Beschluss
4 A 370/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 370/10 7 K 1616/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Großen Kreisstadt Riesa vertreten durch die Oberbürgermeisterin Rathausplatz 1, 01589 Riesa - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen rechtsaufsichtlicher Beanstandung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Amtsgericht Hinrichs am 7. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresen vom 30. März 2010 - 7 K 1616/08 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 30. März 2010 bleibt ohne Erfolg. Ihre innerhalb der An- tragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen der gel- tend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - und nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - nicht erkennen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin, mit welcher sie ei- ne kommunalrechtliche Beanstandung durch den Beklagten angegriffen hat, abgewie- sen. Das Landratsamt des Landkreises Riesa-Großenhain - deren Gesamtrechtsnachfolger der Beklagte ist -, hatte als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 1 Satz 1, § 114 SächsGemO, § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 3 VwVfG) eine von dem Stadtrat der Klägerin am 4. April 2007 beschlossene Satzung zur Änderung der Sondernut- zungs- und Sondernutzungsgebührensatzung beanstandet, durch welche mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ein § 6a eingefügt werden sollte. Darin war vorgesehen, dass eine „Sondernutzungserlaubnis (…) für das Niederlassen zum Alkoholkonsum außerhalb von Freischankanlagen in (bestimmten) öffentlichen Bereichen (…) nicht erteilt“ wer- 1 2 3 3 de. Das Verwaltungsgericht hat dazu in seinem die auf die Aufhebung dieser Bean- standung in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage abweisenden Urteil ausgeführt, dass die streitgegenständliche Satzungsänderung gesetzeswidrig sei. Sie könne auf keine Gesetzesgrundlage gestützt werden; insbesondere greife § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG - danach kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernut- zungen in den Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befrei- en und die Ausübung regeln - nicht, da das Niederlassen zum Alkoholkonsum keine Sondernutzung darstelle. 2. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind dann veranlasst, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine wesent- liche Tatsachenfeststellung schlüssig derart in Frage stellt, dass der Ausgang des Beru- fungsverfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Au- gust 2010, ZfB 2011, 39; st. Rspr.; vgl. dazu auch Gaier, NVwZ-RR 2011, 385, 388 f.). Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die - jedenfalls einen Eingriff in das in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf garantierte Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit darstellende (vgl. Faßbender, NVwZ 2009, 563, 566) - streitgegenständliche Regelung dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, die Klägerin aber zu ihrem Vorhaben durch kein Gesetz ermächtigt wird. So mag das mit dem Nie- derlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses an bestimmten Plätzen und Straßen ver- bundene Erscheinungsbild als Ärgernis begriffen werden, stellt das entsprechende Verhalten aber - trotz dieses Ärgernisses - keine Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 S. 1 SächsStrG, sondern eine Form des Gemeingebrauchs nach § 14 SächStrG dar, welcher nicht ausschließlich die Ortsveränderung durch Fortbewegung und Transport unter Einschluss des ruhenden Verkehrs (enger Verkehrsbegriff), sondern daneben auch den sog. kommunikativen Verkehr, also „das längere Verweilen und den gemein- samen Aufenthalt mit anderen aus Anlass oder Gründen zwischenmenschlicher Kon- taktaufnahme und Kommunikation“ (OVG Schl.-H., Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - m. w. N.) erfasst. 4 5 4 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn mit ihr sind keine grundsätzlichen, höchst- oder obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung verbunden, die sich im er- strebten Berufungsverfahren stellen würden und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. dazu Gaier a. a. O., 385, 390). Insbesondere kann insoweit dem klägerischen Vortrag, die bisherige Rechtsprechung, nach welcher der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit dem Gemeingebrauch unterfal- le, sei veraltet und halte dem derzeitigen Stand der Entwicklung zur mangelnden Ak- zeptanz solchen Verhaltens nicht mehr Stand, nicht gefolgt werden. Die Begriffe des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung mögen einem Wandel hinsichtlich der sie bestimmenden Frage nach der besonderen Inanspruchnahme und der damit verbunde- nen Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit unterliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2007, NVwZ 2007, 1306 zum Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernut- zung). Hier geht es aber nicht um Beeinträchtigungen der Möglichkeiten des Gemein- gebrauchs, sondern - das trägt auch die Klägerin selbst vor - um erzieherische Maß- nahmen zur Aufrechterhaltung der städtischen Attraktivität. Es besteht indes Einigkeit in Rechtsprechung (vgl. VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009, NVwZ-RR 2010, 55) und Literatur (vgl. Faßbender a. a. O., 563, 564), dass die Alko- holisierung allein einen Gefahrenverdacht nicht zu begründen vermag, für den Erlass einer Polizeiverordnung eine abstrakte Gefahr, für eine polizeiliche Verfügung eine konkrete Gefahr erforderlich ist. Insoweit dient die Norm des § 11 S. 1 Nr. 2 der klä- gerischen Polizeiverordnung, die den „Genuss von Alkohol (in und auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen) verbietet, wenn bereits dieser aufgrund konkre- ter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästig wer- den, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten“, als Grundlage für polizeiliches Vorgehen. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert- festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orien- tiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, ge- gen den die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. 6 7 8 9 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). ROVG Kober ist an der Unterschriftsleistung wegen Abwesenheit verhindert gez.: Künzler Künzler Hinrichs Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 10