge- worfen, ob ein pflichtwidriges Fernbleiben vom zugewiesenen Dienst- oder Ausbildungsort anders zu behandeln wäre. Gleiches müsse jedoch auch für die Fallgestaltung gelten, in der die Lage des Urlaubs vom Dienstherrn festgelegt werde. Im Fall der Klägerin sei ein Rückgriff auf die Zuweisungsentscheidungen nicht gerechtfertigt, da sie gerade keine hinreichende Grundlage für die Feststellung bieten können, ob sie die für die Ernennung erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen zumindest zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben habe. Sie sei an 561 Tagen Ausbildungsstellen im Beitrittsgebiet zugewiesen gewesen und 535 an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank im Westerwald. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von 533 Tagen im ehemaligen Bundesgebiet aus. Betrachte man nur die tatsächlichen Ausbildungstage, so habe sie im bisherigen Bundesgebiet 359 und im Beitrittsgebiet 319 Tage absolviert. Auch ergebe sich aus einem Schreiben der Deutschen Bundesbank, dass diese davon ausgegangen sei, dass mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit im bisherigen Bundesgebiet absolviert werde. Die Berufung sei darüber hin- aus auch zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierig- keiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht Dresden auf lediglich zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts gestützt habe, ohne auf die spezielle Situation der Klägerin einzugehen. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil bisher durch die höchstrich- terliche Rechtsprechung die Frage, wie die tatsächliche Ausbildungszeit festgestellt werde, wenn durch einseitige Festlegungen des Dienstherrn, z. B. zur Lage des Erholungsurlaubs, ein Ausbildungsabschnitt tatsächlich wesentlich weniger Ausbildungszeit zum Erwerb der für die Ernennung erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen umfasse als der andere, nicht geklärt sei. 4 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.8.2009 - 2 B 52.09 -, juris) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der im Beitrittsgebiet einerseits und dem bisherigen Bundesgebiet andererseits verbrachten Aus- bildungszeiten zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen i. S. d. § 4 der 2. BesÜV eine taggenaue Berechnung der jeweils konkret festzustellenden Anwesenheitszeiten geboten ist. Es hat darüber hinaus zutreffend an die die Klägerin während des Vorbereitungsdienstes betreffenden Zuweisungsentscheidungen angeknüpft, aus denen sich eindeutig und taggenau ergibt, welche Ausbildungs- und Arbeitsstätten die Klägerin besucht hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin mehr Tage Ausbildungs- stellen im Beitrittsgebiet zugewiesen war als Ausbildungsstellen im ehemaligen Bundesge- biet. Soweit das Verwaltungsgericht im Tatbestand „533“ Tage im bisherigen Bundesgebiet erwähnt, handelt es sich um eine zutreffende Wiedergabe der Angaben im Widerspruchsbescheid. Soweit in den Entscheidungsgründen von „553“ statt richtig 535 Tagen im ehemaligen Bundesgebiet gesprochen wird, liegt ein offensichtliches Schreibversehen („Zahlendreher“) vor. Dies ändert nichts daran, dass - wie auch von der Klägerin vorgetragen - sie die überwiegende Zeit ihrer Ausbildung Stellen im Beitrittsgebiet zugewiesen war. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch krankheitsbedingte Abwesenheiten und Urlaubstage nicht berücksichtigt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 20.8.2009 - 2 B 52.09 -, juris Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob sie ihren Urlaub frei nehmen konnte oder ihren Urlaub wegen einer Anordnung des Dienstherrn nur in einem der Ausbildungsabschnitte antreten konnte. Denn bei einer Anknüpfung an Zuweisungsentscheidungen kommt es gerade nicht darauf an, ob sich der Beamte an jedem 5 Tag eines Ausbildungsabschnitts an seinem Ausbildungs- oder Dienstort aufgehalten hat oder nicht. Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es ohne Belang ist, welche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art für die Dauer der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet im Einzelnen ursächlich waren (BVerwG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 B 21.09 -, juris). Damit ist es aber auch belanglos, ob die Urlaubstage aufgrund der freien Entscheidung der Klägerin oder aber einer Anordnung des Dienstherrn im Beitrittsgebiet angefallen sind. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtspre- chung abzuweichen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20.8.2009 (a. a. O.) die Frage aufgeworfen hat, ob ein pflichtwidriges Fernbleiben vom zugewiesenen Dienst- oder Ausbildungsort möglicherweise zu einer anderen Beurteilung veranlasst, kommt es auf diese Frage hier nicht an, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Es liegt auch kein vergleichbarer Fall vor. Ein pflichtwidriges Fernbleiben kann möglicherweise dazu führen, dass ansonsten anzurechnende Ausbildungszeiten im Altbundesgebiet nicht angerechnet werden, Zeiten des pflichtwidrigen Fernbleibens also keinen Zuschuss begründen können. Damit würde - neben der möglichen disziplinarischen Ahndung - die Konsequenz aus pflichtwidrigem Verhalten des Beamten gezogen. Hier liegt aber weder auf Seiten des Dienstherrn noch auf Seiten der Beamtin eine Pflichtverletzung vor. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkei- ten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurch- schnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Hier liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, da sich die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie ausgeführt - eindeutig beantworten lassen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 6 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Hier lässt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage - wie ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass die tatsächliche Ausbildungszeit auch dann auf Grundlage der Zuordnungsentscheidun- gen zu bestimmen ist, wenn durch einseitige Festlegungen des Dienstherrn, z. B. zur Lage des Erholungsurlaubs, ein Ausbildungsabschnitt tatsächlich weniger Ausbildungszeit umfasst. Dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erheblicher Kritik ausgesetzt war oder dass neuere erhebliche Gesichtspunkte vorliegen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, macht die Beschwerde nicht geltend. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt ebenso wie das Verwaltungsgericht den zweifachen Jahresbetrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 40 GKG) zugrunde (vgl. Nummer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: 7 Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht