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Beschluss

1 A 22/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 22/10 5 K 645/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 30. November 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2009 - 5 K 645/06 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids abgewiesen, da der Kläger bei der Antragstellung anrechenbares Vermögen verschwiegen habe. Der Beklagte habe zu Recht geltend gemacht, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung Vermögen des Klägers auf einem Konto der ........, bei der ........................... und bei der ....... vorhanden gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachte Sicherungsabtretung der Konten an seinen Vater bzw. seine Eltern sowie eine diesen gegenüber eingegangene Darlehensschuld stehe dem nicht entgegen. Nach den einschlägigen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähigkeit von verdeckten Treuhandverhältnissen seien die behaupteten Darlehensabreden und die Sicherungsabtretungen an die Eltern nicht glaubhaft. Es fehle jeweils an einer nachvollziehbaren Erklärung für die gewählte Gestaltung. Es sei nicht schlüssig, wenn die Eltern des Klägers vortrügen, aus erzieherischen Gründen Geld auf den Namen des Klägers angelegt zu haben, damit er sehe, dass sich das Halten von Kapital lohne. Aufgrund der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung habe dem Kläger nicht verborgen geblieben sein können, dass ihm wirtschaftlich das Vermögen nicht zustand. Für 3 eine beabsichtigte Zuwendung der Erträge aus dem Vermögen hätte es hingegen der Konstruktion nicht bedurft. Der nach Angaben des Klägers am 30.4.1999 geschlossene Vertrag, wonach sein Vater Einzahlungen auf den Bausparvertrag darlehensweise gegen sicherungshalber erfolgende Abtretung der Rechte aus dem Vertrag vornehmen solle, sei zudem rechtsmissbräuchlich, da er die Eröffnung eines Bausparkontos auf den Namen des Klägers zu einem Scheingeschäft mache. Der Kläger sei deshalb Berechtigter des Bausparkontos gewesen. Der geltend gemachte Abschluss eines Darlehensvertrages am 30.9.2003, mit dem der Kläger seinem Vater die Einzahlungen auf das Wertpapierkonto bei der ........ als Darlehen bestätige und zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs seine Ansprüche am Wertpapierdepot in Höhe des Darlehens an seinen Vater abgetreten haben wolle, sei ebenfalls nicht plausibel. Nach Aussage der als Zeugen gehörten Eltern des Klägers solle dieser Vertrag bereits im Jahre 1995 anlässlich der Eröffnung des Depots auf den seinerzeit noch minderjährigen Kläger geschlossen worden sein. Wieso dieser Vertrag am 30.9.2000 verschriftlicht worden sein soll, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis seiner Eltern, nach Eintritt der Volljährigkeit mit dessen Verständnis für die gewählte Konstruktion gerechnet zu haben, erkläre die Schriftlichkeit der Vertragsbestätigung nicht. Er stehe auch nicht mit dem Umstand in Einklang, dass unter dem 30.4.1999 mit dem noch minderjährigen Kläger ein schriftlicher Vertrag ähnlichen Inhalts geschlossen worden sein solle. Im Hinblick auf den nach Angabe des Klägers zur Finanzierung eines Autokaufs sowie der Betriebskosten abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 7.11.2000 sei die darin gleichzeitig vereinbarte Abtretung von Kontoguthaben unwirksam. Der Umfang der abgetretenen Forderungen sei nicht bestimmbar. Aus der Vereinbarung werde nicht deutlich, welche Nebenkosten „nach Einzelfallentscheidung“ darlehensweise vom Vater des Klägers übernommen und in welchem Umfang dementsprechend Forderungen abgetreten würden. Zudem sei der Umfang ungewiss, weil dem Vertrag nach alle Forderungen aus Kontoguthaben abgetreten sein sollten. Die Mutter des Klägers habe hingegen ausgesagt, dass dieser über das angeblich abgetretene Konto bei der Sparkasse frei habe verfügen können. Aber auch wenn die Abtretung wirksam gewesen sein sollte, wäre das auf dem bei der ....... errichteten Konto vorhandene Vermögen dem Kläger förderungsrechtlich als eigenes Vermögen zuzurechnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vorhersehbare Aufwendungen für die Autohaltung als Darlehen bezogen haben wolle, ohne seine offenbar vorhandenen liquiden Mittel zur Rückführung des Darlehens für den Autounterhalt zu 4 verwenden. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die geltend gemachte Vereinbarung zum Autokauf nur zum Schein eingegangen worden seien. Der Kläger wendet dagegen ein, Treuhandverhältnisse und Sicherungsabtretungen könnten nicht gleichgesetzt werden. Denn im Fall der Abtretung ende die Inhaberschaft an der Forderung, weshalb diese nicht als Vermögen anzugeben sei. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass Geldschenkungen, welche in der Regel sofort für Konsumtionszwecke verbraucht würden, keinen Erziehungswert besäßen, so dass zins- und prämienbringende Anlagen eine Alternative darstellten. Zu sehen, wie sich dass angesparte Kapital ständig vermehre, habe einen besonderen erzieherischen Wert. Mit einer Schenkung sei dieser Effekt nicht erreichbar. Das Bausparkonto sei auch nicht an den Vater des Klägers abgetreten worden. Nach dem Darlehensvertrag vom 30.4.1999 sei zur Absicherung des Darlehens lediglich das Kündigungsrecht und der Anspruch auf Rück-/Auszahlung des Guthabens an den Vater abgetreten worden. Die gewählte Form der darlehensweisen Einzahlung sei zudem üblich und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Die Verschriftlichung des Darlehensvertrages zu der 1995 eingegangenen Verbindlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit sei plausibel, da sie nicht einige Monate vorher zugleich mit dem schriftlichen Darlehensvertrag zum Bausparvertrag hätte erfolgen müssen. Die Abtretung der jeweiligen Kontoguthaben sei bestimmt genug. Das Bestimmtheitserfordernis sei im Hinblick auf die abgetretene Forderung zu beurteilen, auf die zu sichernde Forderung komme es nicht an. Im Fall hinreichender Bestimmtheit könne der Abtretung nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger selbst liquide Mittel zur Unterhaltung des PKW`s gehabt habe. Der darlehensweisen Übernahme von Anschaffungs- und Unterhaltskosten des PKW`s habe die Absicht zugrunde gelegen, dem Kläger die Nutzung seines Fahrzeuges auch dann zu ermöglichen, wenn ihm eigene finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stünden oder er sich wegen der Fahrzeugkosten in seiner normalen Lebensführung hätte einschränken müssen. Dem stünden auch keine verfügbaren Guthaben des Klägers entgegen. Der vom Verwaltungsgericht zum 14.10.2002 ermittelte Girokontostand von 4.797,- € habe zu diesem Zeitpunkt eine Darlehensschuld des Klägers gegenüber seinem Vater für Anschaffungs- und Unterhaltungskosten des PKW´s von 3.362,92 € gegenüber gestanden. Nur die sich ergebende Differenz von rund 1.400,- € habe dem Kläger zugestanden und sei als Notgroschen zu betrachten. Im Übrigen sei der PKW bereits im Jahre 2000 gekauft worden, so dass die Verhältnisse in 2002 für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht maßgeblich sein könnten. Wegen der vollkommen anderen Rechtwirkungen einer Abtretung gegenüber einer Treuhand 5 könne dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er bei Antragstellung grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger setzt sich schon nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zu seiner entscheidungstragenden Auffassung auseinander, dass die behaupteten Abtretungen nach den Grundsätzen zur förderungsrechtlichen Anerkennung von - verdeckten - Treuhandverhältnissen zu beurteilen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe (UA S. 7 f.) erkannt, dass im Unterschied zur Treuhand im Fall der Abtretung der Abtretende die Inhaberschaft des abgetretenen Vermögens verliert. Es hat jedoch in dem hier von ihm angenommenen Fall einer im Außenverhältnis nicht angezeigten Abtretung und deshalb insbesondere gegenüber der Bank weiterhin fortbestehender Möglichkeit zu einem Vermögenszugriff eine Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Treuhand als angezeigt angesehen. Damit hat es ersichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Abtretungen tatsächlich eine verdeckte Treuhand darstellten, sondern lediglich die zu deren Berücksichtigung entwickelten Grundsätze für anwendbar erklärt. Ernstliche Zweifel hieran kann das Zulassungsvorbringen nicht begründen, da es insoweit substanziierte Ausführungen missen lässt. Im Weiteren auch kann das Vorbringen zur Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist bei der Würdigung und Abwägung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente und an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden, nicht dagegen an starre Beweisregeln. Die Rüge einer Beweiswürdigung als fehlerhaft führt deshalb nur dann zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn eine Verletzung von 6 gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit hinreichend dargelegt wird (SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2010 – 1 A 149/10 -, Beschl. v. 8.1.2010 – 3 B 197/07). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts trägt er lediglich vor, dass entgegen dessen Würdigung die behaupteten Darlehensabreden und Sicherheitsabtretungen durchaus glaubhaft seien. Eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen legt er aber dabei ebenso wenig dar wie einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder eine offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit der Entscheidung. Der Kläger würdigt lediglich den vom Verwaltungsgericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalt mit einem ihm richtig erscheinenden Ergebnis. Dies kann nach den vorstehenden Grundsätzen keine ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung und damit an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht