Urteil
2 A 232/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen gehören nicht zum Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV. Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht durch eine Laufbahnausbildung und -prüfung erworben haben, sondern deren Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung auf einem Dienstposten ersetzt wurde, erhalten deshalb keinen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV.
Entscheidungsgründe
Die einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen gehören nicht zum Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV. Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht durch eine Laufbahnausbildung und -prüfung erworben haben, sondern deren Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung auf einem Dienstposten ersetzt wurde, erhalten deshalb keinen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV.