Beschluss
4 A 779/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 779/10 2 K 866/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Abwasserzweckverband Löbau-Süd vertreten durch Verbandsvorsitzenden Äußere Weberstraße 43, 02763 Zittau - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Anschluss an die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Koar am 14. April 2011 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. August 2010 - 2 K 866/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 14.540,63 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Kläger ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen einen Bescheid vom 2. September 2008 abgewiesen, mit dem die Kläger verpflichtet wurden, ihr Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen (Ziffer 1), wofür ihnen ein Zeitraum von sechs Monaten beginnend mit der Bekanntgabe des Bescheides und endend am 15. März 2009 gewährt wurde (Ziffer 2.). Der Bescheid beruhe auf der am 25. November 2008 beschlossenen Abwassersatzung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits in Kraft getreten gewesen sei. Der Bescheid sei zu Recht vom Zweckverbandsvorsitzenden erlassen worden; der Beklagte müsse keine Bediensteten vorweisen. Der Bescheid, der sich nach der Abwassersatzung 2008 allein auf den Anschlusszwang für Schmutzwasser beziehe, sei auch materiell rechtmäßig. Ein Anschlusszwang könne für Grundstücke vorgesehen werden, die über eine grundstückseigene Kleinkläranlage verfügten. Das Abwasser sei nach § 63 Abs. 5 Satz 1 2 3 4 SächsWG unbehandelt zu überlassen. Die Überlassungspflicht knüpfe an das Anfallen von Abwasser an, so dass die Kläger auch nicht berechtigt seien, angefallenes Abwasser aufzubereiten und weiter zu verwenden. Die für das klägerische Grundstück vorgesehene zentrale Abwasserbeseitigung stimme auch mit dem Abwasserkonzept überein, dessen Fehlerhaftigkeit nicht ersichtlich sei. Insbesondere ergebe sich aus § 46c bis g SächsWG keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. EU-Richtlinien, der Erlass des SMUL vom 16. Oktober 2000 und § 18a WHG begründeten keine subjektiven Rechte der Kläger auf eine Aufbereitung und Wiederverwendung auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers. 2. Die den Prüfungsumfang des Senats nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Darlegungen der Kläger lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen (vgl. unten 2.1.) noch zeigen sie Verfahrensmängel auf (vgl. unten 2.3.). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. unten 2.2.) 2.1. Die Einwände der Kläger stellen die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht derart in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1163). 2.1.1. Soweit die Kläger ihren Ausführungen voranstellen, dass in dem Urteil fehlerhaft vermerkt sei, dass der Gegenstand der Entscheidung nur der Abwasserbeitrag zu dem Grundstück D...straße F1 sei, tatsächlich stehe aber auch der Abwasserbeitrag zu dem Grundstück D...straße F2 in Streit, liegt diese Bemerkung neben der Sache. Einerseits ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kein Abwasserbeitrag, sondern ein Anschlusszwang. Zudem betrifft das vorliegende Verfahren das Grundstück der Kläger in der D...straße F3 in O............... 2.1.2. Soweit die Kläger rügen, das Gericht habe bei der Entscheidungsfindung die klägerseitige Darlegung, der Beklagte verfüge über keine Angestellten, ausgelassen und sei so in bedenklicher Art und Weise zur Annahme der formellen Rechtmäßigkeit des maschinell erstellten Bescheides ohne Unterschrift gelangt, legen sie damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. 3 4 5 6 4 Der Sachvortrag der Kläger ist unzutreffend. Ihre Ausführungen zum behaupteten Fehlen von Angestellten sind auf Seite 6 des Urteils bei der Bewertung der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides umfassend gewürdigt worden, so dass von einem „Auslassen“ keine Rede sein kann. Mit dieser rechtlichen Bewertung setzen sich die Kläger nicht auseinander. Darüber hinaus ist der hier streitgegenständliche Bescheid, der den Anschlusszwang anordnet, auch nicht maschinell erstellt und unterschriftslos, sondern wurde - rechtlich zutreffend - vom Vorsitzenden des Beklagten eigenhändig unterzeichnet. 2.1.3. Auch die Einwände der Kläger zur nach ihrer Ansicht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung begründen keine ernstlichen Zweifel. Soweit die Kläger meinen, das Gericht habe ihren Vortrag keiner Prüfung unterzogen, ist dies unzutreffend. Auf Seite 8 unten des angegriffenen Urteils finden sich die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit die Kläger die Verwendbarkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts hinterfragen, weil für dieses keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt sei, lässt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen. Zum einen legen die Kläger bereits nicht nachvollziehbar dar, woraus sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sollte. Die insoweit in Bezug genommen §§ 46c bis 46g SächsWG sind – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – für Abwasserbeseitigungskonzepte nicht einschlägig. Wie bereits der Überschrift zum 5. Abschnitt des Dritten Teils des Sächsischen Wassergesetzes entnommen werden kann, enthalten die §§ 46b ff. SächsWG besondere Bestimmungen für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen (§ 46b Satz 1 SächsWG), nämlich solcher nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist indes keine Industrieanlage im Sinne des § 46b Satz 1 SächsWG. Auch das von den Klägern benannte Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, da sich eine solche immer auf konkrete Vorhaben 7 8 9 10 11 5 bezieht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsUVPG) und nicht auf Pläne und Programme. Für Pläne und Programme, insbesondere für Abwasserbeseitigungskonzepte, sieht § 4a Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Nr. 2 b) SächsUVPG im Falle der Rahmensetzung im Sinne von § 4a Abs. 3 SächsUVPG eine strategische Umweltprüfung vor. Dass die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer solchen strategischen Umweltprüfung vorliegen, haben die Kläger indes nicht dargetan. Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nicht aufgezeigt, inwiefern die von ihnen behaupteten Fehler bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts ihnen einerseits eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln und andererseits die Rechtmäßigkeit des auf die Abwassersatzung gestützten Anschluss- und Benutzungszwangs in Frage stellen könnten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verfahrensrecht - wozu u. a. die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gehört (Urt. v. 23. April 1997, BVerwGE 104, 337) - Drittschutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung materiell rechtlicher Rechtspositionen vermittelt (Beschl. v. 16. November 1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urt. v. 22. Dezember 1980, BVerwGE 61, 256). Ein isolierter Anspruch auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften besteht somit nicht. Die Kläger haben weder dargetan noch ist ersichtlich, ob und wie sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung auf ihre materielle Rechtsposition hätte auswirken können. Darüber hinaus hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (Beschl. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, juris; Beschl. v. 8. August 2007, SächsVBl. 2007, 267), dass ein Mangel des Abwasserbeseitigungskonzepts nicht zur Rechtswidrigkeit von Satzungsregelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser führt. 2.1.4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Kläger zur Nichtigkeit der Abwassersatzung vom 3. September 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. November 2005 (AbwS 2002/2005). Das umfangreiche Vorbringen der Kläger (Verstoß gegen Verbandssatzung, Unbestimmtheit der Regelungen zur einheitlichen Einrichtung, Seiten 9 bis 13 der Begründung des Zulassungsantrages) lässt außer Betracht, dass das 12 13 14 6 Verwaltungsgericht nicht die AbwS 2002/2005 als Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid angesehen hat, sondern die am 25. November 2008 beschlossene und im Dezember 2008 in Kraft getretene Abwassersatzung (AbwS 2008). Dies wurde damit begründet, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt die AbwS 2008 bereits in Kraft getreten war. Diese rechtliche Grundannahme des Verwaltungsgerichts haben die Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt. Sie führen zwar aus, dass nur die AbwS 2002/2005 mangels Geltung der AbwS 2008 im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides maßgebliche Grundlage für den streitgegenständlichen Bescheid sein könne. Dass das Verwaltungsgericht jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, sondern auf den des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt hat, erkennen sie nicht, so dass auch keine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts erfolgt. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Änderungssatzung aus dem Jahre 2005 die Nichtigkeitsmängel (Einbeziehung der Niederschlagswasserentsorgung) behoben habe, trifft diese Annahme, wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des Urteils belegen, nicht zu. 2.1.5. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides wegen behaupteter Unbestimmtheit. Soweit die Kläger eine Unbestimmtheit aus dem angeordneten Sofortvollzug herleiten wollen, ist der Zusammenhang für den Senat nicht erkennbar. Die Anordnung des Sofortvollzuges betrifft allein die Vollziehbarkeit einer Anordnung, nicht aber deren inhaltliche Tragweite. Soweit die Kläger meinen die Unbestimmtheit der Anordnung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen folge aus dem in dem Bescheid enthaltenen Hinweis: „Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der GEA ist bei der Abnahme mit vorzulegen.“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es liegt auf der Hand, dass die Kläger, die zur Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) aufgefordert wurden, nicht zugleich zu deren Entsorgung verpflichtet werden sollten. Vielmehr ist den Hinweisen in dem streitgegenständlichen Bescheid zweifelsfrei zu 15 16 17 7 entnehmen, dass die Herstellung der neuen Grundstücksentwässerungsanlage einer Abnahme bedarf, in deren Zuge zugleich die Stilllegung der vorhandenen Kleinkläranlagen, Abwassergruben und abflusslosen Fäkaliengruben und die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Grundstücksentwässerungsanlagen nachzuweisen ist. Schließlich dürfte eine Nichtigkeit des Bescheides auch nicht daraus zu schlussfolgern sein, dass den Klägern zur Herstellung des Anschlusses ein Zeitraum von sechs Monaten gewährt wurde, dessen Beginn auf die Bekanntgabe des Bescheides und dessen Ende auf den 15. März 2009 festgelegt wurde (Ziffer 2. des Bescheides vom 2. September 2008). Es könnte zwar sein, dass angesichts dieser Regelung das Ende der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht ohne Weiteres klar bestimmbar ist. Dennoch dürfte hieraus nicht die von den Klägern behauptete Gesamtnichtigkeit des Anschlussbescheides folgen. Selbst wenn man den Bescheid insoweit nicht bereits geltungserhaltend dahingehend auslegen wollte, dass im Zweifelsfall die längere Frist gewährt werden sollte, so führte die Regelung unter Ziffer 2. des Bescheides allenfalls zur Rechtswidrigkeit dieser Fristsetzung. 2.1.6. Auch die Ausführungen der Kläger zur Rechtswidrigkeit der Herstellungsanordnung begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Einwand der Kläger, es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Außerbetriebsetzung der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen ist in § 17 Abs. 10 Nr. 5 AbwS 2008 (zuvor § 17 Abs. 2 AbwS 2002/2005) geregelt, dass noch vorhandene Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen unverzüglich außer Betrieb zu setzen sind, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Zum anderen ist die Notwendigkeit der Stilllegung vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht im Tenor als Anordnung formuliert, sondern findet sich als bloßer, ausdrücklich auch so bezeichneter Hinweis in den Gründen des Bescheides. 18 19 20 8 Soweit die Kläger meinen, von ihnen dürfe nicht die Überlassung des gesamten angefallenen Abwassers verlangt werden, vielmehr seien sie zur Aufbereitung des Schmutzwassers und Nutzung des aufbereiteten Wassers berechtigt, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zum einen legen die Kläger bereits nicht dar, dass im streitgegenständlichen Bescheid überhaupt ein Benutzungszwang festgelegt worden ist. Angesichts des Tenors des Bescheides liegt dies jedenfalls nicht auf der Hand, selbst der Beklagte verneint dies. Zum anderen dürften die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Aufbereitungsberechtigung und zum Zeitpunkt des Eingreifens der Überlassungspflicht (Seite 7 des Urteils) nicht zu beanstanden sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 29. Juni 2009 – 4 A 501/08 -, juris), dass beseitigungsbedürftiges Abwasser auf einem Grundstück bereits in dem Augenblick anfällt, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleistungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zu grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. Auf einen Entledigungswillen der Kläger kommt es insoweit nicht an. Auch das auf einem Grundstück entstehende Brauchwasser, das nach einer Aufbereitung in einer grundstückseigenen Kleinkläranlage etwa zur Bewässerung in der Vegetationsphase benutzt werden soll, stellt danach beseitigungsbedürftiges Abwasser dar und rechtfertigt einen Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche Abwassereinrichtung. Soweit die Kläger meinen, die unter Androhung von Zwangsgeld erfolgte Anordnung, die bestehende Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen, sei rechtswidrig, weil über eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang noch nicht entschieden worden sei, vermag der Senat den Zusammenhang zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angeordneten Anschlusszwangs nicht zu erkennen. In dem Bescheid sind die Kläger „lediglich“ dazu aufgefordert worden, ihr Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Eine Anordnung zur Außerbetriebsetzung ihrer Kleinkläranlage und eine Zwangsgeldandrohung finden sich im Tenor des Bescheides nicht. Lediglich in den Hinweisen wird auf § 17 Abs. 2 AbwS 2002/2005 und auf die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung hingewiesen, ohne dass insoweit konkrete Anordnungen ergangen sind. Der Vortrag der Kläger zum behaupteten Befreiungsanspruch geht folglich bereits ins Leere. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats aber auch geklärt (vgl. nur Beschl. v. 21. Dezember 2010 – 21 22 9 4 A 749/08 -, juris), dass die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen nicht innerhalb des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und 3 AbwS 2008, sondern in der Form eines gesonderten Verwaltungsverfahrens erfolgt, das durch einen Antrag des Verpflichteten in Gang gesetzt wird (§ 5 AbwS 2008). Soweit die Kläger die Rechtswidrigkeit der Anschlussanordnung aus einer Verletzung von Grundrechten und von EU-Richtlinien herleiten wollen, legen sie auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 18. Dezember 2007, a. a. O., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 – 8 B 37.08 -) ist seit langem geklärt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen auch für solche Grundstücke vorgesehen werden darf, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen und deren Eigentümer angefallenes Abwasser aufbereiten und wiederverwenden wollen. Bei der Überprüfung von Satzungsrecht haben die Verwaltungsgerichte insbesondere zu respektieren, dass sich der Satzungsgeber im Rahmen seines normativen Ermessens für eine von mehreren Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung entscheiden kann. Aus dem von den Klägern herangezogenen Wasserhaushaltsgesetz, aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung, den EU-Richtlinien und den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes ableiten (SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2007, a. a. O.; Beschl. v. 8. August 2007, a. a. O.). Soweit die Kläger schließlich auf die Drucksache des Sächsischen Landtages zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes (LT-Drs. 3/9974) und auf den Erlass des SMUL vom 16.10.2000 verweisen, legen sie schon nicht dar, welche Rechtsposition ihnen diese Dokumente verleihen und welche Rechtsfolgen sich hieraus für den streitgegenständlichen Bescheid ergeben sollen. 2.1.7. Soweit die Kläger eine Ungleichbehandlung zentral und dezentral entsorgter Grundstücke im Hinblick auf die Niederschlagswasserentsorgung rügen, ist auch hier für den Senat der Bezug zu dem streitgegenständlichen Anschlusszwang nicht ersichtlich. 23 24 25 10 Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AbwS 2008 angenommen, dass sich der Anschlusszwang allein auf das Schmutz- und nicht auf das Niederschlagswasser erstreckt. Diese Annahme haben die Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zwar haben sie die Meinung vertreten, dass die AbwS 2002/2005 auch einen Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser vorsah und haben deshalb diese Satzung wegen Verstoßes gegen die Verbandssatzung für nichtig gehalten. Sie haben sich mit dieser Erwägung aber nicht gegen die - für sie vorteilhafte - Feststellung des Verwaltungsgerichts gewandt, die streitgegenständliche Anordnung erfasse nur das Schmutzwasser. Ist damit zugrunde zu legen, dass sich die Anschlussanordnung nur auf Schmutzwasser bezieht, vermögen die Ausführungen zu einer Ungleichbehandlung bei der – hier nicht streitgegenständlichen - Entsorgung für Niederschlagswasser keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. 2.1.8. Soweit die Kläger schließlich eine Ungleichbehandlung rügen, weil anschlussbereiten Grundstückseigentümern der vom Beklagten zu erstellende Anschlusskanal (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS 2008) nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern darüber hinausgehend etwa in einem Meter Länge auch auf den privaten Grundstücken gelegt worden sei, ihnen hingegen, da sie sich dem Anschluss verweigert haben, nur bis zur Grundstückgrenze, vermag auch dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Zum einen dürften die Kläger keinen Anspruch auf satzungsrechtlich nicht vorgesehene und damit überobligatorische Leistungen des Beklagten haben. Zum anderen dürfte das Nichtüberschreiten der Grundstücksgrenze im Falle der Kläger wohl auf deren Verhalten beruhen. Es ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen, dass sie ihr Einverständnis für eine Erstellung des Anschlusskanals teils auf ihrem privatem Grund und Boden erteilt haben. 2.2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Kläger werfen die Frage auf, ob von der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auszugehen ist, der vom Verbandsvorsitzenden unterzeichnet, aber von einem Dritten erstellt wurde, der nicht Angestellter der Behörde ist. Diese Frage lässt sich ohne weiteres beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens 26 27 28 29 11 bedarf. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG können sich die Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auch Dritter bedienen. Der Beklagte, dem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von den Mitgliedsgemeinden übertragen worden war, konnte sich folglich der SOWAGmbH und derer Beschäftigten bei der Ausarbeitung der Bescheide bedienen. Die Hoheitsgewalt hat jedoch der die Bescheide persönlich unterzeichnende und damit die Verantwortung hierfür übernehmende Verbandsvorsitzende des Beklagten ausgeübt, dem diese hoheitliche Befugnis, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auch zustand (§ 56 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 SächsKomZG). Dasselbe gilt für die von den Klägern weitergehend formulierte Frage, ob ein beauftragter Dritter auf Antrag ein Verwaltungsverfahren einleiten und die hierfür erforderlichen Ermessensentscheidungen treffen kann, um schließlich das Verfahren mit Bescheiderteilung durch den Behördenleiter abschließen zu lassen. Der Frage dürfte im Übrigen die fehlerhafte Annahme zugrunde liegen, dass die Entscheidung von dem Dritten und nicht dem Verbandsvorsitzenden getroffen wird. Gegenteiliges ist indes mit der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsitzenden der Fall. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob ein Abwasserbeseitigungskonzept, das dem Gesetz widerspricht (Umweltverträglichkeitsprüfung), nichtig ist, würde sich diese Frage bereits nach obigen Ausführungen unter Ziffer 2.1.3. im Berufungsverfahren nicht stellen. 2.3. Die Kläger haben auch keine Verfahrensmängel aufgezeigt. 2.3.1. Einen Verfahrensmangel, den die Kläger darin sehen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts an Stelle der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK erforderlichen Verkündung zugestellt worden sei, ist nicht hinreichend dargetan. Einerseits zeigen die Kläger nicht hinreichend auf, dass die in § 116 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich als Alternative zur in § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgesehenen Verkündung eröffnete Möglichkeit der Zustellung eines Urteils überhaupt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstößt. Die insoweit ergangene Rechtsprechung spricht sich mit unterschiedlicher Argumentation und Reichweite 30 31 32 33 34 12 einhellig dagegen aus (BVerwG, Urt. v. 25. August 1971, DÖV 1972, 129; VGH BW, Urt. v. 20. Februar 1992 – 8 S 2881/91 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 1999 – 23 A 5149/98.A – juris, BayVGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, BayVBl. 1997, 433). Auch die von den Klägern zitierte Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 116 Rn. 9) sieht Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK jedenfalls dann nicht als verletzt an, wenn – wie hier - keine Einwände gegen die Zustellung an Stelle der Verkündung erhoben wurden. Andererseits legen die Kläger aber auch nicht hinreichend dar, wie das aus ihrer Sicht fehlerhafte Urteil hierauf beruhen sollte. Dass bei einer Verkündung des Urteils an Stelle der Zustellung das Urteil einen anderen Inhalt erhalten hätte, wird nicht behauptet und ist auch ausgeschlossen (Beschl. des Großen Zivilsenats v. 14. Juni 1954, NJW 1954, 1281). Soweit die Kläger meinen, die nicht erfolgte Verkündung führe zur Unwirksamkeit des Urteils, ist letzteres nicht nachvollziehbar dargelegt. Unterstellt es läge tatsächlich ein Verfahrensmangel vor, führte ein solcher nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit eines Urteils (dazu: BVerwG, Urt. v. 1. Juli 1975, NJW 1976, 124). 2.3.2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich vorliegend auch nicht aus der behaupteten Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Soweit die Kläger meinen, die Besetzung des Gerichts sei nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, zumindest hätten sich die Richter zu Beginn der Verhandlung zur Person vorstellen müssen, überdehnen sie die Anforderungen, die der Öffentlichkeitsgrundsatz aufstellt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1998, DVBl. 1999; Beschl. v. 15. September 1994, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8; BGH, Urt. v. 22. Januar 1981, DRiZ 1981, 193) verlangt das Gebot der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG), dass die Verhandlung in Räumen stattfinden muss, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn Interessierte sich ohne Schwierigkeiten Kenntnis hiervon beschaffen können. 35 36 37 13 Eine Rüge dahingehend, dass interessierte Dritte sich nur mit Schwierigkeiten von dem stattgefundenen Termin hätten unterrichten können, haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, allenfalls angedeutet. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger führt in ihrer Begründung des Zulassungsantrages aus: „Zudem war dies auch nicht vor Verhandlungsbeginn der außerhalb des Verhandlungsraumes zur Ankündigung der öffentlichen Verhandlung angebrachte (el:) Schautafel zu entnehmen, obzwar diese Schautafel „in Betrieb“ war, aber die erforderlichen dennoch konnten dieser die erforderlichen Angaben nicht beinhaltete.“ Auch wenn die Kläger hiermit andeuten wollen, die elektronische Sitzungstafel am Verhandlungssaal hätte den stattgefundenen Termin nicht angezeigt, so mag allein dies - selbst wenn es zutreffend sein sollte - das Öffentlichkeitsgebot nicht zu verletzen. Zum einen handelt es sich bei den elektronischen Schautafeln an den Sitzungssälen nicht um die einzigen Anzeigetafeln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an der Pforte des Fachgerichtszentrums über Verhandlungstermine zu erkundigen. Dass auch dies der interessierten Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sein soll, legen die Kläger ebenso wenig dar. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschl. v. 15. September 1994, a. a. O), dass es nicht geboten ist, die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt. 2.3.3. Die Kläger haben auch die behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht dargetan, wenn sie behaupten, dass der das Protokoll führende beisitzende Richter wegen der Protokollierung daran gehindert gewesen sei, der Verhandlung mit der nötigen Aufmerksamkeit zu folgen. Zwar ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 5. März 1971, Buchholz 310 § 138 Ziffer 1 VwGO Nr. 11; BFH, Urt. v. 5. Dezember 1985 . IV R 114/85 -, juris jeweils für den Fall des Einschlafens) ein Gericht dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeit nicht zu folgen vermag. 38 39 40 41 14 Allein aus der Tatsache, dass ein beisitzender Richter ein Protokoll führt, folgt dies nicht. Diese Vorgehensweise entspricht dem in § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO normierten Regelfall, dem die Annahme zugrunde liegt, dass ein Richter in der Lage ist, sowohl ein Protokoll zu führen als auch einer Verhandlung zu folgen, gegebenenfalls diese sogar noch zu leiten. 2.3.4. Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügen, weil fünf Verfahren (zwei Beitrags- und drei Anschluss- und Benutzungszwangverfahren) von drei verschiedenen Klageparteien unsachgemäß verbunden worden seien, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensfehler. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können und was er vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1984, InfAuslR 1985, 83). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht. Sie führen lediglich aus, dass ihre Prozessbevollmächtigte nicht in dem erforderlichen Maße klägerbezogen und zu den einzelnen Anfechtungsgegenständen und den klägerischen Ansichten habe Stellung nehmen können. Warum dies der Fall gewesen sein soll, wird indes nicht dargelegt. Soweit dem Vortrag entnommen werden kann, dass man angesichts der Ladung zu einem gemeinsamen Termin und der Bitte um Erteilung des Einverständnisses zur gemeinsamen Verhandlung davon ausgegangen sei, das Gericht folge einer klägerseits vertretenen Ansicht, und man deshalb möglicherweise nicht darauf gefasst gewesen sei, sachlich und rechtlich vortragen zu müssen, so wäre dies ein Versäumnis der Prozessbevollmächtigten der Kläger, aber keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.3.5. Schließlich können auch die Vorwürfe, jedenfalls der Vorsitzende Richter der Kammer sei befangen gewesen und die Verhandlung sei voreingenommen mit dem Ziel geführt worden, die Prozessbevollmächtigte im Ansehen zu beschädigen und die 42 43 44 45 46 15 Kläger zu einer Klagerücknahme zu bewegen, keine Zulassung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben weder der anwesende Kläger zu 1. noch die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gestellt. Die Kläger, die unbeanstandet ihre Sachanträge gestellt haben, haben ihr Ablehnungsrecht verloren (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO); sie können folglich hierauf keinen Verfahrensfehler mehr stützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Koar Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 47 48 49