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Beschluss

2 B 31/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Richter sind vor dem Oberverwaltungsgericht auch in eigener Sache nicht vertretungsbefugt.
Entscheidungsgründe
Richter sind vor dem Oberverwaltungsgericht auch in eigener Sache nicht vertretungsbefugt.