Beschluss
2 B 326/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 326/10 3 L 343/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Versetzung in den Ruhestand; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 28. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2010 - 3 L 343/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge- richts für beide Rechtszüge auf jeweils 27.751,01 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im mittleren Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Dieser hörte ihn mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Nachdem der Antragsteller Einwendungen erhoben hatte, teilte ihm der Antragsgegner im Schreiben vom 5. Januar 2010 mit, dass das Ruhesetzungsverfahren fortgeführt werde. Ab Mai 2010 erhielt der Antragsteller Besoldungsbezüge in Höhe des Ruhegehalts. Mit Bescheid vom 1. September 2010 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ebenso ab wie seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm ab Mai 2010 vorläufig weiterhin Bezüge eines aktiven Beamten zu gewähren. 1 2 3 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, der An- tragsteller sei zu Recht gemäß § 54 i. V. m. § 150 SächsBG und § 26 Abs. 1 BeamtStG wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 5. Mai 2009 sei eindeutig und belege, dass der Antragsteller nicht mehr polizeidienstfähig und damit unfähig sei, ein status- rechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. Die dem Antragsgegner nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG obliegende landes- weite Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller sei er- folglos verlaufen. Dieser habe in den entsprechenden Anschreiben der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer unterwertigen Be- schäftigung des Antragstellers hingewiesen. Diese scheide auch deshalb aus, weil es eine Laufbahn des einfachen Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen nicht gebe. Für den Antrag auf Weiterzahlung seiner Bezüge in der bisherigen Höhe ab Mai 2010 bestehe wegen doppelter Rechtshängigkeit kein Rechtsschutzbedürfnis, da dieser be- reits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 3 L 211/10 - gewesen und noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Sächsischen Oberverwaltungs- gericht - 2 B 237/10 - sei. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Be- hörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung an- ordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Er- folgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Dies zugrunde ge- legt, hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehbarkeit der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Ruhesetzungsverfügung zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 1. September 2010 ist § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4 BeamtStG i. V. m. § 150 Abs. 1 SächsBG. Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kör- perlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienst- 3 4 5 6 4 pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese be- sonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird gemäß § 150 Abs. 2 SächsBG aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Polizeiarztes festgestellt. Hier hat der Antragsgegner wegen Zweifeln an der Polizeidienst-/Dienstfähigkeit des Antragstellers (vgl. § 54 Abs. 1 SächsBG) das polizeiärztliche Gutachten vom 5. Mai 2009 eingeholt und dem Antragsteller unter dem 7. Oktober 2009 mitgeteilt, dass auf- grund des Gutachtens seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. § 54 Abs. 2 SächsBG). Werden - wie vom Antragsteller - hiergegen Einwendungen erho- ben, entscheidet gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SächsBG die nach § 57 Abs. 1 SächsBG zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Durch diesen Verweis geht das bisher beim Dienstvorgesetzten liegende Verfahren auf die nach § 11 SächsBG zuständige Ernennungsbehörde über, der damit die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag (vgl. § 54 SächsBG) obliegt. Zuständig für die Ernennung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 ErnVO und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SächsVwOrgG der Präsident der Polizeidirektion Chemnitz- Erzgebirge, in deren Dienstbezirk beim Polizeirevier Annaberg (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolOrgVO) der Antragsteller seinerzeit seinen Dienst versah. Der Präsident der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge wird dabei, anders als der Antragsteller meint, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 57 Abs. 1 SächsBG in seiner Funktion als Ernennungsbehörde und nicht als Dienstvorgesetzter tätig. Die Zuständigkeit als Ernennungsbehörde ist eine personalisierte Zuständigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Januar 2009, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A I 4 Nr. 3). Dementsprechend hat der Präsident der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge dem Antragsteller im Schreiben vom 5. Januar 2010 mitgeteilt, dass er sich „als die gemäß § 57 Abs. 1 SächsBG zuständige Behörde … nach nochmaliger eingehender Prüfung des Sachverhalts für die Fortführung des Verfahrens 7 5 zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entschieden“ habe. Aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 5. Mai 2009, dessen Feststellungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage stellt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller polizei- dienstunfähig ist. Entspricht der Antragsteller aber nicht (mehr) den besonderen ge- sundheitlichen Anforderungen an eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst, ist er dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005, ZBR 2005, 305; Senatsbeschl. v. 31. Mai 2010 - 2 B 101/10 -, juris). Zwar er- mächtigt § 150 Abs. 1 letzter Halbsatz SächsBG den Dienstherrn, polizeidienstunfä- hige, aber nicht dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte, sofern sie Lebenszeitbeamte sind, im Polizeidienst behalten zu können, und für Dienstposten im Polizeivollzugs- dienst vorzusehen, auf denen die ansonsten für Polizeivollzugsbeamte erforderliche besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Die Tatsache, dass der An- tragsteller, worauf er in der Beschwerdebegründung verweist, nach dem polizeiärztli- chen Gutachten „im Polizeiinnendienst verwendbar“, mithin allgemein dienstfähig im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, begründet aber keinen Anspruch auf die Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose einschließt, dass der Antragsteller während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten im Polizeivollzugsdienst verwendet werden kann und wird, ist durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005 a. a. O., S. 309). Gestützt auf die mit Schreiben vom 21. Juli 2009 für den Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge, vom 7. Mai 2010 für den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums des Innern und der diesem nachgeordneten Behörden sowie vom 2. Juni 2010 für den Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei, der übrigen Staatsministerien, des Rechnungshofs und der Landtagsverwaltung durchgeführte Abfrage hat der Antragsgegner im Ruhesetzungsbescheid vom 1. September 2010 ausgeführt, dass eine Verwendung des Antragstellers im Sinn von § 26 BeamtStG und § 150 SächsBG in einem anderen Amt 8 9 6 „derselben oder einer anderen Laufbahn“, das heißt in einer Laufbahn innerhalb wie außerhalb der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, nicht möglich ist. Dem hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeschlossen. Dass es hierbei, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung behauptet, von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Insbesondere wurde in die vom Antragsgegner veranlasste Prüfung eines anderweitigen Einsatzes des Antragstellers ausweislich der genannten Schreiben ausdrücklich einbezogen, dass der Antragsteller nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 5. Mai 2009 für Dienstposten im allgemeinen Verwaltungsdienst (unter Berücksichtigung einer laufbahnrechtlich erforderlichen einjährigen Unterweisungszeit) geeignet ist, sowie des weiteren, dass sich die (landesweite) Suche neben aktuell freien Dienstposten auf in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten erstrecken muss. Damit genügt die Verwendungsabfrage inhaltlich den Anforderungen des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005 a. a. O.) und des § 150 SächsBG; Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. 2. Soweit sich der Antragsteller mit der Beschwerde darüber hinaus gegen den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wendet, beschränkt sich sein Vorbringen auf die Wiederholung des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags, den Antragsgegner ab Mai 2010 vorläufig zur Weiterzahlung ungekürzter Besoldungsbezüge zu verpflichten. Damit wird der Antragsteller dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht gerecht, weil es an einer Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt. Sollten seine, den beiden Rechtsschutzanträgen nicht ausdrücklich zugeordneten Ausführungen in der Beschwerdebegründung dahingehend, dass der Antragsgegner die „zwingende Rechtsfolge“ aus § 54 Abs. 4 Satz 3 SächsBG nicht hätte herbeiführen müssen und vom Sofortvollzug hätte absehen können, als gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung gerichtete Einwendungen zu verstehen sein, würde dies der Beschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. § 54 Abs. 4 Satz 3 SächsBG regelt die besoldungsrechtlichen Folgen der Fortsetzung des Verfahrens bei Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des betroffenen Beamten. Diese führt zur vorläufigen Einbehaltung der das zu erwartende Ruhegehalt übersteigenden Besoldung mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung über die 10 7 Fortsetzung des Verfahrens folgen. Die Rechtsfolge der vorläufigen Einbehaltung knüpft allein an die Fortführungsmitteilung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsBG an; sie tritt automatisch ein und bedarf keines umsetzenden Verwaltungsakts (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 54 Anm. 13 b). Die Mitteilung an den Antragsteller erging mit Schreiben des Präsidenten der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge vom 5. Januar 2010, so dass der Antragsteller ab Mai 2010 lediglich noch Anspruch auf Besoldung in Höhe des Ruhegehalts hat. Seine Versetzung in den Ruhestand mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 1. September 2010 führte sodann gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2, § 58 Satz 1 SächsBG ab Oktober 2010 lediglich noch zum endgültigen Verlust des Unterschiedsbetrags zwischen der Aktivbesoldung und dem Ruhegehalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über seine Versetzung in den Ruhestand stellt der Senat auf den für das Hauptsacheverfahren geltenden § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ab und halbiert den sich ergebenden Betrag wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Daraus errechnet sich der Streitwert mit dem 6,5fachen Endgrundgehalt A 8 in Höhe von 2.588,85 €, mithin insgesamt 16.827,53 €. Eine weitere Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG findet nicht statt, da hier die Versetzung in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2009, ZBR 2010, 41; Senatsbeschl. v. 3. Mai 2010 - 2 B 101/10 -, juris). Die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung ferner begehrte Nachzahlung der Differenz zwischen den Bezügen eines aktiven Beamten und eines Ruhestandsbeamten bewertet der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht mit dem - wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ebenfalls zu halbierenden - zweifachen Jahresbetrag in Höhe von (910,29 € x 24 Monate : 2 =) 11 12 8 10.923, 48 €. Daraus errechnet sich der Streitwert wie festgesetzt (vgl. § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 13