Beschluss
4 A 674/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 674/10 1 K 1623/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Wohngeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy am 10. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2010 - 1 K 1623/08 - wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2011 - 4 A 34/11 -). Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 1 2 3 3 Satz 4 VwGO keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Er benennt bereits nicht, auf welchen der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO der Zulassungsantrag gestützt wird, sondern kritisiert das angefochtene Urteil nur allgemein im Stil einer Berufungsbegründung. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, legt er die Gründe hierfür nicht hinreichend dar. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum April 2008 bis April 2009, weil das von ihm angegebene Einkommen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zu niedrig und damit nicht plausibel sei. Der Kläger, der nach seinen Angaben neben einem Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von monatlich 240 € im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielte, trägt mit dem Zulassungsantrag erneut vor, dass er 2008 ein monatliches Einkommen in Höhe von 587 € erzielt habe. Allerdings sind diese Angaben weiterhin nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Kläger legt nunmehr eine handschriftliche Tabelle „Einzahlung“ für den Zeitraum 2. Februar 2009 - 8. Mai 2009 über sieben Beträge zwischen 50 und 200 €, ein Konvolut von Kontoauszügen sowie Quittungen über Mietzahlungen vor. Hiermit gelingt es dem Kläger nicht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Denn aus den auf einen anderen Zeitraum bezogenen Kontoauszügen lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen dem Kläger im – für die bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag anzustellende Prognoseentscheidung nach § 11 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005 wohl maßgeblichen - Jahr 2007 aus selbständiger Tätigkeit höhere Einkünfte als die im Einkommensteuerbescheid vom 15. April 2008 ausgewiesenen 469 € zugeflossen sein sollen. Für das Jahr 2008 hat der Kläger zwar in der Anlage zum Schriftsatz vom 7. April 2009 pauschal Einkünfte aus Gagen in Höhe von 3.325 € angegeben, ohne dass dieser Vortrag jedoch bislang durch die Vorlage einer nachvollziehbaren Einnahme-Überschuss-Rechnung bzw. des Einkommensteuerbescheides für 2008 untersetzt worden wäre. Der Kläger kann auch nicht erwarten, dass der Senat aus den unkommentiert vorgelegten, teilweise 4 5 6 4 unvollständig kopierten Kontoauszügen seines Privatkontos seine aus selbständiger Tätigkeit erzielten Überschüsse ermitteln kann. Damit ist weiterhin unter keinem Gesichtspunkt plausibel, wovon der Kläger im Jahr 2007 und auch im streitgegenständlichen Zeitraum seinen notwendigen Lebensunterhalt bestritten hat. Da es innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits an einer ansatzweisen Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt, hat der Kläger auch bei Anwendung des oben genannten, herabgesetzten Maßstabes des § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten seines Zulassungsantrages nicht dargelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Kober von Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8