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Beschluss

5 B 12/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 B 12/11 6 L 349/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der im vertreten durch - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: wegen Erschließungsbeitrags; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 8. Juli 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2010 - 6 L 349/10 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.923,65 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2010, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Vorauszahlungsbescheide der Antragsgegnerin vom 30. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes D........ vom 13. Februar 2008 und in Gestalt der jeweiligen Teilwiderrufsbescheide vom 25. September 2008 angeordnet wurde, ist begründet. Nach den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigen sind, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2010 zu ändern und der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Es ist nicht erkennbar, dass die sofortige Vollziehung der Vorausleistungsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darstellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass der Sofortvollzug der Vorauszahlungsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeute. Aus den Haushaltsplänen des ................... ergebe sich ein Haushaltsansatz von 62.281,- Euro für das Jahr 2010, von 68.779,- Euro für das Jahr 2009 und von 95.003,74 Euro für das Jahr 2008. Die 1 2 3 3 Antragstellerin sei lediglich ein Mitglied des K........... Es bestehe kein Zweifel, dass sie die geforderten Vorausleistungen in Höhe von 301.030,68 Euro derzeit nicht tragen könne, weil diese ein Mehrfaches des Gesamthaushalts des ................... betrügen. Auch erscheine es äußerst unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin über Rückstellungen und andere Vermögenswerte in einem Umfang verfüge, der ihr die Zahlung der Vorausleistungen zum jetzigen Zeitpunkt ermögliche. Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, besondere Umstände, die für eine Aussetzung der Vollziehung sprächen, seien nicht darin zu sehen, dass die geforderten Vorausleistungen ein Mehrfaches des Gesamthaushalts des K.......... betragen sollten. Bei der Auswertung der Haushaltspläne habe das Verwaltungsgericht folgendes nicht berücksichtigt: Die Antragstellerin habe keinen Stundungsantrag gestellt, obwohl in den Bescheiden vom 30. November 2006 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Zudem habe sie die Bildung von Rückstellungen unterlassen. Wenn sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungsforderungen einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hätte, wäre es ihr zumindest möglich gewesen, die sich dann nach ihrem Leistungsvermögen richtenden Raten in die Haushaltspläne aufzunehmen. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass ihr eine Ratenzahlung nicht möglich sei bzw. dass bei einer Ratenzahlung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung würde die Antragsgegnerin selbstverständlich die Höhe der zu tilgenden Raten am Leistungsvermögen der Antragstellerin ausrichten. Zudem sei das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Antragstellerin über keine Vermögenswerte verfüge, die ihr die Zahlung der Vorausleistungen zum jetzigen Zeitpunkt ermöglichten. Sie sei Eigentümerin der veranlagten Grundstücke, sodass ihr zumutbar sei, einen Kredit bei der Bank aufzunehmen oder die Grundstücke zu beleihen, um die festgesetzten Vorausleistungen zu begleichen. Als neue Tatsache sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit Herbst 2010 die veranlagten Grundstücke an einen Aufsteller von Photovoltaikanlagen verpachtet habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin rechtfertigt eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht 4 5 4 ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (OVG NW, Beschl. v. 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch den Sofortvollzug der Vorauszahlungsbescheide einer Existenzbedrohung ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Stundung und ihre Bereitschaft zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mehrere Wege aufgezeigt, der Antragstellerin die Vorauszahlungen zu erleichtern. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Lösungen nicht realisieren lassen. Zudem hat die Antragstellerin bislang nicht dargelegt, dass sie außerstande wäre, die beitragspflichtigen Grundstücke mit Grundschulden zu belasten, um einen Kredit für die Vorauszahlungen zu erhalten, oder dass sie zur Rückzahlung eines solchen Kredits dauerhaft nicht in der Lage wäre. Sollte sich herausstellen, dass die Beteiligten keine für die Antragstellerin zumutbare Einigung über eine Erleichterung der Zahlungsmodalitäten erzielen oder eine sofortige Vorauszahlung die finanzielle Situation der Antragstellerin erheblich bedrohen würde, bliebe es ihr unbenommen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Vorauszahlungsbescheide ist auch nicht deshalb geboten, weil ernsthafte Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie in den der jeweiligen Klage stattgebenden Urteilen des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2011 ausgeführt wird - verpflichtet gewesen wäre, für jede einzelne Erschließungsanlage den zu erwartenden Erschließungsbeitrag zu ermitteln und davon ausgehend die Höhe der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu bestimmen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, begründet es keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsbescheide. Die Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 18. April 2011 gesonderte Abrechnungsgebiete gebildet und auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vorauszahlungen vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 hat sie dargelegt, dass für die meisten Grundstücke der Antragstellerin auch nach der Neuberechnung der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag rechtmäßig ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungen nicht zutreffen, sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Die Berechnung erscheint nachvollziehbar und begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Bedenken. Lediglich für 6 5 die Flurstücke Nr. F1.... und Nr. F2.... der Gemarkung P........ ist nach der Neuberechnung der Antragsgegnerin der Vorauszahlungsbetrag zu hoch gewesen; für diese Grundstücke hat die Antragsgegnerin am 31. Mai 2011 entsprechende Teilaufhebungsbescheide erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist die Summe der mit den Vorauszahlungsbescheiden vom 30. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes D........ vom 13. Februar 2008 und der Teilaufhebungsbescheide der Antragsgegnerin vom 25. September 2008 und vom 31. Mai 2011 festgesetzten Beträge. Im Eilverfahren ist ein Viertel der Beitragsforderungen zugrunde zu legen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./ 8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8 9