Beschluss
4 A 745/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 745/10 6 K 182/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch die Stadt diese vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Wöhlermann, Lorenz & Partner Bahnhofstraße 1, 04860 Torgau wegen Bürgermeisterabwahl gem. § 51 SächsGemO hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richte- rin am Verwaltungsgericht Koar am 9. Dezember 2010 beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leip- zig vom 29. Juli 2010 - 6 K 182/10 - zugelassen. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. unten 1.) und begründet (vgl. unten 2.). 1. Der Zulässigkeit des fristgemäß gestellten Antrages steht der Rechtsmittelverzicht, den die Beklagte in dem Erörterungstermin am.....2010 zu Protokoll erklärt hatte, nicht entgegen. Dabei mag dahinstehen, ob ein Verzicht auf Rechtsmittel durch einseitige Erklärung gegen- über dem Gericht vor Erlass der rechtsmittelfähigen Entscheidung, hier vor Erlass des nun- mehr angefochtenen Urteils, überhaupt wirksam erfolgen kann (bejahend etwa: Meyer- Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, Vorb § 124 Rn. 59 unter Hinweis auf die Änderung des § 514 ZPO a. F.; verneinend: HessVGH, Urt. v. 27.1.2005, NVwZ-RR 2005, 211; SächsOVG, NK-Urt. v. 8.12.1993, SächsVBl. 1994, 180). Denn die zu Protokoll gegebene Erklärung ist zu unbestimmt und damit unwirksam. Ein Rechtsmittelverzicht muss als Prozesshandlung eindeutig sein. In der Erklärung muss daher zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, worauf verzichtet werden soll und dass auch wirklich ein Verzicht im Sinne eines Rechtsverlustes erklärt werden soll (SächsOVG, NK-Urt. v. 8.12.1993, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Dabei bestimmen sich Inhalt und Reichweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Verzichts danach, wie er bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist und nicht danach, wie ihn die Beteiligten verstanden haben (BGH, Beschl. v. 8.7.1981, NJW 1981, 2816). Ausgehend hiervon lässt sich nicht zweifelsfrei bestimmen, worauf sich der in dem Erörterungstermin erklärte Rechtsmittelver- zicht bezieht. 3 Die insoweit zu Protokoll genommene Erklärung ist nicht ergiebig. Sie enthält das Objekt des Rechtsmittelverzichts nicht. Das Urteil, welches aus Sicht der Klägerin wegen des Rechts- mittelverzichts nicht mehr angreifbar sein soll, war noch nicht erlassen worden. Angesichts der Erklärung des Verzichts in einem Erörterungstermin, auf dessen Grundlage ein Urteil nicht erlassen werden kann (§ 101 Abs. 1 VwGO), kann auch nicht unterstellt werden, dass zum Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts feststand, dass das Verfahren durch ein Urteil beendet würde und der Verzicht sich deshalb darauf bezöge. Dem übrigen Inhalt der Sit- zungsniederschrift lässt sich hierfür ebenfalls nichts entnehmen, da der Inhalt der geführten Rechtsgespräche nicht protokolliert wurde. Es wäre daher bei rein objektiver Betrachtung auch denkbar, dass die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen eine andere gerichtliche Entschei- dung verzichtet haben. Damit fehlt die für eine Prozesshandlung erforderliche Eindeutigkeit. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Auf der Grundlage des Zulassungs- vorbringens bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Abwahl der Klägerin als Bürgermeisterin vom.....2010 rechtswidrig sei. Die mangels Vorliegens eines Verwaltungs- aktes als Feststellungsklage zulässige Klage sei begründet, weil die Einleitung des Ab- wahlverfahrens durch den Gemeinderat nach § 51 Abs. 9 SächsGemO zu Unrecht erfolgt sei. Damit sei auch das anschließende Abwahlverfahren durch die Bürger der Gemeinde nach § 51 Abs. 7 Satz 1 SächsGemO fehlerhaft. Die von den Gemeinderäten für die Einleitung eines Abwahlverfahrens genannten Gründe seien nicht geeignet. Würden Gründe für die Annahme einer Krise in der Zusammenarbeit geltend gemacht, so müsse der diesbezügliche Sachverhalt zutreffend und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts fehlerfrei sein. Dies sei nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Abs. 1 SächsVerf gerichtlich überprüfbar. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass sich der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Einleitung des Abwahlverfahrens nicht aus dem Gesetz ergebe. Ein Einlei- tungsbeschluss für eine Abwahlentscheidung setze keine Verstöße der Bürgermeisterin vor- aus, die gerichtlich überprüfbar seien. Die Quorenregelungen in § 51 Abs. 7 und Abs. 9 SächsGemO verhinderten einen Missbrauch der Abwahlregelungen. 4 Mit diesen Einwänden hat die Beklagte die entscheidungstragenden Erwägungen des Ver- waltungsgerichts ausreichend in Frage gestellt. Der entscheidende Senat hat in seinem Urteil vom 15.3.2005, SächsVBl. 2006, 12, und in seinem Beschluss vom 9.6.2009 - 4 B 411/07 -, juris, jeweils für die Abwahl eines Beigeordneten entschieden, dass die Abwahl eines kom- munalen Wahlbeamten nicht an bestimmte sachliche Voraussetzungen geknüpft ist, da sie sich als kommunalpolitischer Akt durch die Tatsache des Vertrauensverlustes rechtfertigt. Auf die Gründe, die zu dem Vertrauensverlust geführt haben, komme es grundsätzlich nicht an. Ob diese Grundsätze uneingeschränkt auch auf die Einleitung der Abwahl einer Bürgermeis- terin anwendbar sind, hat der Senat bislang nicht entschieden. Da es sich aber auch bei ihr um eine kommunale Wahlbeamtin handelt (§ 158 Nr. 1 SächsBG), die Einleitung einer Abwahl eines Bürgermeisters durch Gemeinderatsmitglieder einer Quorenregelung unterliegt (§ 51 Abs. 9 SächsGemO) und die Abwahl letztlich durch die Bürger und nicht die Gemeinderäte erfolgt (§ 51 Abs. 7 SächsGemO), dürfte eine Übertragung der Grundsätze jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge- bildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind 5 die in § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichneten Personen und Vereinigungen vertretungsbe- fugt. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Kober Koar Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht