Beschluss
3 B 251/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 251/10 4 L 230/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Zentrale Ausländerbehörde Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Ausländerrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 26. August 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. August 2010 - 4 L 230/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, nach den erfolglos gebliebenen Asylverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, der aus der Türkei stammende Antragsteller, der wegen seiner Wehrdienstverweigerung seinen Angaben zufolge zur Fahndung ausgeschrieben sei und mit seiner Verhaftung bei der Einreise zu rechnen habe, weshalb ihm irreparable Schäden für Leib und Leben drohten, habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Derzeit stehe kein konkreter Abschiebungstermin fest. Darüber hinaus fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Vorbringen hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung in ausreichender Weise in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Eilverfahren zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen sei. Sollte sich dort ein Anspruch auf die Aufhebung der Abschlussmitteilung ergeben, wäre seinem Begehren ausreichend Rechnung getragen. 1 2 3 Dem hält der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu den von ihm befürchteten Verfolgungsmaßnahmen entgegen, der Antragsgegner werde ihn alsbald abschieben. Der am 29. Juni 2010 unternommene Abschiebungsversuch sei gescheitert, weil er zufällig nicht anwesend gewesen sei. Nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners sei davon auszugehen, dass erneut aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn ergriffen würden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint, nachdem der Antragsgegner zugesichert habe, keine Abschiebung bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unternehmen. Unter diesen Voraussetzungen könne nie ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Soweit das Verwaltungsgericht sein Begehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Eilverfahren abgelehnt habe, sei eine inhaltliche Prüfung seines Vorbringens unterblieben, weil das Verwaltungsgericht am 6. August 2010 sein Begehren abgelehnt habe. Eine weitere Sachentscheidung sei nicht mehr zu erwarten, weil kein weiteres Eilverfahren anhängig sei. Zu seinen Gunsten bestünde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, weil ihm als Folge seiner Wehrdienstverweigerung in der Türkei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen würde. Er dürfe nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht abgeschoben werden, weil er für den Fall seiner zwangsweisen Rekrutierung durch das türkische Militär befürchten müsse, in völkerrechtswidriger Weise im Irak gegen die PKK eingesetzt zu werden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen 3 4 5 4 Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds reicht nicht aus, dass zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt Rechtsbeeinträchtigungen drohen könnten. Denn § 123 VwGO ist kein Rechtsinstitut des vorbeugenden, sondern des vorläufigen Rechtschutzes. Das Verwaltungsgericht hat, anders als der Antragsteller meint, das Fehlen eines Anordnungsgrunds nicht mit der im Verfahren abgegebenen Zusicherung begründet, bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Vollzugsmaßnahmen abzusehen. Vielmehr hat es wegen des Fehlens einer konkret drohenden Abschiebung das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint. Dies wäre nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner zu erkennen gegeben hätte, von einer Abschiebung vorläufig für einen längeren Zeitraum - beispielsweise bis zum Abschluss einer noch andauernden Ausbildung - abzusehen. Nicht ausreichend ist insoweit jedoch eine - wie hier - allein auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens beschränkte und gegebenenfalls zur Vermeidung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung abgegebene Erklärung des Antragsgegners. Deshalb war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenso wie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzunehmen, dass alsbald Abschiebungsmaßnahmen vorgenommen werden. Zwar hat der Antragsteller seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht, aufgrund einer Äußerung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners habe er alsbald erneut aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu gewärtigen. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Antragsgegner diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist und keine Erklärung abgegeben hat, auch nach Beendigung des gerichtlichen Eilverfahrens würden Vollzugsmaßnahmen unterbleiben. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, dass im Fall eines für den Antragsteller negativen Ausgangs des Verfahrens erneut aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden. Liegt somit ein Anordnungsgrund vor, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zutreffend war, dem Antragsteller fehle für das vorliegende ausländerrechtliche Eilverfahren das Rechtsschutzbedürfnis, weil im Zeitpunkt der Entscheidung noch das asylrechtliche Eilverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig war (A 4 L 229/10), in 6 7 8 5 dem der Antragsteller die Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verfolgte, die in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorgesehene Mitteilung an die Ausländerbehörde zu unterlassen bzw. eine ergangene Mitteilung aufzuheben und durch die vom Antragsteller begehrte Mitteilung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu ersetzen. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. November 2010 im asylrechtlichen Eilverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, kann für den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend, weil der Antragsgegner das vom Antragsteller geltend gemachte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis der Wehrdienstverweigerung nicht eigenständig prüfen darf. Bei abgelehnten Asylbewerbern wie dem Antragsteller ist aufgrund der strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde und der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung vorläufiger (Abschiebungs-)Rechtsschutz, mit dem - wie hier - zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden, ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. So liegt die Sache hier. Eine geltend gemachte Rechtsgutverletzung ist zielstaatsbezogen, wenn sie in Gefahren begründet liegt, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Dagegen handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn durch die Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde. Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass das vom Antragsteller für sich reklamierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht durch die Abschiebung, sondern ebenso wie beispielsweise Folter (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder eine unzureichende medizinische Versorgung im Heimatstaat (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) durch die dortigen Verhältnisse bedroht wird. Nur dort hat er seine Einberufung zum Wehrdienst und eventuelle, aus einer Verweigerung dieses Dienstes resultierende Nachteile zu befürchten (so OVG NW, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - 18 B 2066/06 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Zur weiteren Begründung verweist 9 10 6 der Senat auf seinen Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 BS 114/06 -, in dem ausgeführt ist: „Aus der Kriegsdienstverweigerung des Antragstellers ergibt sich ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Zwar ist das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG, auf welches sich der Antragsteller stützt, nicht allein Deutschen vorbehalten. Es gilt aber nur für den Personenkreis, den die deutsche Wehrpflicht erreicht und für den Art. 12a GG es zulässt, eine Wehrpflicht einzuführen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers schützt Art. 4 Abs. 3 GG Ausländer daher nicht davor, in ihrem Heimatland nach dortigem Recht Wehrdienst leisten zu müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2007, AuAS 2007, 102 m.w.N. und mit überzeugender Ablehnung der abweichenden Ansicht von BGH, Beschl. v. 24.5.1977, BGHSt 27, 191). Der für Kriegsdienstangelegenheiten zuständige Senat beim Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Beschluss vom 27.10.2004 (InfAuslR 2005, 432) sich der Antragsteller bezieht, hat offen gelassen, ob über den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Auslieferung hinaus ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass deutsche Stellen nicht durch die Überstellung eines Ausländers in seinen Heimatstaat daran mitwirken dürfen, dass dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen wird. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass den Belangen eines ausländischen Kriegsdienstverweigerers jedenfalls ausreichend Rechnung getragen würde, wenn man ihm gestattete, sein Anliegen einredeweise gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend zu machen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass eine solche "Einrede" - ohne vorhergehende, die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG bindende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - unmittelbar gegenüber Abschiebungsmaßnahmen der Ausländerbehörde geltend gemacht werden kann. Dass es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Abschiebungshindernis entgegen dessen Auffassung um ein der Bindungsanordnung unterfallendes, zielstaatsbezogenes Hindernis handelt, ist nicht zweifelhaft, droht das beanspruchte Recht auf Kriegsdienstverweigerung doch durch die dortigen Verhältnisse und nicht durch die Abschiebung verletzt zu werden (vgl. wie hier: OVG NW, Beschl. v. 4.10.2006 - 18 B 2066/06 - zitiert nach JURIS).“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald John 11 12 7 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht