Beschluss
A 3 A 218/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 3 A 218/11 A 4 K 599/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Wagner am 19. August 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbe- vollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2010 – A 4 K 599/10 – zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, da sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2010 hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor. 1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kann schon deshalb nicht erfolgen, weil dieser Zulassungsgrund nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ordnungsgemäß dargelegt ist. Hiernach sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diese Darlegung erfordert eine Aufbereitung des Streitstoffes, anhand derer dem Oberverwaltungsgericht die Beurteilung ermöglicht wird, ob ein angesprochener Zulassungsgrund vorliegt. Wird – wie hier – der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, liegt eine Darlegung im genannten Sinn vor, wenn eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht 1 2 3 4 3 beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird, somit entscheidungserheblich ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils und insbesondere Ausführungen, warum sich das Oberverwaltungsgericht – erstmals oder noch einmal – mit einer aufgeworfenen entscheidungserheblichen Frage auseinandersetzen soll. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 angeführt, die Frage, ob „Unterstützer der DTP eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte von asylrechtlich erheblicher Intensität zu befürchten haben“, sei grundsätzlich bedeutsam, da ihre Klärung für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sei und die im Schriftsatz benannten Erkenntnisse in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden seien. Hierzu sind in der Antragsschrift Hinweise darauf angeführt, wonach der Kläger damit rechnen müsse, bei der Abschiebung in die Türkei bei der Einreise auf dem Flughafen von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und kontrolliert zu werden. Er müsse mit Verhaftung und unmenschlicher Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte rechnen; die Menschenrechtslage habe sich trotz der Beitrittsverhandlungen zur EG nicht gebessert. Zum Beleg hierfür werden gerichtliche Entscheidungen sowie Zeitungsberichte aus den Jahren 2004 und 2005 angeführt. Damit ist vom Kläger aber weder dargetan, dass die von ihm aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, noch, dass sie bislang in der Rechtsprechung noch nicht beantwortet bzw. klärungsbedürftig ist. In der persönlichen Anhörung am 18. Juni 2008 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) hat der Kläger unter anderem angegeben, er sei seit seiner Entlassung vom Wehrdienst im August 2007 bei der Partei DTP gemeldet gewesen. Sein Name sei dort eingetragen, er habe aber nicht wie andere Mitglieder einen Ausweis erhalten. Er habe an „Meetings“ im Dorf und in den Nachbardörfern teilgenommen, da er für die Sicherheit verantwortlich gewesen sei. Sie hätten auch Straßenmärsche bis nach Dijarbakir gemacht. Dabei habe es Ausweiskontrollen gegeben und er sei auch gefragt worden, wo man gewesen sei. Die Sicherheitskräfte 5 6 4 hätten ihn dann gefragt, was er bei dem Verein zu suchen habe. Manchmal sei er auch zur Wache mitgenommen und dort befragt worden; die Befrager seien nicht sehr höflich und nett gewesen. Hiervon ausgehend hat das Bundesamt in dem vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 28. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass wiederholt vorgenommene Identitätsfeststellungsmaßnahmen, die mit Befragungen einhergingen, noch unterhalb der Schwelle eines asylrechtlich erheblichen Verfolgungseingriffs lägen, und hierzu auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Darüber hinaus hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass Mitglieder der DTP meist wegen des Verdachts auf PKK- Unterstützung und nicht allein wegen der Mitgliedschaft in der am 11. Dezember 2009 - und damit weit nach der Ausreise des Klägers - vom türkischen Verfassungsgericht einstimmig verbotenen Partei verhaftet worden seien. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage unter anderem mit dem Hinweis darauf abgewiesen, es sehe beim Kläger insgesamt keinerlei Verfolgungsgefahr, weil zum einen dessen angebliche Vorgeschichte nicht zur Überzeugung des Gerichts auch nur glaubhaft gemacht und zum anderen selbst auf der Grundlage des Klägervortrags keine rechtserhebliche Verfolgung erkennbar sei. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist damit schon nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht seine Entscheidung selbstständig tragend auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags begründet hat. In einem solchen Fall hat sich das Antragsvorbringen zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit mit allen selbstständig tragenden Erwägungen des Gerichts auseinanderzusetzen (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2010 - A 3 A 264/08 -; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Februar 2011, § 78 Rn. 77 ff. m. w. N.). Darüber hinaus ist mit den Hinweisen auf Rechtsprechung und Zeitungsartikel aus den Jahren 2004 und 2005, die sich mit der allgemeinen Lage in der Türkei befassen, auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan. Denn aus den vom Kläger herangezogenen Quellen ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Auffassung des Bundesamtes, Mitglieder der DTP würden nicht allein schon wegen ihrer Mitgliedschaft asylrelevant verfolgt, klärungsbedürftig sein könnte. Im Übrigen ergibt sich selbst bei unterstellter Wahrheit der klägerischen Angaben, er sei als - nicht ausgewiesenes - Mitglied der DTP mehrfach festgehalten und vernommen worden, kein Hinweis auf asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Damit ist die Frage auch 7 5 deshalb nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft keine asylrelevante Verfolgung erlitten hat; dass die von ihm angegebenen Befragungen ihrerseits ein asylrelevantes Maß erreicht haben könnten, ist vom Kläger weder behauptet noch sonst ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Kläger hat hierzu angegeben, das Verwaltungsgericht Chemnitz habe seinen Antrag auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2010 zu Unrecht abgelehnt. Seine Verhandlungsunfähigkeit habe er durch das Attest des behandelnden Arztes Dr. Mädicke vom 16. Dezember 2010 ausreichend nachgewiesen. Auch hiermit hat der Kläger keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung der Verlegung eines Termins einer mündlichen Verhandlung eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen kann, wenn dadurch dem Kläger die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2009, BVerwGE 81, 229; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 102 Rn. 6 m. w. N.). Der auf der Grundlage von § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1, Abs. 4 ZPO ergangene Beschluss, mit dem der Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung mangels Glaubhaftmachung eines wichtigen Verlegungsgrundes abgelehnt worden ist, weil keine Verhandlungsunfähigkeit ersichtlich sei, ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegt wird und sich weder hieraus noch aus dem Verlegungsantrag selbst erkennen lässt, dass die Arbeitsunfähigkeit auch die Verhandlungsfähigkeit nach sich zieht (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 31. März 2010, juris Rn. 7, 8; BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1994, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 102 Rn. 6 m. w. N.). Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 16. Dezember 2010 nach Dienstschluss um 17.37 Uhr als Fax beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingereichtem Schriftsatz vom selben Tag, dem die Ablichtung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigefügt war, den Verlegungsantrag gestellt. Während das ärztliche Attest die 8 9 10 6 Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 16. bis 17. Dezember 2010 diagnostizierte, wies der Prozessbevollmächtigte in dem Antrag nur darauf hin, der Kläger sei erkrankt und arbeitsunfähig und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Gerichtstermin am 17. Dezember 2010 wahrzunehmen. Aus den Antragsunterlagen ergab sich mithin kein Hinweis darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit auch eine Verhandlungsunfähigkeit nach sich zog oder dass der Kläger nicht in der Lage war, von seinem Wohnort in Berlin nach Chemnitz zu gelangen; auch in dem Zulassungsantrag sind keine weitergehenden Erläuterungen enthalten. Dem Gericht war auch eine eigenständige Aufklärung etwa durch Nachfrage bei dem behandelnden Arzt nicht mehr möglich. Der Verlegungsantrag und das ärztliches Attest wurden dem zuständigen Richter augenscheinlich erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt. Die Ablichtung des ärztlichen Attestes ließ zudem eine eindeutige Identifizierung der Telefonnummer des behandelnden Arztes nicht zu. Eine Rückfrage bei diesem wäre daher allenfalls nach weiterer Recherche möglich gewesen. Auf diesen Zeitumstand hat das Gericht in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ausdrücklich hingewiesen. Damit hat der Kläger keine erheblichen Gründe für die von ihm begehrte Terminsverlegung i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, so dass mit der Ablehnung des Antrags sein rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: v. Welck Drehwald Wagner Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 11 12 7