Beschluss
2 B 31/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Richter sind vor dem Oberverwaltungsgericht auch in eigener Sache nicht vertretungsbefugt.
Entscheidungsgründe
Richter sind vor dem Oberverwaltungsgericht auch in eigener Sache nicht vertretungsbefugt.