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Beschluss

4 A 11/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 11/11 5 K 407/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Leipzig Braustraße 2, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren gegen das Ruhen der Approbation hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy am 6. September 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leip- zig vom 18. November 2010 - 5 K 407/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.102,71 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihm bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzel- falls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsge- richtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Ver- waltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs- gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, welche auf die Erklärung der Kosten des vom Kläger geführten Widerspruchsverfahrens für erstattungsfähig gerichtet war, abgewie- sen. Mit diesem Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger die Aufhebung des von der Landesdirektion Leipzig - Landesdirektion - mit Bescheid vom 16. Januar 2008 1 2 3 3 angeordneten Ruhens der ihm erteilten Approbation als Apotheker. Diese Anordnung hatte es mit einem gesundheitlichen Eignungsmangel in Gestalt einer Alkoholerkran- kung mit Alkoholabhängigkeit begründet. Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 hob die Landesdirektion die Ruhensanordnung auf und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass der Klä- ger nunmehr seit mehr als einem Jahr alkoholabstinent lebe, so dass die Abstinenz als dauerhaft und stabil betrachtet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten im Widerspruchsverfahren gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation habe. Ziffer 2 des eine Erstattung ablehnenden Bescheides der Landesdirektion sei rechtmäßig. Es liege keine Abhilfe auf den Widerspruch des Klä- gers vor, was nach § 72 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Voraussetzung für den begehrten Kostenausspruch sei. Formal eindeutig sei die Aufhebung der Ruhens- anordnung mit nachträglich bekannt gewordenen Umständen begründet worden. Unter diesen Umständen könne die Klage nur Erfolg haben, wenn die Landesdirektion eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch nur deshalb unterlassen hätte, weil sie bei erkannter Erfolgsaussicht des Widerspruchs den Kläger um den zu erwartenden Kostenerstattungsanspruch bringen wollte. Dann falle ihr ein Formenmissbrauch mit der Folge zur Last, dass die gewählte Form nach den Grundsätzen von Treu und Glau- ben unbeachtlich sei. Hier könne aber nicht angenommen werden, dass die Aufhebung der Ruhensanordnung außerhalb des Widerspruchsverfahrens nur zur Umgehung der Kostenlast aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfolgt sei. Eine solche Motivlage lasse sich den Akten nicht entnehmen. Zudem spreche für die Rechtsposition des Beklagten, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation vom 16. Januar 2008 zu jenem Zeit- punkt rechtmäßig gewesen sei. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation han- dele es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt sei, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Apotheker die Ausübung seiner Tätigkeit für bestimmte oder eine unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Patienten geboten sei. Ob insoweit bereits Zweifel an der Eig- nung des Apothekers zur Ausübung seines Berufs genügten oder - wie nach Auffas- sung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - die Nichteignung zweifelsfrei festste- hen müsse, könne hier offen bleiben. Nach beiden Auffassungen könne hier davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ruhensanordnung am 16. Ja- 4 4 nuar 2008 der Kläger gesundheitlich (noch) nicht zur Ausübung des Apothekerberufs in der Lage gewesen sei. Unstreitig sei der Kläger alkoholkrank. Dies stelle grund- sätzlich einen Grund für die Nichteignung zum Apotheker dar, es sei denn, der Betrof- fene könne sachgerecht mit dieser Krankheit umgehen, insbesondere dauerhaft absti- nent leben. Letzteres orientiere sich anhand des Vorliegens, der Dynamik und des Zu- standes innerer und äußerer haltgebender Strukturen. Diese Prognose habe zum Zeit- punkt der Ruhensanordnung am 16. Januar 2008 noch nicht gestellt werden können. Allein aus dem bisherigen Verlauf von insgesamt neun stationären Entzugs- und Ent- wöhnungsbehandlungen in der Zeit vom 14. März 2005 bis 4. Dezember 2007 habe sechs Wochen nach der letzten Entlassung noch nichts Hinreichendes dafür gespro- chen, dass der Kläger nunmehr nach der stationären Entwöhnung vom 14. August bis 4. Dezember 2007 dauerhaft abstinent leben werde. Aus den drei vorliegenden Fachgutachten gehe hervor, dass nicht nur im Zusammen- hang mit der Fahrtauglichkeit, sondern auch im Zusammenhang mit der Frage der Eignung als Apotheker grundsätzlich erst eine Jahresfrist vollständiger Abstinenz seit dem letzten Klinikaufenthalt, hier also seit dem 5. Dezember 2007, geeignet sei für die erforderliche Zukunftsprognose dauerhafter Abstinenz. Alle drei Gutachten verhielten sich dazu, dass bei der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers als Apotheker die Jahresfrist unterschritten werden könne. Allerdings datierten alle drei Gutachten aus einer Zeit nach dem 16. Januar 2008 und bezögen sich bei der Prognose einer dau- erhaften Abstinenz des Klägers auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und nicht auf einen davorliegenden Zeitraum. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine sol- che Prognose vor dem 16. Januar 2008 möglich gewesen wäre. Zu den vom Kläger am 15. Januar 2008 als Zeugen angebotenen fünf Ärzten habe der Kläger zu keinem Arzt geltend gemacht, dass jener fachlich und sachlich in der Lage wäre, zu diesem Zeit- punkt die erforderliche Prognose dauerhafter Abstinenz abzugeben. Darüber hinaus sei es dem Beklagten nicht verwehrt gewesen, zur Überprüfung insbesondere des nerven- fachärztlichen Gutachtens vom 22. Februar 2008, nach dem die Abstinenz-Jahresfrist doch sehr erheblich unterschritten werden konnte, eine eigene amtsärztliche Stellung- nahme einzuholen. 5 5 Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers geben keine Veranlassung zu der An- nahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine positive Prognose der Alkoholabstinenz zur Voraussetzung für die Feststellung der gesund- heitlichen Eignung verlangt und sich damit auch in Widerspruch zu der von ihm ange- führten Entscheidung des OVG Thüringen gestellt. Dieser Behauptung kann nicht ge- folgt werden. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe (UA S. 10) hat das Verwal- tungsgericht den Kläger für eine Berufsausübung als Apotheker wegen seiner Alko- holkrankheit als gesundheitlich ungeeignet angesehen. Erst wenn der Betroffene mit dieser Erkrankung sachgerecht umgehen könne, insbesondere dauerhaft abstinent lebe, stehe diese einer Berufsausübung - nicht mehr - entgegen. Diese Feststellung ließ sich im Zeitpunkt der Ruhensanordnung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts - noch nicht - treffen, so dass es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Thü- ringen (Beschl. v. 10. Juli 2007 - 2 EO 184/07, Juris Rn. 48) von einer zweifelsfrei feststehenden gesundheitlichen Nichteignung des Klägers ausging. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen eine zweifelsfrei feststehende Alko- holkrankheit welche zur gesundheitlichen Nichteignung einer Berufsausübung als Apotheker führt, ohne diese positive Abstinenzprognose keinen Eignungsmangel mehr darstellen soll. Insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger in dem der Ruhensanordnung vorhergehenden Zeitraum vom 14. März 2005 bis 4. Dezember 2007 insgesamt neun stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen durchlaufen hatte, sprach im Zeitpunkt der sechs Wochen nach der letzten Entwöhnung ergange- nen Ruhensanordnung nichts für eine belastbare positive Prognose dauerhafter Absti- nenz. Dass der Kläger nach der Mitteilung der Fachklinik ........... vom 12. Dezember 2007 „regulär und arbeitsfähig“ entlassen wurde, gibt für diese Prognose nichts her. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Vielzahl zeitnah vorhergehender gescheiterter Versuche, sich von der Alkoholsucht zu befreien, rechtfertigte bei feststehender Alkoholerkrankung die Ruhensanordnung des Beklagten. Bei dieser Sachlage war er auch nicht verpflichtet, zunächst Beweis durch die vom Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2008 benannten fünf Ärzte zu erheben. Auf die Vorlage des Gutachtens von Dr. med. .... vom 22. Februar 2008 war er befugt, 6 7 8 6 zur Überprüfung der Richtigkeit der dort getroffenen Aussagen den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2008 zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Hierzu gab das Gutachten Veranlassung, da es unter Anerkennung einer grundsätzlich maßgeblichen Jahresfrist vollständiger Abstinenz eine wesentlich kürzere Abstinenz- zeit für die Prognose einer dauerhaften Abstinenz genügen lassen wollte. Die Ausführungen des Klägers begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Auf- fassung des Verwaltungsgerichts, dass die Aufhebung der Ruhensanordnung vom 16. Januar 2008 durch Bescheid vom 15. Januar 2009 keine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, sondern eine vom Widerspruchsverfahren unabhängige Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BApO darstelle, so dass dem Kläger kein Kostenerstattungsan- spruch zu dem Widerspruchsverfahren zustehe. Unter Bezugnahme auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. April 2009 - 2 A 8/08 -, juris) hat es zutreffend hervorgehoben, dass die Klage bei den vorliegenden Umständen nur erfolg- reich sein könne, wenn die Behörde eine förmliche Entscheidung über den Wider- spruch ausschließlich deshalb unterlassen hätte, weil sie bei erkannter Erfolgsaussicht des Widerspruchs den Widerspruchsführer um den zu erwartenden Kostenerstattungs- anspruch bringen wollte. Hierfür hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte in den Akten gefunden und zudem angeführt, dass die Ruhensanordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Demgegenüber ist es unzutreffend, wenn der Kläger behauptet, im Zeitpunkt der Aufhebung der Ruhensanordnung habe es keinen anderen Beweismittelstand gegeben als im Zeitpunkt der Ruhensanordnung. Neben den drei in diesem Zeitraum vorgelegten Fachgutachten trat der Umstand, dass im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung keine Anhaltspunkte für die Annahme vorla- gen, der Kläger habe nach seiner Entlassung aus der ...........klinik am 5. Dezember 2007 nicht alkoholabstinent gelebt. Damit trat hier als maßgeblich von der Beklagten herangezogener Gesichtspunkt die Erfüllung der Jahresfrist vollständiger Abstinenz als grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Argument für die Prognose einer dauerhaften Abstinenz neu hinzu. Demgegenüber bekräftigt der Kläger auch in diesem Zusammenhang lediglich seine Auffassung, dass seine gesundheitliche Eignung als Apotheker schon im Zeitpunkt der Ruhensanordnung vorgetragen habe. Diese Ausführungen begründen hingegen keinen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. 9 7 Letztlich greift auch nicht die Behauptung des Klägers durch, der Beklagte habe die Beweislast für den Erlass einer Ruhensanordnung verkannt. Über die Alkoholerkran- kung des Klägers war kein Beweis zu erheben, da sie unstreitig vorlag. Es stellte sich lediglich die Frage, ob der Kläger einen tragfähigen Umgang mit seiner Erkrankung gefunden hatte und insbesondere zu einer dauerhaften Alkoholabstinenz in der Lage war. Hiervon konnte hingegen aus den bereits zutreffend vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Januar 2007 nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist der Beklagte auf die beiden vom Kläger im Wi- derspruchsverfahren vorgelegten Fachgutachten der Behauptung einer dauerhaften Al- koholabstinenz weiter nachgegangen und hat insbesondere eine amtsärztliche Stel- lungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig eingeholt, welche am 15. August 2008 erstellt wurde. 2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungs- gericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2004 - 1 B 255/04 - und v. 2. Februar 2006 - 1 B 968/04). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet der Kläger, ob für die Feststellung „der gesundheitlichen Eignung für den Apothekerberuf neben der ärztlichen Feststel- lung der gesundheitlichen Geeignetheit des Apothekers auch noch eine ‚Prognose dauerhafter Abstinenz’ abzugeben sei“. Der Kläger legt hingegen schon nicht dar, aus welchen Gründen sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ruhensanordnung eine ärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers als Apotheker vorgelegen hätte. Diese Frage würde sich zudem auch so nicht stellen, da im hier vorliegenden Fall einer Al- 10 11 12 8 koholkrankheit von einer gesundheitlichen Eignung frühestens im Fall der Prognose einer dauerhaften Abstinenz gesprochen werden kann. Insoweit handelt es sich nicht um zwei nebeneinander stehende Kriterien. Vielmehr setzt die gesundheitliche Eig- nung in diesem Zusammenhang eine positive Abstinenzprognose als Kriterium für die Gesundung voraus. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die drei eingereichten Fachgutachten zutreffend ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Be- rücksichtigung von Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1515 = VBlBW 2004, 467). Hierbei folgt der Senat der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober v. Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 13 14 15