Beschluss
2 A 705/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 705/09 11 K 593/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien Lessingstraße 7, 02625 Bautzen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Nachzahlung von Besoldung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 29. März 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Oktober 2009 - 11 K 593/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 14.651,76 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stünde weder auf Grundlage von § 5 BBesG noch auf Grundlage von § 46 BBesG ein - weiterer - Besoldungsanspruch zu, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze und erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe neben der Zuweisung des „Amts LDFK“ auch das „Amt LIPÖ“ zugewiesen erhalten und daraus ergebe sich ein zusätzlicher Besoldungsanspruch. Zumindest folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. April 2005 - 2 C 92.04 -), dass es unzulässig 1 2 3 4 3 sei, dauerhaft eine Trennung von Statusamt und Funktion herbeizuführen. Der ihm gegenüber begangene Verstoß gegen § 18 BBesG begründe zumindest einen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dieser Vortrag stellt indes das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch aus § 5 BBesG nicht vorliegt. Denn ausweislich der Personalakte wurde dem Kläger - wie von § 5 BBesG vorausgesetzt - kein weiteres Hauptamt (Statusamt) übertragen, sondern er hatte ausschließlich zwei verschiedene Dienstposten wahrzunehmen. Insofern wurde mit der Verfügung vom 22. April 1999 keine Veränderung in seinem Status (Kriminalhauptkommissar - A 12 BBesO) vorgenommen, sondern ausschließlich sein Amt im funktionellen Sinne erweitert. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 4). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus § 46 Abs. 1 BBesG kein Anspruch folge. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage ist daher u. a., dass sich nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht die Möglichkeit ergibt, den Beamten zu befördern (st. Rspr. d. Senats, vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. April 2009 - 2 A 97/08 -; Urt. v. 1. Juni 2010 - 2 A 489/08 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. April 2005, Buchholz 240, § 46 BBesG Nr. 3). Der Kläger erfüllte als Beamter des gehobenen Dienstes nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt nach A 14 BBesO, welches der Funktion des Inspektionsleiters IPÖ zugewiesen war. Außerdem war die entsprechende Planstelle nicht verfügbar, da auf dieser Planstelle ein weiterer, abgeordneter Polizeibeamter geführt wurde. Insofern lagen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG nicht vor. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus § 18 BBesG. Denn diese Vorschrift bestimmt zwar, dass die Funktion der Beamten, Richter und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern 5 6 4 zuzuordnen seien; daraus sind jedoch keine direkten Folgerungen für den Besoldungsanspruch des Beamten herzuleiten. Der Besoldungsanspruch richtet sich vielmehr nach dem konkret übertragenen statusrechtlichen Amt, das mit der Ernennung wirksam wird (§ 3 Abs. 1 BBesG). 2. Hinsichtlich des vom Kläger vorgetragenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist der Zulassungsantrag hingegen unzulässig, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterliche oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Der Kläger hat in seinem Zulassungsantrag indes keine diesen Anforderungen entsprechende Rechtsfrage aufgeworfen. 3. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und - sinngemäß - des Bundesverfassungsgerichts fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, § 124 Abs. 4 Nr. 4 VwGO. Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Beschwerdeführer darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich ist (SächsOVG, Beschl. v. 7 8 9 10 5 25.7.2007 - 5 B 781/06 -, juris; st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 55 m. w. N.). Dies wird in dem Begründungsschriftsatz nicht vorgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Abänderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Danach ist bei einem Streit um eine höhere Besoldung der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Besoldung maßgeblich. Der Senat geht von der Differenz im April 1999 in Höhe von 610,49 € aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessen, da dieser bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten nicht anwendbar ist. Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d. h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Als Streitwert ist für Lebenszeitbeamte in Satz 1 Nr. 1 der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts bestimmt; nach Satz 2 ist Streitwert die Hälfte des Betrags nach Satz 1, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Zwar gehört die Gewährung der von dem Kläger erstrebten höheren Besoldung zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Gleichwohl verbietet sich aber ein Rückgriff auf § 52 Abs. 3 GKG. Seine Anwendung auf Teilstatusansprüche könnte dazu führen, dass für den Streit um den Teilstatus ein höherer Streitwert als für den Streit um den Gesamtstatus festzusetzen wäre. Der Streitwert für den Teilstatus wird deshalb in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen (BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009, NVwZ-RR 2010, 227; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - 2 A 409/08 - , juris Rn. 25). 11 12 6 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 13