Beschluss
5 A 254/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 254/08 6 K 659/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt Markkleeberg vertreten durch den Oberbürgermeister Rathausplatz 1, 04416 Markkleeberg - Beklagte - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Straßenausbaubeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 11. November 2010 beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. April 2008 - 6 K 659/05 - wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1.4.2008 - 6 K 659/05 - ist begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet aus vom Beklagten vorgetragenen Gründen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 a.a.O.; SächsOVG, Beschl. v. 25.9.2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander setzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO festgestellt, dass der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landkreises 3 Leipziger Land rechtswidrig sind, und Vorgaben für die Neuberechnung durch die Beklagte aufgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaute Grundstück liege nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung liege nicht vor. Im Norden könne der Zusammenhang weder von den Gewächshäusern bzw. Lagerflächen des klägerischen Grundstückes noch dem aufstehenden Wohngebäude vermittelt werden. Letzteres sei ca. 60 m von der Wohnbebauung entfernt und erwecke eher den Eindruck der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung. Das sich im Westen anschließende Grundstück werde durch den Weinteichgraben getrennt und sei nur im vorderen Teil bebaut. Dieser Bereich des klägerischen Grundstück sei nicht bebaut und könne aufgrund seiner Größe keine Baulücke darstellen. Entscheidend sei, dass sich das Flurstück aufgrund seiner Größe von knapp 30.000 m² einer von seiner Umgebung abhängigen städtebaulichen Entwicklung entziehe. Zudem weise es eine typische Nutzung für den Außenbereich auf. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14.9.2005, die im Gegensatz zu der vorherigen Satzung eine wirksame Regelung für die Heranziehung im Außenbereich gelegener Grundstücke enthalte. Die Berechnung des Ausbaubeitrags könne nach § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO der Beklagten überlassen werden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages erklärt habe und die Berechnung aufgrund der erst im Klageverfahren eingereichten neuen Straßenausbaubeitragssatzung, des darin veränderten Gemeindeanteils und der erforderlichen Neuberechnung der von der Verkehrsanlage begünstigten Gesamtfläche einen nicht unerheblichen Aufwand erfordere. Die Beklagte wendet dagegen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Rich- tigkeit des Urteils ein, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB bejaht und die gebotene Augenscheinnahme des Grundstücks unterlassen. Das Flurstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet, sei mit einem Wohngebäude und anderen Gebäuden bebaut und werde sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich zu Lagerzwecken genutzt. Eine Ortsbesichtigung hätte ergeben, dass das Wohngebäude in Sichtbeziehung zu der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung stehe und der D....... Weg im Osten auch aufgrund der Nutzung des Grundstücks die natürliche Grenze zum Außenbereich darstelle. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Eindruck der Zugehörigkeit des Wohngebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung könne ebenfalls nur vor Ort gewonnen 4 werden. Die Beitragssatzung aus dem Jahr 2001 sei nicht unwirksam. Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel, ob die vom Gericht aufgestellten Vorgaben für die Neuberechnung des Ausbaubeitrags hinreichend bestimmt seien und der Tenor richtig sei. Mit weiterem Schriftsatz weist die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.6.2010 – 9 C 4.09 – hin, aus der sich ergebe, dass auch die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vorlägen. Mit diesem Vortrag stellt die Beklagte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des klägerischen Grundstücks zum Außenbereich und damit einen tragenden Grund der Entscheidung so in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als offen anzusehen ist. Soweit das erstinstanzliche Gericht seine Feststellungen ausschließlich auf die in den Verwaltungsakten vorhandenen sowie von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und Lichtbilder stützt, hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Beurteilung aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob eine unbebaute Fläche, die sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den E i n d r u c k der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Diese Beurteilung wird vielfach erst nach Einnahme des Augenscheins getroffen werden können. Im Einzelfall kann ausreichen, dass sich ein Tatsachengericht zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich allein auf aussagekräftiges Kartenmaterial oder sonstige Unterlagen stützt, wenn diese bereits für sich genommen derart eindeutig sind, dass sie dem mit der Materie vertrauten Tatsachengericht eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu geben vermögen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1/91 -, juris). Nach diesen Maßstäben durfte das Verwaltungsgericht die Zuordnung des klägerischen Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich nicht ohne Durchführung einer 5 Augenscheinnahme vornehmen. Die vorhandenen Pläne, Karten, Lichtbilder und sonstigen Unterlagen sind nicht so aussagekräftig, dass allein auf ihrer Grundlage hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob das klägerische Grundstück insgesamt oder zumindest teilweise an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der in seiner Umgebung vorhandenen Wohnbebauung teilnimmt. Sie lassen keine sicheren Rückschlüsse auf die konkrete Nutzung des Grundstücks zu, die von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt und vom Verwaltungsgericht nicht näher aufgeklärt wurde. Eine typische Außenbereichsnutzung, wie in den Entscheidungsgründen genannt, ist nicht ersichtlich. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Eindruck der Zugehörigkeit des Wohngebäudes zu einer landwirtschaftlichen Nutzung lässt sich ihnen ebenfalls nicht entnehmen. Ebenso wenig können vorhandene Sichtbeziehungen des klägerischen Wohngebäudes zu den umliegenden Wohnhäusern sicher beurteilt werden. Schließlich lässt sich anhand der zur Entscheidung herangezogenen Unterlagen keine eindeutige Aussage dahingehend treffen, ob eine straßenbegleitende Bebauung des klägerischen Grundstücks in seinem vorderen Bereich in Betracht kommt und welchen Einfluss dies auf die Zuordnung der restlichen Grundstücksfläche hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, der vordere Teil des Flurstücks könne bereits aufgrund seiner Größe keine Baulücke darstellen. Diese Erklärung genügt vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Bebauung sowohl auf den nördlich und südlich angrenzenden als auch auf den westlich auf der anderen Seite der B.......... Straße gelegenen Grundstücke vorhanden ist und zumindest das südlich angrenzende Grundstück eine fast vergleichbare Größe aufweist, nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Verhältnisse zur Abgrenzung von § 34 und § 35 BauGB stellt. Da hinsichtlich der das erstinstanzliche Urteil tragenden Begründung bereits der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemachten ernstlichen Zweifel auch hinsichtlich der für unwirksam erachteten Straßenausbaubeitragssatzung vom 15.8.2001, der Vorgaben des Verwaltungsgerichts zur Neuberechnung des Ausbaubeitrags, des Tenors sowie der Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, welche erstmals nach Fristablauf gerügt wurde, begründet sind. Der Senat nimmt jedoch in diesem Zusammenhang die Gelegenheit wahr, auf Folgendes hinzuweisen: 6 § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier nicht zur Anwendung gelangt, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keinen anderen Straßenausbaubeitrag festgesetzt, sondern nur die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide festgestellt hat. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO lagen ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte die Bescheide nicht für rechtswidrig erklären und die Neuberechnung der Beklagten überlassen dürfen. Es hätte aufgrund seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst - ggf. mit Hilfestellung der Beklagten - ermitteln müssen, in welcher Höhe die Bescheide aufrechterhalten werden können. Ein Vorgehen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Ermittlung des festzusetzenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Das Gericht darf die Errechnung des zutreffenden Betrages nur dann der Behörde überlassen, wenn die eigene Ermittlung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt und eine solche „Zurückverweisung“ der Sache an die Behörde unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten - namentlich deren Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung - zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris). Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen regelmäßig nicht erfüllt (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 14.89 -, Beschl. v. 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, Urt. v. 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, jeweils juris). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass eine Berechnung des rechtmäßigen Ausbaubeitrages im konkreten Fall einen nicht unerheblichen Aufwand vonseiten des Gerichts erfordert hätte. Eine Kopie der nach den Entscheidungsgründen maßgeblichen Satzung vom 14.9.2005 wurde knapp 2 Monate vor der mündlichen Verhandlung von der Beklagten per Schriftsatz eingereicht. Der Gemeindeanteil war darin klar bestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Neuberechnung der von der Verkehrsanlage bevorteilten Gesamtfläche besonders schwierig sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Darüber hinaus war der Urteilstenor zumindest insoweit fehlerhaft, als die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang festgestellt wurde, obwohl nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen der festgesetzte Straßenausbaubeitrag nicht insgesamt, sondern nur teilweise nicht gerechtfertigt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris). 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenan- gelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol- cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenver- tretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent- schädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in An- 8 gelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Burtin Heinlein Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht