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Urteil

A 5 A 690/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 5 A 690/08 A 1 K 30615/03 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes die Klägerin 3. vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1. sämtlich wohnhaft: - Klägerinnen - - Berufungsklägerinnen - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - beteiligt: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf 2 wegen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin ohne mündliche Verhandlung am 22. Februar 2011 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juli 2006 - A 1 K 30615/03 - wird verworfen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerinnen sind nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo). Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 24. August 1992 geborenen Klägerin zu 2 und der am 26. April 1995 geborenen Klägerin zu 3. Die Klägerinnen verließen nach den Angaben der Klägerin zu 1 ihr Heimatland etwa Anfang März 2002. Sie fuhren mit einem Lastkraftwagen von Kinshasa nach Luanda in Angola und flogen von dort am 14. März 2002 über Kinshasa und Addis Abeba nach Frankfurt am Main, wo sie am 15. März 2002 in das Bundesgebiet einreisten. Am 26. März 2002 beantragten die Klägerinnen bei der Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Chemnitz (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Juli 2003 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerinnen unter Androhung ihrer 1 2 3 Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe diese Entscheidung zu verlassen. Am 30. Juli 2003 erhoben die Klägerinnen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 16. Juli 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der DR Kongo vorliegen. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies mit Urteil vom 18. Juli 2006 die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerinnen würden im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung in die DR Kongo nicht in eine extreme Gefahrenlage i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geraten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihrem Tod oder zu schwersten Verletzungen der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter führen würde. Die Versorgungslage und die Lebensbedingungen in Kinshasa bzw. im Großraum Kinshasa, der hier der Beurteilung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen seien, seien nicht so gestaltet, dass jeder abgeschobene oder zurückkehrende Asylbewerber in diesem Raum mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre bzw. mit schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Es sei weder erkennbar, dass im Großraum Kinshasa eine allgemeine Hungersnot herrsche, bei der einem großen Teil der Bevölkerung mangels jeglicher Lebensgrundlage der baldige sichere Hungertod drohe, noch, dass dort eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Die Versorgung der Bevölkerung sei zwar schwierig, eine akute Unterversorgung herrsche jedoch Dank verschiedener Überlebensstrategien nicht. Die Bevölkerung in Kinshasa sei in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Es komme auch nicht zu Sterbefällen aus Mangel an Ernährung. So gebe es in Kinshasa Volksküchen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt würden. Versorgungsengpässe würden durch gegenseitige Unterstützung im Familienverbund aufgefangen. Nach Kinshasa zurückkehrende Asylbewerber könnten sich sonach in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssten also nicht befürchten, alsbald zu verhungern. Es könne im Falle der Klägerinnen nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr oder Abschiebung nach Kinshasa ohne jeglichen Rückhalt wären. Die Klägerin zu 1 sei bis zu ihrer Ausreise ersichtlich in der Lage 3 4 gewesen, für ihren eigenen Lebensunterhalt, den der Klägerin zu 2 und 3 und den ihrer Schwiegermutter zu sorgen. Nach ihrer Übersiedlung nach Kinshasa im Jahre 1999 habe die Klägerin zu 1 als Friseuse gearbeitet. Von ihrem Verdienst habe sie die gesamte Familie ernähren können. Gründe, weshalb sie hierzu im Falle der Rückkehr oder Abschiebung nach Kinshasa nicht mehr in der Lage sein sollte, habe die Klägerin zu 1 nicht vorgetragen; diese seien auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerinnen seien im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung nach Kinshasa auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einem extremen Krankheits- oder Sterberisiko ausgesetzt. Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 20. November 2008 - A 5 B 595/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juli 2006 zugelassen. Die Klägerinnen begründen ihre Berufung wie folgt: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht einerseits bestätige, dass die Grundversorgung der Bevölkerung nicht gesichert sei, andererseits aber eine Gefährdung der Klägerinnen an Leib und Leben ablehne. Es stelle sich die ganz allgemeine Rechtsfrage, ob die Beklagte minderjährige Kinder (vier bis sechs Jahre) tatsächlich auch in Länder abschieben lässt, wenn erkannt werde, dass die Grundversorgung der Bevölkerung nicht gesichert ist. Das Verwaltungsgericht stelle fest, dass der informelle kleinst-wirtschaftliche Sektor das Rückgrat der Wirtschaft bilde und verweise die Klägerinnen auf diesen Weg. Es sei es aber nicht möglich, minderjährige Kinder mit bis zu zehn Jahren auf diese Form der Beschäftigung zu verweisen. Dies folge schon daraus, dass das Verwaltungsgericht, wahrscheinlich ohne es zu bemerken, den Klägerinnen anheim stelle, sich mit Kinderarbeit über Wasser zu halten, Kinderarbeit die nach den deutschen Gesetzen verboten ist und gerade auch durch die Beklagte in der DR Kongo bekämpft werden solle. Die Rechtssache sei auch deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Gericht wohl einschätze, dass das Gesundheitswesen in der DR Kongo in äußerst schlechtem Zustand sei und ein Krankenversicherungssystem nicht existiere. 4 5 6 5 Das Urteil weiche von einer Entscheidung der Oberverwaltungsgerichte ab und beruhe auf dieser Abweichung. Insgesamt seien daher das Urteil falsch und die hier aufgeworfenen und zu lösenden Sach- und Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung. Die Klägerinnen beantragen, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Juli 2006 - A 1 K 30615/03 - den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 2003 in dessen Nr. 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der DR Kongo vorliegen. Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert. Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten (1 Heftung), die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Leipzig zum Verfahren - A 1 K 30615/03 -, die Verfahrensakte des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Zulassungsverfahren - A 5 B 595/06 - sowie die Akte zum Berufungsverfahren - A 5 A 690/08 - vor. Auf sie wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit allen Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung ist nicht zulässig. Sie ist nicht in einer den Anforderungen des auch in asylrechtlichen Berufungsverfahren anwendbaren § 124a Abs. 6 VwGO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 124a Abs. 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 1999, - 9 B 499/99 -, juris Rn. 2) genügenden Weise begründet worden. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt es für eine Berufungsbegründung, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss erfolgen 7 8 9 10 11 12 6 kann (BVerwG, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerinnen vom 12. Januar 2009 nicht. Sie haben ihre Berufung im Sinne eines Zulassungsantrags begründet. Sie führen nochmals - gegenüber der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung allerdings stark verkürzt - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus, ohne dabei ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung ihrer Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr in die DR Kongo i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich zu machen. Mit der von den Klägerinnen vorgebrachten Divergenzrüge i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bezeichnen sie bereits keine entscheidungserhebliche Frage zu den vom Verwaltungsgerichts festgestellten und für die Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen in der DR Kongo. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. 13 14 15 7 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Düvelshaupt Burtin Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht