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Beschluss

2 B 319/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist eine objektive Prüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorzunehmen. Der Studienablauf an der einzelnen Universität ist für die Gleichwertigkeitsbetrachtung irrelevant.
Entscheidungsgründe
Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist eine objektive Prüfung der Gleichwertigkeit der Studieninhalte vorzunehmen. Der Studienablauf an der einzelnen Universität ist für die Gleichwertigkeitsbetrachtung irrelevant.