Urteil
D 6 A 321/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: D 6 A 321/10 10 K 364/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache der Oberfinanzdirektion Chemnitz Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz - Einleitungsbehörde - - Berufungsbeklagte - gegen Frau - Beamtin - - Berufungsklägerin - wegen Förmlichen Disziplinarverfahrens hier: Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Dr. von Egidy, die Beamtenbeisitzerin Kämpfer und die Beamtenbeisitzerin Schmidt aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. August 2011 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beamtin wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2010 - 10 K 364/09 - aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand Die 1964 in Leipzig geborene Beamtin schloss nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule im Jahr 1982 eine Ausbildung zur Facharbeiterin Zootechnikerin- Mechanisatorin ab. Nachdem sie bis 1984 in diesem Beruf gearbeitet hatte, war sie bis 1990 als Materialbuchhalterin tätig. Von 1987 bis 1988 absolvierte sie eine Berufsausbildung zur Wirtschaftskauffrau Landwirtschaft/Nahrungsgüterwirtschaft. 1991/1992 nahm sie an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Sachbearbeiterin Wohngeld teil. Ab 1. April 1992 wurde die Beamtin im Finanzamt D..... als vollzeitbeschäftigte Angestellte in der Vollstreckung - Innendienst nach der Vergütungsgruppe VIII - eingestellt. Ab 1. Juli 1992 war sie als Mitarbeiterin bei der Veranlagung sonstiger Steuerpflichtiger angestellt. Ab 1. Oktober 1992 erfolgte die Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VII BAT-O. Mit Urkunde vom 25. Mai 1993 ernannte der Staatsminister der Finanzen die Beamtin mit Wirkung vom 1. Juni 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuersekretärin (A 6). Mit Wirkung vom 1. Juni 1996 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erfolgte die Ernennung zur Steuerobersekretärin (A 7). 1 2 3 3 Die Beamtin war nach einem Wegeunfall mit dem Motorrad vom 19. August 2002 bis 9. Juli 2003 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde der Beamtin aufgrund einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 27. Januar 2004 die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 enthob sie die Einleitungsbehörde vorläufig des Dienstes und behielt 25 v. H. ihrer Dienstbezüge ein. Die Beamtin ist geschieden und hat zwei 1983 und 1989 geborene Söhne. Nach Abzug der vorläufig einbehaltenen Dienstbezüge erhält sie derzeit monatlich ca. 1.770 € brutto. Sie ist Eigentümerin eines Hausgrundstückes, dessen Wert sie auf 125.000 € geschätzt hat und das noch mit Schulden belastet ist. In den Regelbeurteilungen der Jahre 1999 und 2002 erreichte die Beamtin jeweils 4,0 Punkte (entspricht den Anforderungen). Die Beamtin ist disziplinarisch und mit Ausnahme der streitgegenständlichen Vorwürfe strafrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 leitete die Oberfinanzdirektion Chemnitz Vorermittlungen gegen die Beamtin ein. Ihr wurde u. a. vorgeworfen, falsche Mitteilungen über Verluste aus Beteiligungen erstellt zu haben und diese zur Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung von Dritten in den Finanzämtern vorgelegt zu haben sowie Manipulationen an eigenen Steuererklärungen vorgenommen zu haben. Gegen die Beamtin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L...... vom 5. Mai 2004 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung in zwei tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu 35 € verhängt. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen: 4 5 6 7 8 9 10 11 4 „I. 1. a) Zu einer nicht genau bestimmbaren Zeit vor dem 06.05.2002 erstellten Sie in Kenntnis Ihrer fehlenden Befugnis sowie bewusst wahrheitswidrig die Mitteilung des Finanzamtes D..... vom 19.03.2002 über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2000, in der Ihnen ein laufender Verlust aus Vermietung in Höhe von (minus) 12.445,- DM bescheinigt wurde. Diese Mitteilung leiteten Sie dem Finanzamt R.... zu, in dem die Mitteilung am 06.05.2002 einging. b) Des Weiteren fertigten Sie bewusst wahrheitswidrig die Mitteilung des Finanzamtes D.............. vom 22.04.2002, in der Ihnen aus dem Fonds..........., ................ ......................................... ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von (minus) 9.980,82 DM bescheinigt wurde. Diese Mitteilung leiteten Sie dem Finanzamt D..... zu, bei dem sie am 22.05.2002 einging und das die Mitteilung an das zuständige Finanzamt R.... weiter leitete, in dem sie am 27.05.2002 einging. Sie wussten, dass Sie die angegebenen Verluste nicht erzielt hatten, wollten dadurch jedoch Ihr Einkommen und somit Einkommensteuer zu Ihren Gunsten reduzieren. Aufgrund der beiden Mitteilungen setzte das Finanzamt R.... mit Bescheid vom 12.07.2002 - wie von Ihnen beabsichtigt - für das Kalenderjahr 2000 Ihre negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von (minus) 22.586,- DM und unter Berücksichtigung des nichtselbständigen Einkommens sowie von Sonderausgaben die Einkommensteuer 2000 in Höhe von 352,- DM fest. Tatsächlich hatten Sie - wie Sie wussten - im Jahr 2000 lediglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft F...... in Höhe von 2.575,00 DM, wie Sie das bereits in der Anlage V Ihrer Steuererklärung 2000 vom 06.01.2002 erklärt hatten. Daher errechnet sich für 2000 eine Einkommensteuer von 5.708,00 DM. Im Kalenderjahr 2000 kam es somit zu einer Verkürzung von Einkommensteuer in Höhe von 5.356,00 DM. 2. In der Anlage V zu Ihrer undatierten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001, die am 27.02.2003 beim Finanzamt R.... einging, erklärten Sie bewusst wahrheitswidrig negative Einkünfte aus dem unter Ziff. 1. angegebenen Fonds........... in Höhe von 6.000,- DM. 5 Des Weiteren erstellten Sie zu einer nicht genau bestimmbaren Zeit vor dem 14.02.2003 bewusst wahrheitswidrig die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 des Finanzamtes D.............. vom 12.02.2003, in der Ihnen aus dem unter Ziff. 1 genannten Fonds........... ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von (minus) 8.345,19 DM bescheinigt wurde. Diese Mitteilung leiteten Sie dem Finanzamt R.... zu, bei dem sie am 14.02.2003 einging. Sie wussten, dass Sie nicht an dem Fonds... beteiligt waren und somit diese Verluste nicht erzielt hatten, wollten dadurch jedoch Ihr Einkommen und damit Einkommensteuer zu Ihren Gunsten reduzieren. Aufgrund der falschen Angaben in der Steuererklärung und der gefälschten Mitteilung des Finanzamtes D.............. setzte das Finanzamt R.... - wie von Ihnen beabsichtigt - mit Bescheid vom 25.07.2003 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von minus 12.245,00 DM, den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 33.988,00 DM und damit unter Berücksichtigung von Sonderausgaben Einkommensteuer 2001 in Höhe von 826,00 DM fest. Tatsächlich hatten Sie - wie Sie wussten - im Jahr 2001 lediglich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft F...... in Höhe von 3.900,00 DM, wie Sie das ebenfalls in der Anlage V Ihrer Steuererklärung 2001 angegeben hatten. Daher errechnet für 2001 eine Einkommensteuer von 2.902,00 DM. Es kam somit zu einer Verkürzung von Einkommensteuer 2001 in Höhe von 2.076,00 DM. 3. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 02.09.2003 erstellten Sie zu Ihren Gunsten bewusst wahrheitswidrig die Mitteilung des Finanzamtes D.............. vom 07.08.2003, in der Ihnen aus dem unter Ziff. 1 genannten Fonds..........., ................ Bad Frankenhausen KG ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von (minus) 2.345,19 Euro bescheinigt wurde. Diese Mitteilung leiteten Sie dem Finanzamt D..... zu, bei dem sie am 02.09.2003 einging und das die Mitteilung an das zuständige Finanzamt R.... weiter leitete, in dem sie am 15.09.2003 einging. Sie wussten, dass Sie den angegebenen Verlust nicht erzielt hatten, wollten dadurch jedoch Ihr Einkommen und damit die Einkommensteuer reduzieren. Aufgrund der Mitteilung setzte das Finanzamt R.... mit Bescheid vom 29.10.2003 - wie von Ihnen beabsichtigt - für das Kalenderjahr 2002 Ihre negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt (minus) 11.816,00 Euro und unter Berücksichtigung des nichtselbständigen Einkommens sowie von Sonderausgaben Einkommensteuer 2002 in Höhe von 0,00 Euro fest. 6 Tatsächlich hatten Sie - wie Sie wussten - im Jahr 2002 lediglich negative Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung an L........ in Höhe von 9.470,00 Euro. Daher errechnet für 2002 Einkommensteuer von 196,00 Euro, die verkürzt wurde. II. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 22.10.2003 erstellten Sie zu Gunsten des L........ bewusst wahrheitswidrig die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2002 des Finanzamtes K............... vom 12.09.2003, in der L........ aus der Beteiligung an der Firma ............................................... ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von (minus) 4.120,00 Euro bescheinigt wurde. Diese Mitteilung leiteten Sie dem Finanzamt G..... zu, bei dem sie am 22.10.2003 einging und das die Mitteilung letztlich an das zuständige Finanzamt D..... weiter leitete, bei dem sie am 30.10.2003 einging. Sie wussten, dass L........ an dieser Gesellschaft nicht beteiligt war und den angegebenen Verlust nicht erzielt hatte, wollten dadurch jedoch sein Einkommen und seine Einkommensteuer reduzieren. Da die Fälschung der Mitteilung vom 12.09.2003 entdeckt wurde, kam es zu Gunsten des L........ zu keiner geänderten Festsetzung der Einkommensteuer 2002. Im Erfolgsfall wäre der Bescheid des Finanzamtes D..... vom 25.08.2003, mit dem für L........ Einkommensteuer 2002 in Höhe von 992,00 Euro festgesetzt wurde, geändert und eine Einkommensteuer in Höhe von 152,00 Euro festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer von 124,00 Euro und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 52,00 Euro wäre es zu einer Steuerverkürzung von 1.016,00 Euro gekommen. III. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 10.11.2003 erstellten Sie zu Gunsten der Eheleute S................... bewusst wahrheitswidrig die Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 und 2002 des Finanzamtes D.............. vom 14.10.2003, in denen den Eheleuten S.... aus der Beteiligung an dem Fonds..........., ................ ......................................... ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von (minus) 8.243,00 DM für 2001 und (minus) 4.355,00 Euro für 2002 bescheinigt wurde. Diese Mitteilungen leiteten Sie dem Finanzamt D..... zu, bei dem sie am 10.11.2003 eingingen. Sie wussten, dass die Eheleute S.... an diesem Fonds nicht beteiligt waren und den angegebenen Verlust nicht erzielt hatten, wollten dadurch jedoch deren Einkommen und Einkommensteuer reduzieren. 7 Zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 der Eheleute S.... kam es nicht. Im Erfolgsfall wäre es für - das Jahr 2001 zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.789,00 DM (Einkommensteuer von 2.546,00 DM gemäß Bescheid vom 29.05.2002 abzüglich verbliebener Steuer von 856,00 DM zzgl. Kapitalertragssteuer von 99,00 DM) sowie - für 2002 zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 857,00 Euro (920,00 Euro Einkommensteuer 2002 gemäß Bescheid vom 21.05.2003 abzüglich 118,00 Euro verbliebener Einkommensteuer zzgl. 55,00 Euro Kapitalertragsteuer) gekommen.“ Mit Verfügung vom 30. November 2005 ordnete die Oberfinanzdirektion Chemnitz die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens an. Auf die Ladung des Untersuchungsführers zu ihrer Vernehmung am 26. Februar 2006 teilte die Beamtin mit, dass sie nicht erscheinen werde. Sie habe bereits mündlich und schriftlich Aussagen gemacht und könne das nun nach zwei Jahren psychisch nicht mehr aushalten. Sie würde nur heulend vor dem Untersuchungsführer sitzen. Mit Zustimmung der Einleitungsbehörde dehnte der Untersuchungsführer mit Beschluss vom 1. November 2007 das Disziplinarverfahren auf Sachverhalte der unerlaubten Hilfe in Steuersachen und der fehlerhaften einkommensteuerlichen Geltendmachung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung an ihren Sohn aus. Mit Schreiben vom 17. November 2007 bat die Beamtin um „Wiedereinsetzung“ in den Dienst. Sie sei nun seit dem 22. Januar 2004 zu Hause. Es sei ihr nicht wohl dabei und sie bekomme schon teilweise Depressionen. Der Untersuchungsführer erstattete am 8. Januar 2008 und am 11. Juli 2008 jeweils einen vorläufigen und am 14. Februar 2008 und am 29. September 2008 einen zusammenfassenden Bericht. Mit der am 23. März 2009 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 18. März 2009 wird die Beamtin 12 13 14 15 16 8 angeschuldigt, dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie 1. im Vorfeld des 06.05.2002 vorsätzlich eine gefälschte Mitteilung des Finanzamtes D..... über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 erstellt, dem Finanzamt R.... zugeleitet und den ausgewiesenen Verlust von 12.445,00 DM in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 geltend gemacht hat, 2. im Vorfeld des 22.05.2002 vorsätzlich eine Mitteilung des Finanzamtes D.............. gefälscht, dem Finanzamt D..... zugeleitet und den in dieser Mitteilung ausgewiesenen Verlust von 9.980,82 DM in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 gelten gemacht hat, und durch diese beiden Handlungen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2000 in Höhe von insgesamt 6.117,00 DM hinterzogen hat, 3. im Vorfeld des 23.11.2001 in der von ihr unterzeichneten Erklärung der Grundstücksgemeinschaft F...... zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften vorsätzlich einen Verlust von 2.575,00 DM aus einem steuerlich nicht anzuerkennenden Mietverhältnis angegeben und den festgestellten Verlust in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 geltend gemacht hat, 4. im Vorfeld des 27.02.2003 in der von ihr unterzeichneten Steuererklärung für das Jahr 2001 vorsätzlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer nicht bestehenden Beteiligung am Fonds........... in Höhe von 6.000,00 DM geltend gemacht hat, 5. im Vorfeld des 14.02.2003 vorsätzlich eine Mitteilung des Finanzamtes D.............. gefälscht, dem Finanzamt R.... zugeleitet und dieses dadurch veranlasst hat, die darin ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung am Fonds........... in Höhe von 8.345,19 DM bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages zu berücksichtigen, 6. im Vorfeld des 27.02.2003 in der von ihr unterzeichneten Steuererklärung für das Jahr 2001 vorsätzlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem steuerlich nicht anzuerkennenden Mietverhältnis der Grundstücksgemeinschaft F...... in Höhe von 3.900,00 DM geltend gemacht hat und durch die unter 4., 5. und 6. genannten Handlungen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2001 in Höhe von insgesamt 3.128,00 DM hinterzogen hat, 9 7. im Vorfeld des 02.09.2003 vorsätzlich eine Mitteilung des Finanzamtes D.............. gefälscht, dem Finanzamt D..... zugeleitet und dadurch das zuständige Finanzamt R.... veranlasst hat, die darin ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung am Fonds........... in Höhe von 2.345,19 € bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages zu berücksichtigen, 8. im Vorfeld des 22.09.2003 vorsätzlich in der von ihr unterzeichneten Steuererklärung für das Jahr 2002 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem steuerlich nicht anzuerkennenden Mietverhältnis in Höhe von 10.567,00 € geltend gemacht hat und durch die unter 7. und 8. genannten Handlungen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 2.682,00 € hinterzogen hat, 9. im Vorfeld des 22.10.2003 vorsätzlich eine Mitteilung des Finanzamtes K............... gefälscht, dem Finanzamt G..... zugeleitet und versucht hat, dadurch das zuständige Finanzamt D..... zu veranlassen, die darin ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Herrn L........ aus einer Beteiligung an der ............................................... in Höhe von 4.120,00 € bei der Festsetzung dessen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlages für das Jahr 2002 zu berücksichtigen und 10. im Vorfeld des 10.11.2003 vorsätzlich zwei Mitteilungen des Finanzamtes D.............. gefälscht, dem Finanzamt D..... zugeleitet und versucht hat, dadurch das Finanzamt zu veranlassen, die darin ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eheleute S.... am Fonds........... in Höhe von 8.243,00 € für das Jahr 2001 und 4.355,00 € für das Jahr 2002 bei der Festsetzung der entsprechenden Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages zu berücksichtigen. Die Beamtin hat zur Anschuldigungsschrift Stellung genommen. Sie räumt die ihr in Ziffer 1, 2, 4, 5, 7, 9 und 10 zur Last gelegten Verfehlungen dem Grunde nach ein. Allerdings bedürfe die innere Tatseite besonderer Betrachtung. Bei der Begehung der Taten hätten Schuldausschließungs- bzw. Schuldminderungsgründe vorgelegen. Die Vorwürfe Nr. 3, 6 und 8 weist sie zurück. Sie habe sich bei der Begehung der Taten in einer äußerst negativen Lebensphase befunden, die eine psychische Ausnahmesituation hervorgerufen habe. Im Jahr 1999 sei bei ihr die Vorstufe eines Gebärmutterhalskrebses festgestellt worden, der operiert worden sei. Sie sei davon ausgegangen, in absehbarer Zeit unheilbar an Krebs zu er- kranken. Im Dezember 2000 sei es, nachdem der Ehemann grundlos eifersüchtig 17 18 10 geworden sei, sein Wesen verändert habe und sowohl verbal als auch körperlich aggressiv geworden sei, zur Trennung gekommen, die zunächst nach außen hin verborgen gehalten worden sei. Anfang 2001 habe ihr älterer Sohn die Lehre abgebrochen. Es habe sich herausgestellt, dass er verschiedene, auch harte Drogen genommen habe. Im Laufe des Jahres 2001 seien sowohl der Ehemann als auch der ältere Sohn ausgezogen. Von Mitte 2001 bis 2003 habe sie einen Scheidungsrechtsstreit geführt, der eskaliert sei. Im März 2002 sei bei ihr eine Herzkrankheit festgestellt worden, die medikamentös habe behandelt werden müssen. In Folge des Unfalles im August 2002 hätte sie operiert werden müssen. Zugleich sei ein Cervikalsyndrom festgestellt worden. Sie sei bis Juli 2003 dienstunfähig gewesen, ein Kuraufenthalt sei gefolgt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 25. Februar 2003 habe sie fast nur geweint. Der Amtsarzt habe eine psychotherapeutische Behandlung angeregt, zu der es nicht gekommen sei. Nach den Taten betreffend die Steuererklärung 2001 habe sie große Reue verspürt, aus Furcht vor Entdeckung aber im Folgejahr weitere Verlustfeststellungsbescheide erstellt und sich in ein auswegloses Netz an falschen Angaben verstrickt. Die Fälschungen seien ohne Bereicherungsabsicht und nachvollziehbares Tatmotiv aus einer fatalistischen Grundeinstellung zum Leben erfolgt. Sie habe den entstandenen Steuerschaden umgehend beglichen. Die überlange Verfahrensdauer habe sie erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt und sei als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Wegen Zweifeln an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes hat die Einleitungsbehörde mit Schreiben vom 31. Juli 2009 den Punkt 8 der Anschuldigungsschrift „fallengelassen“. Mit Urteil vom 2. Februar 2010 - 10 K 364/09 - hat die Disziplinarkammer die Beamtin wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der gegen die Beamtin erhobenen Vorwürfe Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 9 und 10 dem in der Anschuldigungsschrift dargelegten Sachverhalt gefolgt, den die Beamtin auch einräume. Die Aufklärung der Vorwürfe 3 und 6 sei entbehrlich, weil es auf sie für die 19 20 21 11 Disziplinarmaßnahme nicht ankomme. Die Beamtin sei bereits wegen der übrigen Vorwürfe aus dem Dienst zu entfernen. Sie habe innerdienstliche Straftaten in Form von vollendeter bzw. versuchter Steuerhinterziehung jeweils in Tateinheit mit vollendeter Urkundenfälschung begangen. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch bezüglich der Vorwürfe 9 und 10 liege nicht vor. Schon eine außerdienstliche Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten betreffe dessen Kernpflichten. Erschwerend komme hinzu, dass es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handele, weil die Beamtin dienstlich erworbenes Wissen zur Begehung der Straftaten genutzt habe. Die Beamtin sei entsprechend der Rechtsprechung zum innerdienstlichen Betrug aus dem Dienst zu entfernen, zumal mehrere Erschwerungsgründe vorlägen. Der Schaden von 6.783 € übersteige die Schwelle, ab der ohne das Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme, deutlich. Erschwerend wirke sich weiter aus, dass die Beamtin mehrfach Steuern hinterzogen habe und Begleitstraftaten der Urkundenfälschung begangen habe. Dem stünden keine Milderungsgründe gegenüber, die den Schluss rechtfertigen würden, der Dienstherr oder die Allgemeinheit hätten das Vertrauen in die Beamtin noch nicht endgültig verloren. Es fehle an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Schuldfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum erheblich „gemildert“ gewesen sei. Die amtsärztliche Untersuchung habe keine seelische Krankheit oder Störung ergeben. Auch eine Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebenslage liege nicht vor. Es fehle der Bezug zwischen den Straftaten und der negativen Lebenslage. Wegen der mehrfachen Begehung von Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg komme der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht in Betracht. Auch eine Offenbarung vor Entdeckung der Tat sei nicht erfolgt. Die Beamtin habe die Straftaten erst nach der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens offenbart. Der Verteidiger der Beamtin hat gegen das ihm am 8. März 2010 zugestellte Urteil am 8. April 2010 Berufung eingelegt. Das Gericht habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und unzutreffend gewürdigt. Bereits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 25. Februar 2003 seien Anzeichen für eine psychische Störung festgestellt worden. Auch die wiederholten Äußerungen der Beamtin in der Folgezeit 22 23 12 belegten die Existenz einer psychischen Störung. Die privaten Lebensumstände, die gesundheitliche Situation der Beamtin, die amtsärztliche Stellungnahme und ihre Einlassungen nach der Tat lieferten hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass sehr wohl Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Beamtin zur Tatzeit bestehen. Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht die Schuldfähigkeit nicht uneingeschränkt bejahen dürfen, sondern mangels eigener Sachkunde durch einen Sachverständigen prüfen lassen müssen. Zumindest hätte der Amtsarzt ergänzend befragt werden müssen. Dazu habe der Verteidiger der Beamtin schon in der ersten Instanz Beweis anboten. Dass die Beamtin die Taten bedaure, besage nichts über die Einsichtsfähigkeit bei Begehung der Taten. Das Verwaltungsgericht habe ferner die überlange Verfahrensdauer völlig außer Acht gelassen. Das Gericht hätte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK feststellen und für Kompensation bei der verhängten Disziplinarmaßnahme von Amts wegen sorgen müssen. Das Disziplinarverfahren sei erst eineinhalb Jahre nach Kenntnis vom Umfang der Tat eingeleitet worden. Warum danach noch drei Jahre bis zur Versendung der Anschuldigungsschrift vergangen seien, erschließe sich nicht. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits fünf Jahre seit der vollumfänglichen Tataufdeckung verstrichen gewesen. Die überlange Verfahrensdauer habe erhebliche psychische Belastungen für die Beamtin mit sich gebracht. Die (damals) 46 Jahre alte Beamtin habe seit sechs Jahren keine Berufspraxis mehr. Das reiße im schnelllebigen Steuerrecht nicht wieder zu schließende Wissenslücken und mache eine künftige anderweitige Tätigkeit nahezu unmöglich. Durch das Unterbleiben der vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen habe die Beamtin bis zuletzt Hoffnung gehabt, doch noch im Dienst verbleiben zu dürfen. Hinsichtlich der Vorwürfe 9 und 10 habe die Beamtin nicht eigennützig gehandelt. Das Gericht hätte diese Vorwürfe ohnehin nicht berücksichtigen dürfen, da es die Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch überspanne. Die Beamtin habe kein exklusiv dienstlich erworbenes Wissen missbraucht. Jeder beliebige Dritte hätte die Mitteilungen fälschen können, damit handele es sich um keine innerdienstlichen Dienstvergehen. Der entstandene Steuerschaden übersteige nicht 5.000 €. 24 25 13 Kurz vor der Hauptverhandlung hat die Beamtin mitgeteilt, dass sie sich „unter staatliche Selbstverwaltung gestellt“ habe. Sie ist der Auffassung, dass der Bundesrepublik Deutschland keine Qualität als Staat zukommt. Die Beamtin ist in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Die Einleitungsbehörde beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzte weder formelles noch materielles Recht. Die Beamtin sei im Zeitraum der Tatbegehung voll schuldfähig gewesen. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergäben sich keine Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit. Die schwierigen privaten Lebensumstände hätten lediglich normale psychische Belastungen verursacht. Die Berücksichtigung der längeren Verfahrensdauer führe zu keinem anderen Disziplinarmaß, weil das Vertrauensverhältnis auf Grund der Schwere des Dienstvergehens dauerhaft zerstört sei. Die Verfahrensdauer habe der Beamtin hinsichtlich der Besoldung zum Vorteil gereicht. Dem Senat liegen die von der Einleitungsbehörde mit der Anschuldigungsschrift vorgelegten Untersuchungs- und Strafakten, zwei Band Disziplinarakten, eine Personalakte nebst Unterheft Beurteilungen sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der Hauptverhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Auf das Disziplinarverfahren ist auch nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) am 28. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) anzuwenden, weil das Disziplinarverfahren vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes 26 27 28 29 30 31 14 eingeleitet wurde (§ 89 Abs. 1 SächsDG). Gemäß § 79 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 1 SächsDO konnte die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beamtin erfolgen. Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. 1. Gemäß § 78 Abs. 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 Nr. 3 SächsDO hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an die Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil die Aufklärung der Schuldfähigkeit der Beamtin bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten im Wege einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich ist. 1.1. Der damalige Verteidiger der Beamtin hat gemäß § 57 Satz 1 und 2 SächsDO innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist nach § 56 Abs. 2 SächsDO mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten beschränkten Schuldfähigkeit der Beamtin bei Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten beantragt. Nach einer Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände hat er hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür dargelegt, dass die Beamtin, die sich offenbar noch nie in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben hat, möglicherweise an einer unerkannten geistigen oder seelischen Störung litt, die bei der Begehung der Taten ihre Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zumindest gemindert hatte. Hierfür hat er verschiedene Indizien aus den Umständen der Taten, der privaten und familiären Situation der Beamtin und ihrem Verhalten gegenüber dem Amtsarzt bei der Untersuchung am 25. Februar 2003 sowie während des Disziplinarverfahrens benannt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine besondere Qualifikation des Amtsarztes aus seinem Gutachten nicht ersichtlich ist und wenig dafür spricht, dass es sich um einen Facharzt für Psychiatrie handelte. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass dem Amtsarzt bei der Begutachtung am 25. Februar 2003, die wegen langwieriger Unfallfolgen angeordnet worden war, möglicherweise ein bislang unerkanntes schweres seelisches oder geistiges Leiden der Beamtin verborgen bleiben konnte. Dass er der Beamtin eine psychotherapeutische Mitbehandlung empfahl, 32 33 34 35 15 deutet allerdings darauf hin, dass er Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Belastung sah, da andernfalls eine solche Therapie medizinisch nicht zu begründen wäre. Dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 25. Februar 2003 zu dem Ergebnis kommt, dass die Beamtin gegenwärtig nicht dauernd dienstunfähig sei, schließt eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Zeitraum der Begehung der Straftaten nicht aus, da die Dienstfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist, als die Schuldfähigkeit. In Anbetracht dieser Tatsachen hatte die Disziplinarkammer des Verwaltungs gerichts Dresden gemäß § 63 Abs. 3 SächsDO mittels der Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens das mögliche Vorliegen von Schuldminderungs- oder -ausschließungsgründen bei der Tatbegehung zu erforschen. Im Übrigen wären die Voraussetzungen dafür, von dem Grundsatz, dass Beweisanträgen zu entsprechen ist, abzuweichen, nicht gegeben gewesen (vgl. § 66 Abs. 4 SächsDO). 1.2. Der Senat verweist die Sache gemäß § 78 Abs. 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 Nr. 3 Sächs- DO an das Verwaltungsgericht zurück. Das Beschleunigungsgebot des § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsDO steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass das Disziplinarverfahren inzwischen über sieben Jahre nach Rechtskraft des Strafbefehls noch nicht abgeschlossen ist und damit vieles bereits jetzt für das Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer spricht. Andererseits würde der Beamtin eine Tatsacheninstanz genommen, wenn der Disziplinarsenat die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen an Stelle der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts selbst vornähme und auf dieser Grundlage ein gemäß § 82 SächsDO nicht mehr anfechtbares Urteil erließe. Die Beamtin hat zudem einen Anspruch darauf, dass bereits im ersten Rechtszug nach Maßgabe der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage ordnungsgemäß getroffen werden. Dies entspricht auch ihrem Recht auf ein faires disziplinargerichtliches Verfahren (BVerwG, Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 1 D 1/09 -, juris Rn. 19). Deshalb hält es der Disziplinarsenat trotz der schon erheblichen Verfahrensdauer für erforderlich, dass der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts zunächst die Möglichkeit eröffnet wird, die notwendige Beweiserhebung nachzuholen. 36 37 16 2. Die Kostenentscheidung ist dem Verwaltungsgericht auch für das Berufungsverfahren vorzubehalten, weil erst seine erneute Entscheidung zeigen wird, ob und ggf. inwieweit die Berufung der Beamtin in der Sache Erfolg hat (ebenso: BVerwG, a. a. O., Rn. 21). Zum weiteren Gang des Verfahrens bemerkt der Senat, dass der Einleitungsbehörde ein „Fallenlassen“ eines einzelnen Anschuldigungspunktes prozessual nicht möglich ist. Der Eingang der Anschuldigungsschrift bewirkt die Gerichtshängigkeit des Verfahrens. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden wird daher im weiteren Verfahren unabhängig von der entsprechenden Erklärung der Einleitungsbehörde alle Anschuldigungspunkte disziplinar zu würdigen haben (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 67 Rn. 1). Dies schließt allerdings eine Beschränkung des sog. Verhandlungsstoffes durch die Disziplinarkammer nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. November 2006 - 1 D 6/05 -, juris Rn. 9 zur BDO). Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig (§ 82 SächsDO). gez.: Meng Dehoust von Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 38 39 40