Beschluss
4 B 348/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates gebietet nicht, dass bei der Wahl der Ausschussmitglieder ein absolut spiegelbildliches Wahlergebnis erzielt werden muss. 2. Das Widerspruchsrecht bzw. die Widerspruchspflicht des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auf Beschlüsse über die Besetzung von beschließenden Ausschüssen.
Entscheidungsgründe
1. Der Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates gebietet nicht, dass bei der Wahl der Ausschussmitglieder ein absolut spiegelbildliches Wahlergebnis erzielt werden muss. 2. Das Widerspruchsrecht bzw. die Widerspruchspflicht des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auf Beschlüsse über die Besetzung von beschließenden Ausschüssen. Ausfertigung Az.: 4 B 348/10 1 L 485/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Stadtrat Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Stadtrat der Stadt Chemnitz Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Kommunalrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy am 12. Januar 2011 2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 2010 - 1 L 485/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlas- ses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, die ihm vorläufig die Mitwirkung im Sozialausschuss des Antragsgegners ermöglichen sollte. 1. Der aus insgesamt 60 Sitzen (ohne Vorsitz der Oberbürgermeisterin) bestehende Antragsgegner setzt sich nach der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 zurzeit wie folgt zusammen: CDU-Ratsfraktion 15 Sitze Fraktion Die Linke 14 Sitze Fraktion SPD 14 Sitze Fraktion FDP 8 Sitze Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 4 Sitze Ratsfraktion PRO CHEMNITZ 3 Sitze Wählervereinigung Volkssolidarität (fraktionslos) 1 Sitz NPD (fraktionslos) 1 Sitz. Der Antragsteller ist fraktionsloser Stadtrat, der über die Wählervereinigung „Volks- solidarität“ kandidiert hatte. Die neun beschließenden Ausschüsse des Antragsgegners waren nach der Kommu- nalwahl zunächst gemäß der damals gültigen Vorschrift der Hauptsatzung mit 9 Stadt- räten und der Oberbürgermeisterin als Vorsitzenden zu besetzen. Im Falle der Durch- 1 2 3 4 5 3 führung einer Verhältniswahl erfolgte die Sitzverteilung nach dem D`Hondtschen Höchstzahlverfahren. Mit Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 - stellte der Senat vorläufig fest, dass die Besetzung von sechs Ausschüssen des Antragsgegners, darunter auch des So- zialausschusses, rechtswidrig sei, weil die Verbindung des D´Hondtschen Höchstzahl- verfahrens mit der geringen Ausschussgröße zu einer nicht spiegelbildlichen Beset- zung der Ausschüsse geführt habe. Am 20. Oktober 2010 änderte der Antragsgegner seine Hauptsatzung und sieht in § 7 Abs. 2 Satz 1 nunmehr vor, dass die beschließenden Ausschüsse, darunter auch der Sozialausschuss, aus 13 Stadträten und der Oberbürgermeisterin bestehen. Gemäß § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Antragsgegners in der Fassung vom 20. Okto- ber 2010 erfolgt die Wahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, wenn Verhältniswahl stattfindet. Nach einer Berechnung der Oberbürgermeisterin würden sich die Ausschusssitze nach diesem Verfahren folgendermaßen verteilen: CDU-Ratsfraktion 3 Sitze Fraktion Die Linke 3 Sitze Fraktion SPD 3 Sitze Fraktion FDP 2 Sitze Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 Sitz Ratsfraktion PRO CHEMNITZ 1 Sitz In der Sitzung des Antragsgegners am 3. November 2010 wurde unter Tagesord- nungspunkt 5.3 die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter für den Sozialaus- schuss vom 16. September 2009 aufgehoben. In der anschließenden Wahl entfielen zwei der 55 abgegebenen Stimmen auf den Antragsteller, so dass er erneut in den So- zialausschuss gewählt wurde. Mit Beschluss B-304/2010 bestellte der Antragsgegner anschließend u. a. den Antragsteller als Mitglied für den Sozialausschuss. Von der Be- rechnung der Oberbürgermeisterin ergab sich insofern eine Abweichung, als auf die Fraktion FDP nur ein Ausschusssitz entfiel. Alle weiteren an diesem Tag neu gewähl- 6 7 8 9 10 4 ten beschließenden Ausschüsse des Antragsgegners entsprachen hingegen in ihrer Zu- sammensetzung der Berechnung der Oberbürgermeisterin. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz erhob mit Schreiben vom 8. November 2010 Widerspruch gegen den Beschluss B-304/2010, der nach ihrer Überzeugung rechtswidrig sei, weil er die Anforderungen an die Spiegelbildlichkeit nicht erfülle. In der Sitzung des Antragsgegners am 24. November 2010 wurde die Vorlage B- 304/2010 unter Tagesordnungspunkt 8.2. erneut behandelt. Der Antragsteller hatte zu- vor vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Behandlung dieses Tagesord- nungspunktes vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz ersucht (Beschl. v. 24. Novem- ber 2010 - 1 L 470/10 -). Bei der erneuten Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für den Sozialausschuss entfiel auf den Antragsteller eine von 53 abgegebenen Stimmen. Gemäß des anschließend gefassten Beschlusses B-304/2010 des Antragsgegners wurde im ansonsten in seiner Besetzung unveränderten Sozialausschuss anstelle des Antragstellers Herr M............. (Fraktion FDP) zum Mitglied des Sozialausschusses bestellt. Der Antragsteller hat am 29. November 2010 erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 abgelehnt. Die Mitwirkung des Antragstellers im Sozialausschuss des Antragsgegners würde zu einer hauptsatzungs- widrigen Überbesetzung des Ausschusses führen. Im Übrigen stehe ihm bei spiegel- bildlicher Besetzung des Ausschusses kein Sitz zu. Der Antragsteller könne sich nicht auf seine Wahl am 3. November 2010 berufen, da der Widerspruch der Oberbürger- meisterin aufschiebende Wirkung entfalte. Der Beschluss dürfe daher nicht mehr voll- zogen werden. Es komme nicht darauf an, ob der Widerspruch zu recht erfolgt sei. Je- denfalls sei er nicht willkürlich. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren im Beschwerdeverfahren weiter. Der Ge- setzgeber habe das Prinzip der Spiegelbildlichkeit nicht als „Muss“ ausgestaltet. Bei Durchführung einer Wahl müssten deren Kernmerkmale auch gewahrt bleiben. Der Beschluss vom 3. November 2010 sei offenkundig nicht rechtswidrig gewesen. Da die Wahl von Ausschussmitgliedern eine innerorganschaftliche Entscheidung sei, könne 11 12 13 14 5 sie nicht Gegenstand eines Widerspruchs der Oberbürgermeisterin sein. Durch die Neuwahl des Sozialausschusses sei die Mitgliedschaft des Antragstellers im Sozial- ausschuss widerrufen worden. Das verstoße gegen das Willkürverbot. 2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, die den Prü- fungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen des für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 2.1. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, scheitert das Begehren des Antragstellers, ihm als zusätzliches Mitglied im Sozialaus- schuss des Antragsgegners vorläufig die Mitwirkung mit Rede-, Antrags- und Stimm- recht zu gewähren bereits daran, dass dies zu einer rechtswidrigen (Über-)Besetzung des Ausschusses führen würde. Der Sozialausschuss besteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 der Hauptsatzung der Stadt Chemnitz aus 13 Stadträten und der Oberbürgermeisterin als Vorsitzende. Durch den Beschluss des Antragsgegners vom 24. November 2010 ist der Ausschuss mit 13 Stadträten besetzt. Die stimmberechtigte Mitwirkung des Antragstellers würde dazu führen, dass der Ausschuss entgegen der Hauptsatzung mit 14 Stadträten und der Oberbürgermeisterin besetzt wäre. Damit würde ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt, was nicht Zweck einer einstweiligen Anordnung sein kann. 2.2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eines anderen Inhalts gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO besteht ebenfalls kein Anlass. 2.2.1. Zwar spricht, soweit sich dies im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen lässt, vieles dafür, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 3. November 2010 (B-304/2010) nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO rechtswid- rig war. Dieser Grundsatz schützt den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindever- tretung und jeder von den Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mit- 15 16 17 18 19 6 wirkung und sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die gewählten Mandatsträger (Beschluss des Senats vom 14. September 2010, a. a. O., m. w. N.). Die mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeit, dass Mitglieder einer Fraktion Kandidaten anderer Fraktionen wählen, mit der Folge, dass sich die Fraktionsstärken im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln, muss im Wahlverfahren nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Wahl jeder Fraktion die gleiche Chance bietet, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden. Diesen Anforderungen dürfte die Wahl am 3. November 2010 genügt haben. Durch die Kombination einer Vergrößerung der beschließenden Ausschüsse auf 13 Stadträte und der Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens bei der Verteilung der Aus- schusssitze hatte der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Sitzverteilung im Sozialausschuss geschaffen, die dem Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO entspricht. Weitergehende Pflichten dahin- gehend, dass durch eine entsprechende Ausübung des Wahlrechts auch tatsächlich ein absolut spiegelbildliches Wahlergebnis herbeigeführt wird, lassen sich diesem Grund- satz nicht entnehmen. Dies widerspräche vielmehr dem Prinzip einer Wahl, die § 42 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO für den Fall des Scheiterns einer Einigung über die Zu- sammensetzung ausdrücklich vorsieht. Im Falle einer Wahl der Ausschussmitglieder bleibt den Stadträten die Möglichkeit unbenommen, statt für den von ihnen oder ihrer Fraktion eingereichten Wahlvorschlag für einen anderen Wahlvorschlag zu stimmen. Eine Bindung an den eigenen Wahlvorschlag würde die Wahlhandlung, wenn - wie hier - alle Fraktionen oder fraktionslosen Stadträte Wahlvorschläge eingereicht haben, obsolet machen. 2.2.2. Allerdings ist der Beschluss vom 3. November 2010 nicht wirksam geworden, weil die Oberbürgermeisterin ihm fristgemäß gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO widersprochen hat. Ein Widerspruchsrecht des Bürgermeisters nach dieser Vorschrift ist nicht ausgeschlossen, wenn sich der Stadtratsbeschluss auf die Wahl von Aus- schussmitgliedern bezieht (a. A.: Wahl, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand 11/2009, § 52 Rn. 49; Musall, in: Sponer/Jacob, Kommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand 11/2009, § 52 SächsGemO Anm. 4.1). Eine entsprechende Beschränkung lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen (so auch Kunze/Bronner/Katz, 20 21 7 GemO BW, Stand 7/2008, § 43 Rn. 10). Zwar mag es zutreffen, dass für einzelne Fallgruppen von Beschlüssen ein Widerspruch auf dieser Grundlage nicht in Frage kommt, weil sie keinerlei rechtliche Folgen entfalten. Da das Widerspruchsrecht des Bürgermeisters der objektiven Rechtskontrolle dient (Musall, a. a. O.), wäre in diesen Fällen die Einräumung eines Widerspruchsrechts widersinnig. Anders verhält es sich bei Stadtratsbeschlüssen, die die Bestellung von Ausschussmit- gliedern auf Grund einer vorangegangenen Wahl beinhalten. Derartige Beschlüsse ha- ben - unabhängig davon, dass sie ggf. nur innerorganschaftliche Wirkung entfalten - jedenfalls nicht unerhebliche rechtliche Folgen, insbesondere wenn beschließende Ausschüsse betroffen sind. Es widerspräche dem Sinn des § 52 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO, wenn das Widerspruchsrecht bzw. die Widerspruchspflicht des Bürger- meisters in diesem Fällen ausgeschlossen wäre. Letztlich deuten die nunmehr bereits seit über einem Jahr innerhalb des Antragsgegners geführten Rechtsstreitigkeiten dar- auf hin, dass ein erhebliches rechtliches Interesse daran bestehen dürfte, die Rechtmä- ßigkeit derartiger Beschlüsse zu gewährleisten. Damit oblag es der Oberbürgermeiste- rin, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 3. November 2010 in eigener Zuständig- keit zu prüfen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob sie hierbei zu einer unzutreffenden Rechtsauffassung gelangte und dem Beschluss deshalb, da sie ihn für rechtswidrig hielt, widersprach. Denn dem Antragsgegner blieb es, wenn er anderer Rechtsauffassung als die Oberbürgermeisterin war, unbenommen, den Beschluss vom 3. November 2010 auf den Widerspruch der Oberbürgermeisterin zu bestätigen und damit das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO zu ermöglichen. Dass dies nicht geschah, sondern der Antragsgegner am 24. November 2010 einen abweichen- den Beschluss gefasst hat, ist dem Verfahren des § 52 Abs. 2 SächsGemO immanent und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Folglich ist es auch nicht willkürlich, dass der Antragsteller durch den Beschluss vom 24. November 2010 seiner am 3. November 2010 beschlossenen Bestellung zum Mit- glied im Sozialausschuss des Antragsgegners wieder verlustig gegangen ist. Denn der Beschluss vom 3. November 2010 stand - wie alle dieser Vorschrift unterfallenden Beschlüsse des Antragsgegners - unter dem Vorbehalt einer Abänderung im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 SächsGemO. Vor Ablauf der Widerspruchsfrist ge- mäß § 52 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO konnte der Antragsteller auf den Bestand seiner 22 23 8 Bestellung noch nicht vertrauen. Dies gilt hier in besonderem Maße, da die Oberbür- germeisterin unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses ihre Bedenken zu Protokoll gegeben und die Prüfung eines Widerspruches bereits angekündigt hatte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG orien- tiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober von Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 24 25 26