Urteil
A 5 A 447/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es kann nicht allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Es ist in freier Beweiswürdigung der Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen, inwieweit sich die Tatsache einer Passerneuerung oder -verlängerung während des Asylverfahrens auf die zu treffende Verfolgungsprognose auswirkt. 2. Es besteht keine generelle Rückkehrgefährdung in die DR Kongo zurückkehrender oder abgeschobener Asyl-bewerber. 3. Eine ernst zu nehmende, mit der Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in die DR Kongo ver-bundene Gegnerschaft setzt voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine "exponierte Tätigkeit" entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst ein "eigenes Gesicht" gewinnt. (Fortführung der Senatsrechtsprechung)
Entscheidungsgründe
1. Es kann nicht allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Es ist in freier Beweiswürdigung der Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen, inwieweit sich die Tatsache einer Passerneuerung oder -verlängerung während des Asylverfahrens auf die zu treffende Verfolgungsprognose auswirkt. 2. Es besteht keine generelle Rückkehrgefährdung in die DR Kongo zurückkehrender oder abgeschobener Asyl-bewerber. 3. Eine ernst zu nehmende, mit der Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in die DR Kongo ver-bundene Gegnerschaft setzt voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine "exponierte Tätigkeit" entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst ein "eigenes Gesicht" gewinnt. (Fortführung der Senatsrechtsprechung) Ausfertigung Az.: A 5 A 447/08 A 5 K 1396/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf - Kläger - - Berufungskläger - gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - beigeladen: Herr prozessbevollmächtigt: wegen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer ohne mündliche Verhandlung am 23. März 2011 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2007 - A 5 K 1396/01 - geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 1998 wird aufgehoben, soweit in seiner Nr. 2 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vorliegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am................... in K....... geborene Beigeladene ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo). Er reiste nach seinen eigenen Angaben am 4. Dezember 1997 aus seinem Heimatland nach Angola aus und am 29. Dezember 1997 mit einem gefälschten angolanischen Reisepass auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Dezember 1997 stellte er einen Asylantrag, den er bei seiner persönlichen Anhörung am 4. Februar 1998 im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe sein Heimatland wegen der dortigen politischen Situation und seiner Tätigkeit in der Partei UDPS verlassen. Er habe für diese Partei als Propaganda- und Informationsverbreiter gearbeitet. Er sei von der UDPS-Führung aufgefordert worden, innerhalb seiner christlichen Gemeinde, in der er seit 1996 als Prediger tätig gewesen sei, auch in Gesprächsrunden über die aktuelle Lage in der DR Kongo aufzuklären. In der Nacht vom 15. zum 16. November 1997 hätten bewaffnete Uniformierte sein Haus durchsucht und ihn in Handschellen abgeführt. Er sei in ein Internierungslager gebracht worden, wo er sich bis zum 29. 1 3 November 1997 habe aufhalten müssen. Ihm sei ein vorbereitetes Geständnis vorgelegt worden, das er aber nicht unterschrieben habe. Er sei daraufhin geschlagen worden. Am 29. November 1997 habe man ihn in ein anderes Gefängnis verlegen wollen. Auf dem Weg dorthin sei ihm mit Hilfe eines Wachsoldaten und weiteren Personen die Flucht gelungen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der DR Kongo vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begründete das Bundesamt damit, dass aufgrund des von dem Beigeladenen geschilderten Sachverhaltes und der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit Maßnahmen i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe. Am 9. November 1998 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Beigeladene nicht habe glaubhaft machen können, Opfer politischer Verfolgung geworden zu sein. Der Beigeladene trat der Klage entgegen und führte zur Begründung aus, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland an exponierter Stelle exilpolitisch betätigt habe. Mit Urteil vom 29. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene tatsächlich glaubhaft dargelegt habe, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland politisch verfolgt wurde bzw. ihm eine derartige Verfolgung drohte und deshalb der herabgestufte Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG anzuwenden sei. Auch nach dem strengeren Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit habe der Beigeladene im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo wegen seiner exponierten exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit politischer Verfolgung zu rechnen. Das Engagement des Beigeladenen sei geeignet, ihn als für die kongolesische Auslandsaufklärung hervorgehobenen, für das Regime gefährlichen 2 3 4 5 4 Exilpolitiker erscheinen zu lassen. Der Beigeladene habe die Funktion eines Kreissekretärs der UDPS im Kreisverband ....... inne und sei für die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zuständig. In dieser Funktion organisiere er nicht nur Konferenzen und Veranstaltungen und trete als Redner auf, sondern nehme auch überregional als Vertreter seines Kreisverbandes an Versammlungen und Veranstaltungen der UDPS teil. Eine Gesamtschau der politischen Aktivitäten des Beigeladenen über einen sehr langen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung seiner Teilnahmen an Veranstaltungen und offenen Briefe - lasse den Beigeladenen als exponierten regierungskritischen Exilpolitiker erscheinen. Es sei auch davon auszugehen, dass die exponierte Exilpolitik des Beigeladenen in seinem Heimatland bekannt geworden sei. Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 ließ der Senat die Berufung des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zu. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Weder die vom Beigeladenen behaupteten Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatland noch seine exilpolitischen Aktivitäten rechtfertigten die Feststellung, dass die Voraussetzungen des nunmehr einschlägigen § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes seien politische Parteien, Nichtregierungsorganisationen und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, allgemein betrachtet keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, auch wenn jederzeit willkürliche Verfolgungshandlungen durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste nicht ausgeschlossen werden könnten. Die einfache Mitgliedschaft in einer sich als Oppositionspartei definierenden Partei ziehe keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an zumeist nicht genehmigten öffentlichen Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, drohten allerdings vorübergehende, willkürliche Inhaftierungen, bei denen die Betroffenen auch körperlich misshandelt werden könnten. In der Transitionsphase sei es auch zu Drohungen und Einschüchterungsversuchen gegenüber einzelnen Aktivisten der UDPS gekommen, die teilweise im Zusammenhang mit von dieser Partei organisierten Demonstrationen standen. Allerdings hätten die Auslandsbüros der UDPS in den letzten Jahren mehrfach nachweislich übertriebene oder falsche Meldungen über Misshandlungen 6 7 5 ihrer Anhänger oder Behinderung ihrer Aktivitäten in der DR Kongo verbreitet. In den Medien sei Kritik an der Regierung möglich und in regierungskritischen Presseorganen auch verbreitet. Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsorgane könnten bekannt gemacht und in gemäßigter Form auch kritisiert werden. Die politische Opposition, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Kirchen könnten ihre Meinung in den Printmedien und privaten Radio- und Fernsehstationen verbreiten. Ihre Stellungnahmen würden vollständig und unverändert entweder abgedruckt oder im Fernsehen vorgelesen. Regierungskritische Artikel seien üblich, vor persönlicher Kritik an einzelnen Regierungsmitgliedern werde nicht zurückgeschreckt. Dabei erfolgten allerdings in Einzelfällen gezielte staatliche Behinderungen, wobei die - meist kurzfristige - Verhaftung eines bestimmten Journalisten oder die Androhung von Gewalt durch bezahlte Mitglieder der Polizei oder durch Angehörige der Sicherheitsdienste erfolge. Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führe zu keiner Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Insbesondere gelte nach den maßgeblichen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, dass die kongolesische Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland, im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich, keine Bedeutung beimesse. Die kongolesische Botschaft in Bonn überwache exilpolitische Aktivitäten in Deutschland nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2007 - A 5 K 1396/01 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 1998 aufzuheben, soweit in seiner Nr. 2 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vorliegen. Die Beklagte hat sich zur Berufung nicht geäußert. Der Beigeladene ist der Berufung ohne Stellung eines eigenen Antrags entgegengetreten und verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. 8 9 6 Am 25. September 2007 stellte die Botschaft der DR Kongo dem Beigeladenen einen bis 24. September 2010 gültigen Reisepass aus. Der Beigeladene hatte den Pass schriftlich bei der Botschaft beantragt, weil er ihn für eine Eheschließung benötigte. Das Sozialamt der Stadt Chemnitz übernahm die Gebühren für die Ausstellung. Nach deren Zahlung wurde der Pass dem Beigeladenen durch die Post zugestellt. Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Unterlagen der Beklagten (1 Heftung), die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz (A 6 K 31308/98, A 5 K 1396/01) sowie die Akte über das Zulassungs- und Berufungsverfahren (A 5 B 340/08 und A 5 A 447/08) vor. Auf sie wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 zu Unrecht abgewiesen, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Der Bescheid ist in diesem Ausspruch rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß der im Zeitpunkt der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geltenden, mit der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG inhaltsgleichen, Vorschrift des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne 10 11 12 13 14 7 kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG u. a. vom Staat (lit. a) ausgehen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Eines Eingehens auf diese Richtlinie bedarf es nicht, weil diese im Vergleich zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Beigeladenen hier keine weitergehenden Rechte einräumt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen hier nicht vor. Der Senat sieht sich an der Prognose künftiger Verfolgungsgefahr nicht durch § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gehindert. Nach dieser Vorschrift erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift etwa der Gestalt, dass die Erneuerung des Nationalpasses des Beigeladenen während des auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verfahrens unabhängig von der getroffenen Verfolgungsprognose zwingend entgegenstünde, scheidet aus, weil die Vorschrift nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur das Erlöschen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, nicht aber einen Ausschlussgrund für die erst erstrebte Zuerkennung (vgl. für das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter: BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1997, - 9 C 277/86 -, juris Rn. 8; Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 277/86 -, juris). Auch eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift auf Asylbewerber scheidet aus (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1997, a. a. O.) Allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat kann somit nicht auf fehlende Verfolgungsgefahr bzw. auf eine Unterschutzstellung geschlossen werden. Es ist in freier Beweiswürdigung der Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen, inwieweit sich die Tatsache der Passerneuerung bzw. erstmaligen Passausstellung während des Asylverfahrens auf die 15 16 17 8 zu treffende Verfolgungsprognose auswirkt (BVerwG, Urt. vom 20. Oktober 1997, a. a. O., Rn. 10, Urt. v. 20.10.1987, a. a. O.). Gegen die Annahme, durch die Ausstellung des Reisepasses sei auf eine fehlende Verfolgungsabsicht des kongolesischen Staates zu schließen, spricht, dass der Beigeladene die Ausstellung des Reisepasses weder persönlich beantragt hat noch den Reisepass persönlich bei der kongolesischen Botschaft abgeholt hat. Vielmehr wurde der Reisepass wegen der beabsichtigten Eheschließung des Beigeladenen von der Stadt Chemnitz bei der Botschaft der DR Kongo beantragt und dem Beigeladenen per Post übersandt. In einem solchen Fall sprechen keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Annahme, die Ausstellung des Reisepasses durch seinen Heimatstaat zeige dessen fehlende Verfolgungsabsicht. Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene tatsächlich aufgrund einer Verfolgung durch Soldaten der DR Kongo ausgereist ist. Er hat jedenfalls wegen der veränderten politischen Verhältnisse in der DR Kongo seit den von ihm behaupteten Vorfällen nicht mit einer Wiederholung gleichartiger Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Das Auswärtige Amt hat in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: Lagebericht) - Stand Februar 2009 - vom 14. Mai 2009 , dessen Feststellungen sich der Senat zu eigen macht, zu den politischen Verhältnissen in der DR Kongo folgendes ausgeführt: „Am 30. Juli und 29. Oktober 2006 wurden die ersten freien und demokratischen Wahlen seit den frühen 1960iger Jahren durchgeführt. In den Präsidentschaftswahlen setzte sich Joseph Kabila mit 59 % der Stimmen gegen seinen Herausforderer, Jean-Pierre Bemba, durch. Zur Absicherung des Wahlprozesses und zur Unterstützung der VN-Friedensmission MONUC hatte die EU von August bis November 2006 die Operation EUFOR RD Congo durchgeführt, bei der zeitweise bis zu 780 deutsche Soldatinnen und Soldaten eingesetzt waren. Premierminister Gizenga, der die Regierung seit dem 7. Februar 2007 geleitet hatte, ist am 25. September 2008 zurückgetreten. Zum Nachfolger wurde der vorherige Haushaltsminister Adolphe Muzito ernannt. Am 18. Dezember 2005 war in einer Volksabstimmung die neue Verfassung mit großer Mehrheit (84,3 %) angenommen und am 18. Februar 2006 verkündet. Sie ebnete den Weg zu demokratischen Wahlen und löste gleichzeitig die Übergangsverfassung ab. Sie sieht ein moderates Präsidialregime nach französischem Muster vor, in dem der Premierminister 18 19 20 9 auf Vorschlag des Präsidenten von der Nationalversammlung gewählt wird. Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für die Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Die Verfassung führte einige föderale Elemente ein, indem etwa die Zahl der Provinzen von elf auf 26 erhöht wurde und diese eigene Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung erhielten, insbesondere einen Teil der Steuereinnahmen selbst verwenden und verwalten dürfen. Ein Gesetz über die Dezentralisierung befindet sich in Ausarbeitung. Während die Arbeit der Nationalversammlung relativ reibungslos verläuft und sich strikt an die verfassungsrechtlichen Vorgaben hält, hat sich Präsident Kabila u. a. bei dem im Januar 2009 gestarteten gemeinsamen Militäraktionen im Osten des Landes durch Nichtunterrichtung des Parlaments über die Verfassung hinweggesetzt. Nachdem der Präsident der Nationalversammlung, Kamerhe, deutliche Kritik an dieser Praxis geübt hatte, wurde er vom Kabila-Lager mit teilweise unlauteren Mitteln zum Rücktritt gezwungen. Die Verabschiedung der Verfassung und die Einsetzung einer demokratisch gewählten Regierung im Februar 2007 hat noch keinen fühlbaren Fortschritt bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Die weit verbreitete Korruption und eine vor allem währen der Mobuto-Zeit entwickelte Bereicherungsmentalität der politischen Klasse wirken fort und hemmen Fortschritte in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Die Plünderung der natürlichen Ressourcen des Landes durch mafiöse Netzwerke schreitet fort, insbesondere im Schatten der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Stammeskämpfern, teilweise von ausländischen Staaten unterstützten Milizen und staatlichen Sicherheitskräften. Die internationale Finanzkrise und der drastische Verfall der Rohstoffpreise haben zu einem spürbaren Rückgang der Ausbeutung der Bodenschätze geführt. Die Sicherheitslage in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu ist weiterhin angespannt. Eine gemeinsame Militäroperation kongolesischer und ruandischer Streitkräfte gegen die für den Genozid in Ruanda 1994 verantwortliche Hutu-Miliz FDLR (Front Démocratique de la Libération du Rwanda) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch Tötung, Vergewaltigung oder Verschleppung von Kindern als Kindersoldaten zwar zurückgehen lassen. Die FDLR hat jedoch in Gebieten, aus denen sich die kongolesisch-ruandischen Truppen zurückgezogen hatten, erneut Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. Insgesamt sind 800.000 Personen aus ihren Siedlungen vertrieben worden. Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthalt wechseln und erneut fliehen, weil weitere Ausplünderungen und Missbrauch drohen. … In der DR Kongo gibt es zahlreiche Menschenrechtsorganisation. Diese können grundsätzlich frei agieren; sie sind allerdings bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder andere Mitglieder der kongolesischen Machtelite betreffen, mit steigender Tendenz Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Die kongolesische Zivilgesellschaft wird sich der Bedeutung des 10 Schutzes der Menschenrechte, zumindest in den größeren Städten, durchaus bewusst. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der unabhängigen Presse Rückhalt, der häufig erforderliche Kampf um das tägliche Überleben bremst jedoch entsprechende Aktivitäten. … Am 25. Mai 2008 wurde Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen 2006, aus Brüssel wegen des Vorwurfs massiver Menschenrechtsverletzungen in der Zentralafrikanischen Republik an den IStGH ausgeliefert. Ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes Polizeiwesen existiert nicht. Es fehlen noch immer gesetzliche Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Befugnissen der Polizei sowie zum Verfahren in polizeilichen Angelegenheit. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten werden trotz anders lautender Versprechungen der Regierung vor allem in der Provinz nur unregelmäßig gezahlt. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch „Nebeneinnahmen“, also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die kongolesische Polizei („Police National Congolaise“ - PNC) hat Sondereinheiten, die mit speziellen Aufgaben befasst sind. Die „Schnelle Einsatzgruppe“ („Police d‘Intervention Rapide“ - PIR) hat die Aufgaben der bisherigen Streifenpolizei („Police de Patrouille“ und „Groupe Mobile“) bei der Verbrechensbekämpfung übernommen, kann aber auch Aufgaben der Bereitschaftspolizei übernehmen. Teil der PIR sind die Untersuchungsbrigade („Brigade Recherche“) und die Eingreiftruppe („Brigade d’Intervention“). Der Ruf der PIR, der früher rechtswidrige Beschlagnahmen und Verhaftungen vorgeworfen wurden, hat sich im Zuge der französischen Ausbildungshilfe für diese Einheit verbessert. Eine Sonderabteilung („Services Spéciaux“) ist mit Staatsschutzdelikten befasst. Sie unterhält die Polizeistation „Kin-Mazière“, in der laut Berichten der MONUC-Menschenrechtsabteilung und von kongolesischen Menschenrechtsorganisationen, bestätigt bei den wöchentlichen Treffen der Missionschefs der EU-Staaten, auch gefoltert wird. „Kin-Mazière“ ist gleichzeitig Haftanstalt. Nachdem noch 2006 der Zugang zu den dort Inhaftierten in den allermeisten Fällen verweigert wurde, erhält die MONUC-Menschenrechtsabteilung inzwischen regelmäßigen Zugang. Die EU, Frankreich und MONUC bilden neue Polizeieinheiten aus. Im Rahmen der Europäischen Mission EUPOL wurde damit begonnen, eine neue Sondereinheit, die „Unité de Police intégrée („UPI“), aufzustellen und auszubilden. Erfolge dieser Ausbildung zeigen sich inzwischen bei Demonstrationen, wo es den eingesetzten Polizeikräften bisher gelang, das 11 Ausufern von Unruhen zu verhindern, ohne - wie bisher üblich - von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Der Aufbau einer neuen restrukturierten und integrierten Nationalarmee (FARDC) aus den verschiedenen bewaffneten Kräften FAC („Forces Armées Congolaises“, reguläre Streitkräfte der Nach-Mobutu-Phase), RCD-Goma (Rassemblement Congolais pour la Démocratie“, von Ruanda unterstützte kongolesiche Tutsi-Bewegung), RCD-ML und RCD-N (von Uganda unterstützte Abspaltungen des RCD), Mayi-Mayi (traditionelle kongolesische Stammesmiliz) und MLC (Mouvement pour la Libération du Congo“, von Uganda unterstützte politisch-militärische Formation, die als Parteiführer Jean- Pierre Bemba bis heute fortbesteht) ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Laut Angaben von MONUC wurden inzwischen 98.000 Soldaten durch den Reintegrationsprozess geführt, ca. 55.000 in die Armee übernommen. Weitere 40.000 Soldaten und Milizangehörige müssen noch integriert werden, darunter die Mitglieder der „Garde Républicaine“ (Präsidentengarde). Seit Januar 2009 wird versucht, die Mitglieder der Milizbewegung CNDP („Congrès National pour la Défense dur Peuple“), die dazu bereit sind, in die kongolesische Armee einzugliedern. Die zivile EU-Militärberatungsmission EUSEC berät und unterstützt den Integrationsprozess der Streitkräfte. EUSEC hat zu Beginn des Jahres 2006 damit begonnen, die Auszahlung des Soldes an die integrierten Brigaden zu überwachen. Der Sold wurde auf mindestens 50 USD angehoben und die tatsächliche Auszahlung verbessert. Diese Maßnahmen sollen die Disziplin stärken und vor allem dafür sorgen, dass Übergriffe von frustrierten, weil schlecht oder nicht bezahlten Soldaten gegenüber der Zivilbevölkerung zurückgehen. Der Zustand der FARDC ist aber nach wie vor besorgniserregend. Korruption, gerade bei der Armeeführung, ist weit verbreitet. Viele Soldaten sind unmotiviert und undiszipliniert. Der überwiegende Teil der im Land begangenen Menschenrechtsverletzungen ging im Jahr 2008 auf das Konto der Armee. In der DR Kongo sind verschiedene Sicherheitsdienste und -organe tätig, deren Aufgabengebiete nicht klar voneinander abgegrenzt sind und die gerichtlicher Kontrolle praktisch nicht unterliegen; die Kontrolle durch die Regierung ist lückenhaft. Nicht kontrolliertes und eigenmächtiges Vorgehen der Dienste ist die Regel. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie sich gegen Bestechungsgelder auch für persönliche Interessen Dritter einsetzen, zum Beispiel in Zivil- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten. … Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der Wahlen 2006 sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten, die nahezu das gesamte politische Spektrum abdecken. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC oder RDC Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. 12 Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an zumeist nicht genehmigten öffentlichen Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, drohen allerdings Inhaftierungen, bei denen die Betroffenen auch körperlich misshandelt werden können. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. … Die größte nicht-parlamentarische Oppositionspartei, die UDPS („Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social“), war aus eigenem Entschluss bei den Wahlen 2006 nicht angetreten und verharrt seitdem in einer Konfrontationshaltung. Während der Übergangsphase kam es zu Drohungen und Einschüchterungsversuchen gegenüber einzelnen UDPS-Aktivisten, die teilweise im Zusammenhang mit durch die UDPS organisierten Demonstrationen standen. Meldungen dieser Partei über Misshandlungen ihrer Anhänger oder Behinderungen der Aktivitäten haben sich mehrfach als übertrieben oder falsch erwiesen. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber angemeldet werden. Versammlungsverbote können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochen werden. Im Jahre 2008 wurden vor allem in Kinshasa fast sämtliche geplanten Demonstrationen verboten. Fanden sie trotzdem statt, wurden sie entweder stillschweigend toleriert oder - wie bei der Demonstration anlässlich der Verhaftung von Oppositionsführer Bemba in Belgien - von der Polizei mit Gewalt aufgelöst. … Grundsätzlich ist die Ausübung der Religion nicht eingeschränkt. Allerdings gibt es Aktionen von Sicherheitsorganen in Kirchen oder Pfarrsälen, wenn befürchtet wird, dass dort verbotene politische Veranstaltungen stattfinden. Die Bewegung „Bundu dia Congo“, die nicht nur politisch, sondern auch religiös motiviert ist und auf ihre Anhänger einen starken Einfluss ausübt, unterlag im März 2008 nach Protesten gegen ihre Behandlung durch die Zentralbehörden in Kinshasa starken Repressionsmaßnahmen durch Polizei und Sicherheitsorgane. Es wurden mindestens 100 Menschen getötet und zahlreiche religiöse Versammlungsstätten zerstört. … Am 16. Juni 2006 wurde „Erzbischof“ Kutino durch ein Militärgericht in Kinshasa zu zwanzig Jahren Haft verurteilt. Kutino ist Führer der Freikirche „Armée du salut“ (entspricht trotz gleichen Namens nicht der Heilsarmee) und der (politischen) Bewegung „Sauvons le Congo“. Ihm wurden Anstiftung zum Mord an dem Führer einer konkurrierenden Freikirche, illegaler Waffenbesitz 13 und illegale Versammlungen vorgeworfen. Der Prozess wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert, da weder die prozessualen Zuständigkeiten eingehalten noch materiell ausreichend Beweise vorgelegt wurden.“ Die vom Auswärtigen Amt in dem Lagebericht vom 14. Mai 2009 dargestellte politische Situation in der DR Kongo hat sich seitdem nicht geändert. Der Lagebericht vom 9. Juli 2010 enthält keine abweichenden Feststellungen. Ausgehend von den Feststellungen des Auswärtigen Amtes besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo wegen der von ihm behaupteten Aktivitäten und der gegen ihn gerichteten Maßnahmen des damaligen kongolesischen Militärs mit Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG rechnen muss. Der Beigeladene war vor seiner Ausreise nicht in herausgehobener Position in der UDPS tätig. Auch die von ihm vorgetragenen Aktivitäten lassen ihn nicht als einen Aktivisten erscheinen, gegen den politische Verfolgungsmaßnahmen durch die staatlichen Stellen der DR Kongo nicht ausgeschlossen werden können. Nach seinem eigenen Vortrag war er vor seiner Ausreise als Laienprediger in einer evangelischen Kirchengemeinde in K....... tätig und betrieb dort auch politische Aufklärungsarbeit, indem er über die damaligen Vorgänge im Land informierte. Nach seinem eigenen Vortrag äußerte er sich kritisch zu den politischen Verhältnissen in der DR Kongo, ohne dabei zu Maßnahmen, die nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften illegal gewesen wären, aufzurufen. Er hielt sich damit in den von den staatlichen Behörden in der DR Kongo tolerierten Grenzen kritischer Äußerungen und hat deshalb allein wegen seiner Tätigkeiten vor der Ausreise aus der DR Kongo auch nicht mit politischen Repressalien zu rechnen. Dem Beigeladenen droht bei einer Rückkehr in die DR Kongo auch nicht deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Es kann von einer generellen Verfolgungsgefahr für alle rückkehrenden Asylbewerber keine Rede sein. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 14. Mai 2009 (der nachfolgende Lagebericht vom 9. Juli 2010 enthält keine davon abweichenden Feststellungen) werden abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber bei ihrer Ankunft am internationalen Flughafen von Kinshasa von 21 22 23 14 Beamten der Einwanderungsbehörde, Direction Générale de Migration (DGM), befragt. Alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, werden in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit wird die Einreise verweigert. Aufgrund von in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Beobachtungen der Einreise kongolesischer Rückkehrpflichtiger durch das Auswärtige Amt und Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie Botschaften anderer Staaten vor Ort, die ebenfalls Abschiebungen durchführten, bleiben nach den bisherigen Erfahrungen Zurückgeführte unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Geheimdienst ANR zu ihren Familienangehörigen gelangen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden vom Auswärtigen Amt eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amtes zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Es liegen keine Erkenntnisse vor, welche die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, es gebe keine generelle Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber, ernstlich erschüttern könnten. Insbesondere kann der gegenteiligen Aussage des Zeugen Okito in der mündlichen Verhandlung vor dem 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 2000, wonach alle Abgeschobenen am Flughafen Kinshasa beim Verhör misshandelt und sodann zwangsrekrutiert oder exekutiert oder bei Einschaltung einer Menschenrechtsorganisation von einem Militärgericht zum Tode verurteilt würden, nicht gefolgt werden. Diese Darstellung ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil es ausgeschlossen erscheint, dass eine solche generelle Verfolgung aller abgeschobenen kongolesischen Staatsangehörigen den in der DR Kongo in beträchtlichem Umfang tätigen Menschenrechtsorganisationen verborgen 24 15 bleiben könnte. Träfen die Angaben Okitos zu, wären jedenfalls einige Referenzfälle bekannt geworden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der gegenteiligen Einschätzung des Auswärtigen Amtes kommt eine größere Überzeugungskraft zu, weil sie sich auf aktuellere Recherchen stützen kann. Auch die zeitlich nach der Zeugenaussage erstellten Gutachten von Nicht-Regierungs- Organisationen enthalten keine Feststellungen, die die Angaben Okitos bestätigen. Dem Beigeladenen stehen auch nicht deshalb Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite, weil er sich in Deutschland exilpolitisch betätigt hat. Das Auswärtige Amt verneint in seinem Lagebericht vom 14. Mai 2009 eine generelle Gefährdung von Kongolesen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben. Es führt hierzu aus: „Viele Exilpolitiker sind im Zuge der politischen Öffnung unter Joseph Kabila in die DR Kongo zurückgekehrt, um dort politisch aktiv zu werden. Beispiele hierfür sind Joseph Olenghankoy (FONUS - „Forces Novatrices pour l’Union et la Solidarité“), Etienne Tshisekédi (UDPS - „Union pour la Démocratie et le Progrès Social“), Pierre Pay Pay (CODECO - „Coalition des Démocrates Congolais“), François Lumumba und andere. Fast alle namhaften Politiker und politischen Bewegungen hatten am innerkongolesischen Dialog im südafrikanischen Sun City bzw. bei den Verhandlungen im November/Dezember 2002 in Pretoria teilgenommen. Nach den Kämpfen gegen die Regierungstruppen am 22. und 23. März 2007 wurden zahlreiche Anhänger der Bewegung MLC („Mouvement pour la Libération du Congo“ unter Jean-Pierre Bemba), auch Personen, die aus dem Exil zurückgekehrt waren, in Kinshasa und Bembas Heimatprovinz Equateur festgenommen. Viele von ihnen (auch Militärs) sind bis heute verschwunden. In Gesprächen mit der Botschaft haben sich Angehörige darüber beklagt, dass seitens der staatlichen Behörden auf Anfrage nach dem Verbleib praktisch nie eine Antwort erfolgt ist.“ Der Beigeladene gehört nicht der Bewegung MLC; er hat sich für sie weder vor seiner Ausreise aus der DR Kongo noch in Deutschland politisch betätigt. Eine vom Auswärtigen Amt im Falle eines politischen Engagements für diese Organisation angenommene Rückkehrgefährdung scheidet deshalb hier aus. Aber auch die vom Beigeladenen vorgetragene exilpolitische Tätigkeit begründet keine hinreichende 25 26 27 28 16 Wahrscheinlichkeit politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo. Die kongolesische Regierung misst insgesamt den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich keine Bedeutung bei. Die kongolesische Botschaft in Bonn überwacht nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes exilpolitische Aktivitäten in Deutschland nicht in nennenswerter Weise. Ihm liegen keine Erkenntnisse über die Überwachung exilpolitischer Gruppen im Ausland durch die kongolesischen Behörden vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der kongolesische Geheimdienst ANR auch über Quellen im Ausland verfügt, allerdings ist eine flächendeckende und systematische Überwachung aufgrund mangelnder Kapazitäten eher unwahrscheinlich (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen vom 18. Dezember 2009 - 508-516.80/42749 -). Diese allgemeine Auskunft des Auswärtigen Amtes deckt sich mit früheren Auskünften des Amtes. So führt es in seiner Auskunft vom 7. Dezember 2004 an das Verwaltungsgericht Münster (Az: 508-516.80/40057) u. a. aus, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass in der Bundesrepublik Deutschland von Exilkongolesen gegründete Vereinigungen von den kongolesischen Behörden wahrgenommen werden. Es werde aber z. B. mit einer Erklärung, Präsident der Exilregierung der Demokratischen Republik Kongo zu sein, kein besonderes Interesse bei den kongolesischen Behörden geweckt. Bei der deutschen Botschaft in Kinshasa seien in der Vergangenheit bereits einige solcher Erklärungen verschiedener „selbst ernannter Chefs von Exilregierungen der Demokratischen Republik Kongo“ eingegangen. Nicht nur den kongolesischen Behörden, sondern auch unter der kongolesischen Bevölkerung sei bekannt, dass derartige Erklärungen überwiegend im Rahmen von in Europa betriebenen Asylverfahren abgegeben würden, in der Hoffnung, dass sich diese positiv auf das laufende Asylverfahren auswirkten. Diese Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stehen nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu der Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 9. November 2004 an das Verwaltungsgericht Münster. Dort führt der Bundesnachrichtendienst aus, dass ein Hinweis aus Mitte des Jahres 2002 vorliege, wonach der 1997 gegründete militärische Geheimdienst DEMIAP in Auslandsaktivitäten der kongolesischen Sicherheitsdienste eingebunden worden sei. Zuständig für die Auslandsaktivitäten sei 29 30 17 der Bereich äußere Sicherheit „DEMIAP Extérieure“. Dabei solle dieser Dienst seine Überwachungstätigkeit auf Aktivitäten Intellektueller und ehemaliger Offiziere - insbesondere in den Ländern Belgien, USA, Frankreich und Deutschland - konzentrieren. Zur Intensität der Überwachung in den unterschiedlichen Ländern lägen dem Amt keine Hinweise vor. Dem Bundesnachrichtendienst seien jedoch in den letzten Jahren keine Fälle von Repressalien gegen Kongolesen bekannt geworden, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt hätten. Letztlich bedarf jedoch die Frage, ob eine Möglichkeit politischer Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland nunmehr generell verneint werden kann, keiner weiteren Klärung. Denn die exilpolitische Betätigung des Beigeladenen löst auch unabhängig von den in das Verfahren eingeführten Auskünften des UNHCR vom 9. November 2003 an das Bayerische Verwaltungsgericht München und amnesty international vom 6. April 2004 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder keine Rückkehrgefährdung aus. Nach Auffassung des UNHCR deute einiges darauf hin, dass nach der Einbindung der Rebellengruppierungen MLC und RCG-Goma in die Übergangsregierung verstärkt die UDPS und PALU als destabilisierender Faktor eingeschätzt werde. Vor allem die Behörden in Kinshasa reagierten sehr empfindlich auf die Aktivitäten dieser beiden Parteien. Insbesondere der UDPS werde vorgeworfen, dass sie die nationalen Vorschriften für Parteien missachtet, obgleich die Übergangsverfassung sich zur politischen Meinungs- und Versammlungsfreiheit bekenne. Als Beispiel für Übergriffe auf die zivile Opposition sei das Auseinandertreiben der Anhänger von Etienne Tshisekédi, die sich aus Anlass einer Messe zum Jahrestag seiner damaligen Wahl zum Premierminister durch die Nationalkonferenz versammelt hätten, zu nennen. Infolge eines Übergriffs bewaffneter Einheiten auf UDPS-Anhänger in Matone/Kinshasa am 16. August 2003 sei ein Anhänger an einem Schädeltrauma verstorben. Obwohl politische Führer der verschiedenen Parteien sich regelmäßig in Kinshasa aufhielten, ohne bislang Opfer politischer Verfolgungsmaßnahmen geworden zu sein, erlaube dieser Umstand nicht den Rückschluss, dass politische Meinungsäußerungen und vor allem Kundgebungen derzeit ohne Risiko von Repressalien möglich seien. Dem UNHCR lägen vielmehr Informationen darüber vor, 31 32 18 dass der Innenminister (ein Anhänger Kabilas) die Sicherheitsbehörden angewiesen hätte, solche Kundgebungen im Vorfeld zu unterbinden. In Bezug auf politische Aktivitäten im Ausland gelte grundsätzlich das oben Ausgeführte. Für das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung sei nicht so sehr die Funktion der betreffenden Person innerhalb der Parteistrukturen ausschlaggebend, als vielmehr das Ausmaß ihrer politischen Aktivitäten. Auch einfache Mitglieder könnten sich aktiv und/oder öffentlichkeitswirksam betätigen und dadurch ins Visier der kongolesischen Behörden geraten. Andererseits bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Namen von Vorstandsmitgliedern grundsätzlich zur Kenntnis der Auslandsdienste der Demokratischen Republik Kongo gelangt sind. Den genannten Auskünften kann nicht entnommen werden, dass jedes Mitglied einer exilpolitischen Organisation bzw. jeder für eine solche Organisation in Deutschland tätig gewordene Kongolese einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist. Sie deuten vielmehr nur darauf hin, dass exilpolitische Betätigung kongolesischer Staatsbürger für das Regime nur dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden kann. Dies belegt insbesondere der von amnesty international in seiner Auskunft vom 6. April 2004 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Az: AFR 62-03.064) dargestellte Fall. Danach sei der Kommandant Dieudonné Amandala Kabengele, ein ehemaliger Militärberater des ermordeten kongolesischen Staatspräsidenten Laurent-Desiré Kabila und Kommandeur der Militärregion Bas-Congo, der 1998 die RCT verlassen habe und ins Exil gegangen sei, Berichten zufolge am 31. Oktober 2003 auf dem Flughafen von Kinshasa-Ndjili von Männern in Militäruniformen verhaftet worden, als er aus dem Exil habe zurückkehren wollen. Nach vorliegenden Informationen werde er ohne Kontakt zur Außenwelt im Hauptquartier des militärischen Sicherheitsdienstes DEMIAP in Kinshasa festgehalten, wo er über seine Motive für die Rückkehr in die RCT und seine angebliche Kollaboration mit den ruandischen Truppen verhört sein worden sein solle. Dieser von amnesty international dargestellte Fall belegt, dass eine ernst zu nehmende, mit der Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in die DR Kongo verbundene Gegnerschaft voraussetzt, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine „exponierte“ Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst „eigenes Gesicht“ 33 34 19 gewinnt. Dass nur in diesem Falle eine Rückkehrgefährdung ausgelöst werden kann, folgt schon daraus, dass, worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat, das Kabila- Regime in Deutschland - wenn überhaupt - allenfalls über äußerst eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten verfügt. Soweit exilpolitische Aktivitäten von Kongolesen nicht in Belgien oder Frankreich stattfinden, werden sie vor Ort nicht wahr- bzw. ernst genommen, weder in der politischen Landschaft noch von der kongolesischen Regierung und deren Sicherheitsdiensten. Kongolesische Auslandsnachrichtendienste haben nicht die Kapazität, um exilpolitische Aktivitäten ausgiebig im Ausland zu verfolgen, insbesondere gibt es in Deutschland nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine Residenzen des kongolesischen Auslandsnachrichtendienstes und auch die kongolesische Botschaft in Bonn ist nicht in dieser Richtung tätig. Im Übrigen wissen kongolesische Stellen, wenn sie von exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute erfahren, deren Bedeutungslosigkeit bzw. Bedeutung allein als Nachfluchtgrund für Asylverfahren einzuschätzen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Oldenburg - Az: 508-516.80/40502 -). Die später erteilten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und erstellten Gutachten enthalten keine Feststellungen, die Anlass geben müssten, eine generelle Rückkehrgefährdung von in Deutschland exilpolitisch tätigen Kongolesen zu bejahen. Ausgehend hiervon kommt deshalb eine Prognose der Gefährdung allenfalls für solche Asylbewerber aus der DR Kongo in Betracht, die hier als Regimekritiker ein „eigenes Gesicht“ gewonnen haben, weil sie vehemente und ernst zu nehmende Kritik am Kabila-Regime in der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Medien (Funk und Fernsehen) geübt haben oder bei Pressekonferenzen aus der Masse der übrigen kongolesischen Asylbewerber herausgetreten sind (SächsOVG, Beschl. v. 6.6.2005 - A 5 B 497/09 -, juris; Beschl. v. 25.7.2006 - A 5 B 262/05 - , juris; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24. Juli 2003 - A 6 S 971/01 -, juris). Unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe droht dem Beigeladenen bei seiner Rückkehr in die DR Kongo wegen der von ihm geltend gemachten Mitgliedschaft und Aktivitäten in der Auslandsorganisation der UDPS nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der Beigeladene ist durch seine von ihm 35 36 37 20 vorgetragenen Aktivitäten nicht als herausgehobene Person im politischen Widerstand einzuordnen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass er eine exponierte Tätigkeit im oben dargestellten Sinne entfaltet hat, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden konnte und kann und bei der er selbst ein „eigenes Gesicht“ gewonnen hat bzw. gewinnt. Der Senat vermag auch nicht aufgrund des Vortrags des Beigeladenen festzustellen, dass dieser vehemente und ernst zu nehmende Kritik am Kabila-Regime in der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Medien (Funk und Fernsehen) geübt hat oder bei Presskonferenzen aus der Masse der übrigen kongolesischen Asylbewerber herausgetreten ist. Weder seine Funktion als Sekretär für Öffentlichkeitsarbeit und Information in der UDPS-......., noch seine Teilnahme an den von ihm im Einzelnen dargestellten Versammlungen der UDPS in ....... lassen ihn als ein exponiertes Mitglied der Auslandsorganisation der UDPS erscheinen. In diesen Versammlungen wurden die politische Lage in der DR Kongo, Rechenschaftsberichte über die Arbeit des UDPS-Bundesverbandes, Finanzlage der UDPS diskutiert; dabei kam es immer zu Meinungsaustauschen. Dem Vorbringen des Beigeladenen kann nicht entnommen werden, dass er in seiner Funktion als Sekretär für die Informationsarbeit in der UDPS-....... bei diesen Kreisversammlungen herausragende Tätigkeiten übernommen hat. Dies gilt auch für die von ihm vorgetragene Teilnahme an anderen Veranstaltungen der UDPS in Deutschland. Die als Nachweis für seine Teilnahme an diesen Veranstaltungen vorgelegten Einladungen lassen nicht erkennen, dass der Beigeladene für besondere Aufgaben im Rahmen dieser Veranstaltungen vorgesehen war, die ihn aus dem Kreis der zahlreichen in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch tätigen Kongolesen herausragen lassen. Gleiches gilt auch für die von ihm verfassten offenen Briefe an den Präsidenten Kabila. Derartige an die Botschaft der DR Kongo übersandte Briefe enthalten politische Auffassungen, wie sie von einer Vielzahl von kongolesischen Staatsangehörigen in Deutschland geäußert werden. Der kritische Inhalt dieser Briefe hebt ihre Verfasser nicht aus der Masse der hier exilpolitisch tätigen kongolesischen Staatsangehörigen heraus. Auch seine Tätigkeit als Prediger in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG politische Verfolgung. Nach der vom Beigeladenen im Berufungsverfahren vorgelegten 38 39 21 Mitteilung in der Freien Presse vom 15. Oktober 2002 beschränkt sich, soweit er überhaupt noch tätig ist, seine Tätigkeit als Prediger auf die Vermittlung christlicher Werte, ohne dass dahinter eine politische Aufklärungsarbeit stehen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zur Hälfte auch dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil er in diesem Verfahren einen Antrag gestellt hat. Dagegen war er an den Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu beteiligen, weil er hier keinen Sachantrag gestellt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch 4041 42 22 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Düvelshaupt Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht