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Beschluss

2 A 88/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 88/09 3 K 2509/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Festsetzung von Versorgungsbezügen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 20. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Dezember 2008 - 3 K 2509/06 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.810,96 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11.12.2008 ist bereits unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrunds im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 48, 49). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar beruft sich der Kläger ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von 3 Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in dem genannte Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1064; Kammerbeschlv. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1). Nach Auffassung des Klägers ist die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG a. F. nicht vorliegen. Mit dem dort verwendeten Begriff einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sei eine bewusste und finale aktive Unterstützung gemeint. Diese erfordere ein tatsächliches Verhalten, das dieser Organisation in irgendeiner Weise zugute gekommen sei. Hierzu reiche die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für sich genommen nicht aus. Diese beziehe sich auf ein künftiges, dem MfS irgendwie förderliches tatsächliches Verhalten, ohne dass in der Erklärung selbst ein entsprechendes tatsächliches Verhalten liege. § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. nehme von der Berechnung des Besoldungsdienstalters Zeiten eines gravierenden Fehlverhaltens eines Beamten aus, weil eine Berücksichtigung nach den Maßstäben einer rechtsstaatlichen Verwaltung unvertretbar wäre. Ein solches Fehlverhalten sei jedoch nicht in der Abgabe der Verpflichtungserklärung, sondern erst in der auf ihr beruhenden aktiven Unterstützung des MfS zu sehen. Eine Tätigkeit für das MfS in diesem Sinne liege hier nicht vor. Weder aus dem Bescheid des Beklagten vom 4.7.2006 noch aus dessen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2006 oder der Klageerwiderung vom 13.2.2007 gehe hervor, „dass eine eigene Überprüfung stattgefunden hat und worin die eigentliche Tätigkeit für das MfS liege“. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerecht geworden. Darlegen erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrunds. Vielmehr bedarf es unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten 4 Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., Rn. 49). Daran fehlt es hier. Der Kläger rügt zwar die unrichtige Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG a. F. Zur Begründung bezieht er sich jedoch nicht auf das verwaltungsgerichtliche Urteil, sondern den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten sowie dessen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 1 VwGO u. a. ein vom Verwaltungsgericht erlassenes Endurteil. Dies ist vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11.12.2008. In Bezug auf dieses Urteil obliegt es dem Kläger, in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen, aus welchem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt und warum dieser vorliegt. Macht er den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, muss er daher unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts darlegen, dass und warum Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Diesem Erfordernis genügen Ausführungen dazu, dass und warum der Kläger den Ausgangs- und Widerspruchbescheid des Beklagten für falsch hält, ersichtlich nicht. Unabhängig davon unterläge das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht den vom Kläger vorgetragenen Richtigkeitszweifeln, ginge man davon aus, dass diese sich gegen das Urteil richteten. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht angenommen, dass allein schon in der Abgabe einer Verpflichtungserklärung eine Tätigkeit für das MfS im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. liegt. Es hat festgestellt, dass der Kläger sich in der Verpflichtungserklärung vom 16.3.1988 zu einer aktiven Unterstützung des MfS verpflichtet habe, indem er sein Dienstzimmer für Gespräche von Mitarbeitern des MfS mit Bürgern zur Verfügung stellen und hierüber Stillschweigen bewahren werde. Eine Tätigkeit für das MfS, durch die der Kläger dieses bewusst und final aktiv unterstützt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 23.2.2001 - 2 B 397/99 -, juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Band 3, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 30 BBesG Rn. 5), hat das Verwaltungsgericht sonach nicht in der Abgabe der Erklärung als solcher gesehen, sondern in der darin vom Kläger abgegebenen Verpflichtung, dem MfS sein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Schon das Bereitstellen eines Zimmers für konspirative Zwecke lasse, so das Verwaltungsgericht weiter, bei einem Inoffiziellen Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration, wie dem Kläger, eine aktive Unterstützung der Ziele des MfS erkennen und stelle daher grundsätzlich eine Tätigkeit für 5 das MfS dar; dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn es zur Nutzung des Zimmers durch das MfS für dessen Zwecke komme. Hiervon ist, was der Kläger bislang, auch im Zulassungsverfahren, nicht in Abrede gestellt hat, nach Aktenlage auszugehen. Ausweislich des vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übersandten Berichts seines Führungsoffiziers vom 17.3.1988 über das mit dem Kläger am 16.3.1988 geführte Werbungsgespräch hatte der Kläger sein Dienstzimmer bereits vor der Verpflichtung bereitgestellt und dem Mitarbeiter des MfS die entsprechenden Schlüssel ausgehändigt; hierzu erklärte sich der Kläger auch für die Zukunft bereit. Soweit der Kläger das angegriffene Urteil darüber hinaus deshalb für unrichtig hält, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob es sich vorliegend um einen „atypischen Ausnahmefall“ im Sinne des Senatsbeschlusses vom 21.2.1995 - 2 S 403/94 - handele, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zu einer hinreichenden Begründung. In diesem Beschluss hat der Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehbarkeit eines Bescheids ausgesetzt, mit dem die Rücknahme der Ernennung des dortigen Antragstellers zum Beamten auf Probe verfügt worden war. Rechtsgrundlage hierfür war § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG a. F. und Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf. Danach fehlt jeder Person, die für das frühere MfS/Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) der DDR tätig war und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint, die Eignung für den öffentlichen Dienst; eine gleichwohl erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis ist zurückzunehmen. Auch wenn der Begriff „untragbar erscheinen“ als besonderer Aspekt der persönlichen Eignung der Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet, führt eine Tätigkeit für das MfS/AfNS in der Regel zur Untragbarkeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, es sei denn, es liegen besondere Gesichtspunkte vor, die für einen atypischen Ausnahmefall sprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.1995 - 2 S 403/94 -). Anknüpfungspunkt für die Prüfung eines Ausnahmefalls ist sonach der in Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf verwendete Begriff der „Untragbarkeit“ und nicht der Begriff der „Tätigkeit für das frühere MfS/AfNS“. Demgegenüber führen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. schon Zeiten einer Tätigkeit für das MfS oder das AfNS als solche zu einer Nichtberücksichtigung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG a. F. Unter diesen Umständen ist bereits vom Gesetzeswortlaut her kein Raum für eine Prüfung unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalls, wie etwa Bedeutung, Ausmaß und Dauer der Tätigkeit für das MfS/AfNS. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, aus denen 6 eine solche Prüfung gleichwohl geboten sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. § 30 BBesG a. F. will Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind und während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig gewesen ist, von der vollständigen besoldungssteigernden Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnehmen. Gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts besonders weit. Er darf generalisieren und typisieren. Daraus resultierende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001, ZBR 2001, 405, 406, 407). Die generelle Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit für das MfS oder das AfNS unabhängig von Art, Umfang und Dauer ist durch die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat diese Vorzeiten insgesamt bei der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausgenommen und dadurch der Rechtssicherheit abträgliche Abgrenzungsprobleme vermieden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001 a. a. O., 408, 409; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, LKV 2004, 507, 508). Hinzu kommt, dass für die Ernennung, Nichternennung oder Rücknahme einer erfolgten Ernennung nach § 15 SächsGB a. F. und Art. 119 SächsVerf ebenso wie nach der Sonderkündigungsregelung in Anlage 1, Kap. XIX, Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 zum Einigungsvertrag, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, eine zukunftsgerichtete Prognose erforderlich ist, während die Bewertung von Vordienstzeiten als besoldungs- oder ruhegehalterhöhend rückwärts gerichtet ist. Auch wenn Zeiten einer Tätigkeit für das MfS/AfNS - wie beim Kläger - einer Ernennung in das Beamtenverhältnis nicht entgegenstehen, sind sie dennoch mit dem Makel der Tätigkeit für ein rechtsstaatswidriges Organ der DDR behaftet und sollen deshalb nicht in vollem Umfang besoldungs- oder ruhegehalterhöhend zu Buche schlagen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001 a. a. O., 408; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht