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Urteil

5 A 730/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es einer gesetzlichen Ermächti-gung für den Erlass eines gesonderten Flächengrundlagenbescheids. 2. Die Regelung in §§ 2, 9 SächsKAG bildet keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines ge-sonderten Flächengrundlagenbescheids. Die Ermächtigung zur Gebührenerhebung beinhaltet nicht die Ermächtigung zur Durchführung eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens. 3. In dem Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) SächsKAG auf § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO liegt keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines gesonderten Flächengrundlagenbescheids. 4. Ob die Rechtswidrigkeit eines Flächengrundlagenbescheids auch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Gebührenbescheide führt, hängt von den satzungsrechtlichen Regelungen ab.
Entscheidungsgründe
1. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es einer gesetzlichen Ermächti-gung für den Erlass eines gesonderten Flächengrundlagenbescheids. 2. Die Regelung in §§ 2, 9 SächsKAG bildet keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines ge-sonderten Flächengrundlagenbescheids. Die Ermächtigung zur Gebührenerhebung beinhaltet nicht die Ermächtigung zur Durchführung eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens. 3. In dem Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) SächsKAG auf § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO liegt keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines gesonderten Flächengrundlagenbescheids. 4. Ob die Rechtswidrigkeit eines Flächengrundlagenbescheids auch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Gebührenbescheide führt, hängt von den satzungsrechtlichen Regelungen ab.